Sehr geehrter Fragesteller!
Sie müssen für jede einzelne Schenkung (ohne notarielle oder gerichtliche Beurkundung innerhalb Deutschlands) innerhalb von 3 Monaten eine Schenkungsanzeige beim örtlich zuständigen Finanzamt tätigen, auch wenn erst einmal keine Überschreitung des schenkungssteuerlichen Grundfreibetrags droht.
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Wohnsitz des Schenkers statt des Beschenkten, sofern der Schenker im Inland wohnt.
Übliche Gelegenheitsgeschenke, inbesondere zum Geburtstag und Weihnachten, sind schenkungssteuerfrei und müssen nach herrschender Meinung nicht angezeigt werden.
Gesetzlicher Unterhalt unterliegt mangels Freigiebigkeit nicht der Schenkungssteuer.
Freiwillige Zahlungen zwecks angemessenem Unterhalt und Ausbildung des Empfängers sind schenkungssteuerfrei. Nach herrschender Meinung muss dieser nicht angezeigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Steuerberater Jakob Röß
Röß Online-Steuerberatung UG (haftungsbeschränkt)
Mangels entgeltlicher Beauftragung und vollständiger Kenntnis über Ihre persönliche Situation wird von mir die Haftung für Fehlberatung für diese Antwort ausgeschlossen.