Darf eine Lehrerin vor der ganzen Klasse deine mail vorlesen ohne Erlaubnis?

8 Antworten

Kommt auf den Inhalt der Mail und wahrscheinlich auch den Gesamtzusammenhang an. Fragen zum Unterrichtsstoff oder zur nächsten Klassenfahrt sind doch sicher für alle relevant. Wenn du der Lehrerin hingegen dein Herz über persönliche Probleme ausgeschüttet hast, wäre das Vorlesen ein absolutes No-Go.

Xubia  05.12.2022, 16:21

Wenn der Verfasser nicht seine Erlaubnis gibt, ist der Inhalt egal. Es ist eine private Email.

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Myrine  05.12.2022, 16:32
@Xubia

Nein, das Verhältnis Lehrer/Schüler ist nicht in erster Linie privater Natur. Der Schriftverkehr mag teils vertraulich sein, aber sicher nicht immer.

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Xubia  05.12.2022, 16:33
@Myrine

Der Emailverkehr ist in dem Fall privat. 😅

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Nein, von wen an wen ging die denn? Kannst Du als Verstoß gegen DSGVO anonym melden, dann gibt es so richtig Stress für sie.

Perpendikel  05.12.2022, 16:23
Verstoß gegen DSGVO

worin genau soll der bestehen? Die DSGVO unterscheidet zwischen formellen und materiellen Verstößen. Zu den formellen Verstößen gehören alle in Art. 83 Abs. 4 DSGVO genannten Verstöße, also z.B. Verstöße bei der Auftragsverarbeitung sowie Verstöße gegen gewisse Zertifizierungspflichten. Zu den materiellen Verstößen gehören alle in Art. 83 Abs. 5 und 6 DSGVO genannten Verstöße, also z.B. eine unrechtmäßige Datenverarbeitung oder Verstöße gegen die Bedingungen der Einwilligung. Nichts davon scheint mir hier einschlägig zu sein.

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SevenOfNein  05.12.2022, 16:32
@Perpendikel

Die Behörde sieht das ziemlich Spass befreit, weil sie nicht vor der EU erscheinen möchte. Die Email enthält Daten, die gehören dem Absender und sind für den Empfänger bestimmt. Die Lehrerin stiehlt die vertraulichen Daten sofern sie nicht Empfängern ist und macht sie öffentlich.

Laut Artikel 4Abs. 1 der EU-Datenschutzgrundverordnung sind dies

[…] alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person […] beziehen […]
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Perpendikel  05.12.2022, 16:39
@SevenOfNein

Der genannte Artikel bietet lediglich eine Begriffsdefinition, die allein noch keinerlei "Stress" macht. Worin also soll der Verstoß bestehen? Was nicht im Art.83 aufgeführt ist stellt auch keinen bußgeldbewehrten Verstoß dar.

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SevenOfNein  05.12.2022, 16:54
@Perpendikel

Wenn die Mail nicht an die Lehrerin soll der Fragesteller doch einfach die Behörde informieren und berichten was heraus kam.

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Perpendikel  05.12.2022, 16:59
@SevenOfNein
soll der Fragesteller doch einfach die Behörde informieren

Wenn schon, dann die Schulleitung, das würde auch jede Behörde so vorschlagen.

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SevenOfNein  05.12.2022, 19:18
@Perpendikel

Und immer nochmal wieder ein unpassender Kommentar. Die Schulleitung ist doch selbst betroffen und hat ihre Mitarbeiter nicht im Griff. Die Datenschutzbehörde des Landes oder des Landkreise ist die vorgesehene Behörde dafür.

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Perpendikel  05.12.2022, 19:23
@SevenOfNein
Und immer nochmal wieder ein unpassender Kommentar. 

Niemand zwingt dich dazu, hoffe ich.

 Die Schulleitung ist doch selbst betroffen und hat ihre Mitarbeiter nicht im Griff.

Selbst wenn es so wäre - sie ist der richtige Ansprechpartner.

Die Datenschutzbehörde des Landes oder des Landkreise ist die vorgesehene Behörde dafür

Mit welcher Begründung? Daß du völlig ahnungslos eine Begriffsbestimmung der DSGVO aus dem Zusammenhang reißt? Du machst dich gerade ziemlich lächerlich. Kannst du denn inzwischen wenigstens den konkreten Verstoß benennen, den du da sehen und zur Anzeige bringen möchtest? Dann zitiere ihn bitte aus dem verlinkten Katalog.

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Was sagen denn die Paragraphenreiter dazu?

"Die unerlaubte Veröffentlichung einer für einen eingeschränkten überschaubaren Personenkreis bestimmten E-Mail stellt eine Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Absenders dar. Dem Absender stehen bei einer widerrechtlichen Veröffentlichung oder Weitergabe durch den Empfänger Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegenüber diesem zu Der Wille des Absenders an der Geheimhaltung muss jedoch aus der E-Mail hervorgehen bzw. in der E-Mail erkennbar sein."

 https://www.ra-kotz.de/vertrauliche_emails_weitergabe_unzulaessig.htm

Es hängt also vom Inhalt der Mail ab, ob das Vorlesen rechtens war oder nicht.

Solange du es nicht erlaubst, nein.

Aus Neugierde, wie kam es dazu und was war ihre Intention?

Halbammi  05.12.2022, 16:29

Unsinn.

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Xubia  05.12.2022, 16:30
@Halbammi

Super, jetzt lernen wir mal einen ordentlichen Satz zu schreiben und versuchen, unsere Aussage zu schmücken.

Worin liege ich falsch?

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Halbammi  05.12.2022, 16:30
@Xubia

das habe ich in meiner Aussage bereits geschrieben. Lies dir die Antwort durch, dann erkennst du es selbst.

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Xubia  05.12.2022, 16:32
@Halbammi

Ich antworte hier, ja? Es sei denn, du möchtest unbedingt, dass ich unter deiner Antwort schreibe.

Du schreibst leider nicht die Wahrheit. Briefgeheimnis hin oder her, gilt auch das Urheberrecht und ist damit ein Verstoß gegen den Datenschutz, denn keine private Mail darf ohne Erlaubnis des Verfassers veröffentlich werden.

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Halbammi  05.12.2022, 16:43
@Xubia

Kein Problem. In Anbetracht dessen, das ein Lehrer keine Privatperson ist und beide dein "Geschäftsverhältnis" haben stellt sich mir die Frage worauf du hinaus willst. Als nächstes wäre hier die Fragen ob du jemandem ungefragt emails schreiben darfst?

Wie wir es auch drehen - solange wir nicht wissen was drinsteht und die Lehrerin erzählt hat wird man das hier nicht bwerten können

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Xubia  05.12.2022, 16:52
@Halbammi
Als nächstes wäre hier die Fragen ob du jemandem ungefragt emails schreiben darfst?

Darum geht es nicht.

Der Inhalt von der Mail ist auch irrelevant. Was die Lehrerin erzählt hat, war laut dem FS der Inhalt der Mail.

Ob Privatperson oder nicht, die Email war privat. Die Mail war lediglich an die Lehrerin gerichtet und hat nicht die Erlaubnis des Verfassers zur Veröffentlichung bekommen, daher gilt hier § 12 des UrhG.

Wann immer eine Person etwas schreibt, ist es, solange es nicht kopiert wird, ein eigenes Werk und darf nicht unbefugt veröffentlich werden. Die Art des Empfängers ist dabei irrelevant. Die Mail wurde vom FS geschrieben und ist somit sein Werk, wo das Gesetz gilt und nicht ohne sein Erlauben veröffentlicht werden darf. Ob die Lehrerin als Privatperson gilt, ist egal. Die Mail ist privat und galt nur ihr.

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Natürlich! Sie handelt ja nicht als Privatperson.