Besteuerung von GmbH zu Holding?

2 Antworten

ein Unternehmen (GmbH 1) macht 100.000 Gewinn und will diese in ihre Muttergesellschaft (Holding GmbH) schieben.

Die GmbH 1 hat den Gewinn erwirtschaftet und zahlt ganz normal 15% Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuer drauf. Sie kann somit erst den Rest des Gewinns nach Steuern an die Muttergesellschaft ausschütten.

Bei 100k Gewinn, zahlt sie Körperschaftsteuer (15%) i.H.v. 15.000€ sowie Gewerbesteuer (Ich rechne hier mal ganz galopp mit 15%) 15.000€, insg. 30k Steuern.

Bleiben also nur 70.000€ zum Ausschütten über.

Darauf würden grds. 25% Kapitalertragsteuer und 5,5% SolZ anfallen, es sei denn der Einbehalt der KESt kann durch einen Antrag nach § 44a (5) EStG vermieden werden.

Und bei der Muttergesellschaft (sofern sie zu mind. 10% an der GmbH 1 beteiligt ist) ist diese "Ausschüttung" zunächst erstmal komplett steuerfrei (§ 8b (1) KStG).

Davon stellen aber 5 % ( 3.500€) nach § 8b (5) KStG nichtabzugsfähige Betriebsausgaben dar (am Ende also zu nur 95% steuerfrei, 5% steuerpflichtig) sodass die 3.500€ bei der Muttergesellschaft ganz normal der Körperschaftsteuer (15%) und Gewerbesteuer unterliegen.

Müssen also 31,5% besteuert werden? Oder fallen die 30% weg. ?

Die 30% fallen da sozusagen bei der Muttergesellschaft weg.

Die 1,5% ergeben sich daraus, dass wir sagen, dass von dieser Dividende nur 5% steuerpflichtig sind. Davon nehmen wir dann 30% an Steuern (KSt und GewSt jeweils 15%).

Die KSt ist immer 15%. Gewerbesteuer kann mal, je nach Höhe des Gewerbeertrages gerne variieren. Aber ja, man kann so grob rechnen mit den 1,5% Steuerlast am Ende

5% (steuerpflichtige Dividende) × 30% (Steuern)= 1,5% (Steuerbelastung auf Dividende)

Das gilt jetzt aber auch nur für Dividenden, die sie erhält. Der restl. Gewinn, den sie selbst erwirtschaftet hat, ist in voller Höher steuerpflichtig und wird direkt mit KSt/GewSt belastet.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Abgeschl. Studium zur Dipl. Finanzwirtin und berufl. tätig

Sehr geehrte Fragestellerin!

Die Muttergesellschaft benötigt eine Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt, damit die Tochtergesellschaft ohne Kapitalertragssteuerabzug einschließlich Solidaritätszuschlag an diese ausschütten kann.

Die Muttergesellschaft muss anschließend 5 % der Ausschüttung, das heißt 5.000 €, der Körperschaftsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und der gemeindeabhängigen Gewerbesteuer unterwerfen.

Von diesen 5.000 € müssen üblicherweise ein Drittel für Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer aufgewendet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Steuerberater Jakob Röß

Röß Online-Steuerberatung UG (haftungsbeschränkt)

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Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Steuerberater seit 2023

slyder3000 
Fragesteller
 26.05.2024, 08:12

Hallo, vielen Dank für die Antwort! Verstehe ich das richtig, dass in diesem Falle die körperschaftssteuer in der GmbH wegfallen würde, und die Gewerbesteuer in der 1. GmbH wegfällt?

beim verschieben in die Holding dann aber auf 5% der 100.000€ Körper, Soli und Gewerbe gezahlt werden muss?

also die Gesamtbelastung in diesem

falle 5%, statt 30 oder höher wäre ?

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stbjakobroess  26.05.2024, 10:21
@slyder3000

Ich glaube, Sie haben meine Antwort missverstanden.

Die Tochtergesellschaft muss ihren Gewinn regulär der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterwerfen, auch wenn dieser (nach Steuern) an die Muttergesellschaft ausgeschüttet wird. Die Ertragssteuerbelastung auf Stufe der Tochtergesellschaft macht üblicherweise etwa ein Drittel des Gewinns aus.

Die Muttergesellschaft muss auf die erhaltene Ausschüttung von der Tochtergesellschaft nur wenig Körperschaft- und Gewerbesteuer zahlen, sofern eine Mindestbeteiligung von 10 % (Körperschaftsteuer) bzw. 15 % (Gewerbesteuer) am Stammkapital der Tochtergesellschaft besteht. Wenn diese eine Ausschüttung von 100.000 € erhält, muss sie darauf üblicherweise weniger als 2.000 € an Körperschaft- und Gewerbesteuer zahlen.

Schüttet die Muttergesellschaft die verbliebenen 98.000 € an den privaten Gesellschafter aus, unterliegt dies der Kapitalertragssteuer (26,375 %, ggf. zuzüglich Kirchensteuer).

Vom Bruttogewinn der Tochtergesellschaft kommt daher nur etwa die Hälfte netto beim privaten Gesellschafter an.

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