Auto fahren nach Ablauf der Sperrfrist?
Guten Tag zusammen,
ich habe vor über 6 Monaten meinen Führerschein verloren. Hab dann einen Antrag zur sperrfristverkürzung gemacht. Heute habe ich Post bekommen, der Antrag wurde genehmigt sprich zum 20.04.22 dürfte ich wieder fahren. Die Zustellung des Führerscheins erfolgt durch meinen Anwalt steht auch dabei.
Zu meiner Frage:
Da mein Antrag ja genehmigt wurde dürfte ich wieder fahren. Einen neuen Führerschein hatte ich ebenfalls bereits beantragt. Somit existiert einer, nur noch nicht in meinen Händen.
Da die Sperrfrist ja somit abgelaufen ist dürfte ich theoretisch wieder fahren?
Das einzige was mir drohen würde wäre ja eine Geldstrafe für Fahren ohne das Mitführen von einem Führerschein, welche meines Wissens bei 10€ liegt.
Korrigiert mich gerne wenn ich falsch liege.
Vielen Dank im Voraus.
5 Antworten
Ja, Du kannst fahren, weil Du eine Fahrerlaubnis hast, fehlt nur noch das Papier =der Führerschein.
Es kostet 10,00€, wenn er bei einer allgemeinen Verkehrskintrolle nicht vorgezeigt werden kann.
An deiner Stelle würde ich erst wieder ein Fahrzeug führen, wenn ich auch meinen Führerschein wieder habe.
Korrigiert mich gerne wenn ich falsch liege.
Erst mit Aushändigung des Führerscheins wird dir die Fahrerlaubnis neu erteilt, vorher darfst nicht fahren.
Btw: Du hast nicht den Führerschein verloren, dir wurde die Fahrerlaubnis entzogen.
Nein das zählt nicht, die Behörde versendet auch nicht den Führerschein an einen Anwalt.
An der ganzen Frage passt nichts, heute Post bekommen über einen genehmigten Antrag auf Sperrfristverkürzung und zeitgleich sollte schon ein Fahrerlaubnisantrag durchgegangen sein und der Führerschein fertig gedruckt ?
@Fragesteller: Bei der unklaren Sachlage welche Du hier schilderst wende dich an deinen Anwalt und lass dir das alles in Ruhe erklären, diesen bezahlst Du schließlich auch.
Falsch!
Du hast nicht den Führerschein verloren, sondern dir wurde die Fahrerlaubnis entzogen - das ist ein wichtiger Unterschied!
Somit ist hier eine Neuerteilung erfolgt, für die nach §22 Abs.4 Satz 6 FEV gilt:
Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändigung des Führerscheins [...] erteilt.
So lange dir also dein Führerschein nicht ausgehändigt wurde, hast Du keine Fahrerlaubnis. Also keine 10€ Bußgeld, sondern Strafverfahren nach §21 StVG.
Hey was hast du als Nachweis gezeigt wegen der Sperrfristverkürzung..?
Sie wurde ja schon ausgehändigt an meinen Anwalt. Zählt das nicht ?