Behördenbrief Frist was zählt?

3 Antworten

Also "blitzen" bedeutet für mich eine "einfache" Geschwindigkeitsüberschreitung" ohne weitere Folgen, da es ansonsten weitere Möglichkeiten gäbe. Meiner unmaßgeblichen Mindermeinung nach hättest du recht, wenn der Brief NACH der 3 Monatsfrist von der Post gezeichnet wurde und

a) es sich um ebenum diese eine Owi i.S.d. § 24 (1) StVG i.V. m § 26 (1) StVG handelt.

b) noch kein Hemmnis eingetreten ist.

Das Problem ist,

-der Poststempel lässt sich unzweifelhaft diesem Schreiben zuordnen?

Daher lässt sich deine Frage nicht ohne konkrete Daten beantworten:

  • Wann bist du geblitzt worden?
  • Wann wurde der Anhörungsbogen abgefasst?
  • Wann wurde der Anhörungsbogen abgesendet?
  • Wann wurde der Anhörungsbogen zugestellt?

Sofern der Anhörungsbogen nach Abfassung "alsbald in den Geschäftsgang gelangt" ist, zählt für die Unterbrechung der Verjährung das Datum der Abfassung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 OWiG).

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.


Gamerxxxx123 
Beitragsersteller
 08.11.2024, 17:05

Geblitzt am 23.07 um ca 3 Uhr

Der Brief wurde am 21.10 abgefasst (Datum rechts oben auf dem Brief selbst)

Laut Briefstempel wurde der Brief am 23.10 versendet.

Und er kam 2-3 Tage nach Versand dann tatsächlich bei mir an.

Meines wissens nach wäre der späteste Tag für das Versenden der 22.10, sonst ist die Ordnungswidrigkeit verjährt.

Answer1234567  08.11.2024, 22:29
@Gamerxxxx123

Für eine konkrete Antwort müsste man Literatur und Rechtsprechung prüfen - eher eine Sache für einen Anwalt, der sich die Arbeit entsprechend bezahlen lässt. Aber irgendwo dazwischen wäre das wohl anzusiedeln. Eine Absendung innerhalb von zwei Tagen ist nach meiner Einschätzung auf jeden Fall noch im Rahmen.

So, hab jetzt doch mal ne kurze Recherche gestartet:

Dabei begründeten elf Tage zwischen Unterzeichnung und Zustellung noch nicht einmal Zweifel daran, dass der Bußgeldbescheid alsbald in den Geschäftsgang gelangt war (OLG Köln VRS 55, 386). Selbst ein Zeitraum von 32 Tagen (BayObLG NZV 1995, 410) oder gar zwei Monaten (OLG Düsseldorf NZV 1993, 204) wurde noch als alsbaldiger Geschäftsgang angesehen.

nö da gilt das Datum vom Anschreiben, alles andere ist denen egal, es sei denn es kam per Einschreiben, dann könnte man da vermutlich entsprechend argumentieren


Gamerxxxx123 
Beitragsersteller
 07.11.2024, 20:55

wirklich? Hast du da vielleicht einen Auszug aus dem zugehörigen Gesetzestext oder kannst du mir bitte sagen woher du das weißt?

Wenn das wirklich so ist, könnte die Behörde ja immer wenn sie etwas verschlafen hat das Datum einfach ein paar Tage zurück setzen.

MichaelSAL74  07.11.2024, 20:57
@Gamerxxxx123

Schau selbst nach dem entsprechenden Gesetzestext, sofern es hierzu was gibt. ich mach mir jetzt nicht die Mühe und such danach

Die setzen das nicht zurück. bei Behörden werden die Schreiben geschrieben und datiert und dann fliegen sie noch tagelang im Amt rum bis sie verschickt werden. das ist normal

Gamerxxxx123 
Beitragsersteller
 07.11.2024, 21:00
@MichaelSAL74

Habe bischen über das Thema im Internet recherchiert und beim Thema Fristen stand überall, dass der Briefstempel gilt. Bezüglich Ordnungswidrigkeiten habe ich nichts gefunden.