Darf ein Lehrer vor der Klasse eine E-Mail von mir an ihn erwähnen bzw. vorlesen oder den Inhalt preisgeben?

10 Antworten

eine E-Mail von mir an ihn

Wenn der Name des "ihn" erwähnt wird - nein, dann finde ich das zunächst unüberlegt und unsensibel.

Allerdings hängt es von der Situation ab und vor allem auch von dem "Klima" in der Klasse und dem zwischen Lehrer und Schülern.

Von Experte TheFamousSpy bestätigt

Hast Du nicht selber auch schonmal mit Dritten über ein Telefonat gesprochen das Du geführt hast? Oder über eine Nachricht, die Du von jemand Anderem bekommen hast? - Das ist auch nichts Anderes …

Wenn sie damit keine privaten Dinge von Dir preisgibt die Du ihr im Vertrauen geschrieben hast, dann wird das niemand belangen.
Wenn Du dort z.B. eine Frage gestellt hast die auf die Schule oder Unterrichtsinhalte bezogen war und deren Antwort für die ganze Klasse relevant sein kann, warum sollte sie das dann nicht zum Anlass nehmen um die Antwort öffentlich für Alle zu verkünden?

Herrje, jetzt übertreibt mal nicht mit Euren ständigen "Darf er/sie das?"-Fragen bezogen auf Eure Lehrer. Manchmal wird es echt abstrus…

Jan5859 
Fragesteller
 19.11.2021, 21:29
Herrje, jetzt übertreibt mal nicht mit Euren ständigen "Darf er/sie das?"-Fragen bezogen auf Eure Lehrer. Manchmal wird es echt abstrus…

Ich finde an meiner Frage nichts verwerflich. Ich werde ja wohl fragen dürfen, was mein Lehrer darf und was nicht. Gerade wenn Lehrer denken, dass sie alles tun und lassen können...

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Jan5859 
Fragesteller
 19.11.2021, 21:39
@Jan5859

Selbstverständlich nicht alle Lehrer

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naallrunnte  21.11.2021, 06:51
@Jan5859

Heutzutage sind ganz offenbar die Schüler davon überzeugt, dass sie alles tun und lassen können ...

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Sofern es nicht auf Dich als Person deutet: Ja.
Er muss halt Sorge dafür tragen, dass man auf Deine Person keine Rückschlüsse ziehen kann. (Was schwierig genug sein kann.)

nein - Verletzung des Briefgeheimnisses - darf er nur mit deiner Zustimmung

WECoyote  20.11.2021, 08:24

Falsch, der Empfänger kann mit dem Brief tun und lassen, was er möchte.

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jentolon  20.11.2021, 16:22
@WECoyote

ok, wenn es rechtlich so beim Briefdingsparagraphen so ist. Jedenfalls gut zu wissen. Vertraulichkeit des Gesprächs/Sprachaufzeichnungen/etc. ist dann wieder was anderes.

Sowas sollte in der Schule auf dem Lehrplan stehen.

Interessant wäre noch der Kontext - bspw. ob der Sender dadurch bloßgestellt wurde - das dürfte die Lehrperson nicht. Aber der Kontext ist nicht klar.

----

Frage wäre: Darf man eine Email einfach so weiterleiten an einen Dritten? Wäre ja auch sowas wie ein Brief. Kommt vllt. auch auf den Kontext an.

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WECoyote  20.11.2021, 16:25
@jentolon „Strafgesetzbuch (StGB) § 202 Verletzung des Briefgeheimnisses

(1) Wer unbefugt 

1.

einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder

2.

sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.

(3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.“

Es geht in diesem Fall nur um das Briefgeheimnis, was auch für Mails gilt. Die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes ist etwas völlig anderes.

Man muss sich eben genau überlegen, was man schreibt.

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jentolon  20.11.2021, 16:26
@WECoyote

hab ich schon bei einem anderen Kommentar gesehen. Ist nur copy & paste.

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Hallo,

Wenn er dich gefragt hat und du ja gesagt hast, ja.

Ansonsten ist es ein Verstoß gegen das Briefgeheimnis und damit verboten.

Liebe Grüße

Cookielife

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
WECoyote  20.11.2021, 08:23

Falsch, denn das gilt nicht für den Empfänger.

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WECoyote  20.11.2021, 09:06
@Cookielife Falsch geglaubt. „Strafgesetzbuch (StGB) § 202 Verletzung des Briefgeheimnisses

(1) Wer unbefugt 

1.

einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder

2.

sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.

(3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.“

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