Ausländerbehördede?

Fairness31  29.05.2025, 19:14

Wie lange hast du in Deutschland gelebt mit Aufenshaltstitel?

Merve9 
Beitragsersteller
 29.05.2025, 19:25

Seit meiner Geburt 1997

4 Antworten

Die Ausländerbehörde schreibt dir (siehe Dokument „2_full.pdf“), dass dein Aufenthaltstitel erlöschen könnte, weil du dich eventuell länger als 6 Monate außerhalb Deutschlands aufgehalten hast (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Das ist die gesetzliche Regel:

„Der Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich der Ausländer mehr als sechs Monate im Ausland aufhält.“

Aber: Du erklärst ganz klar, dass du immer vor Ablauf der 6 Monate zurückgekommen bist. Und du hast deinen Hauptwohnsitz in Deutschland behalten. Das sind sehr wichtige Argumente!

Das spricht für dich:
  • Du hast Deutschland nie länger als 6 Monate am Stück verlassen.
  • Du kommst regelmäßig zurück.
  • Du bist in Deutschland gemeldet (Hauptwohnung).
  • Du bittest nur um Ausstellung eines neuen Aufenthaltstitels wegen Namensänderung, nicht wegen Ablauf.

Das bedeutet: Dein Titel ist nicht automatisch erloschen. Die Behörde will eine Prüfung – aber deine Rückreisen unterbrechen die 6-Monats-Frist, sofern sie dokumentiert sind.

So könntest du der Ausländerbehörde antworten:
Sehr geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom [Datum] möchte ich mitteilen, dass ich mich nicht länger als sechs Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten habe.
Ich bin regelmäßig nach Deutschland zurückgereist, um die Frist zu unterbrechen, und habe meinen Hauptwohnsitz durchgehend bei meinen Eltern in [Ort] beibehalten.
Zur Bestätigung habe ich Ihnen die Nachweise meiner Rückreisen beigefügt
Mein Antrag auf Neuausstellung des Aufenthaltstitels beruht ausschließlich auf der Änderung meines Nachnamens.
Ich bitte daher um Weiterbearbeitung meines Antrags und Bestätigung, dass mein Aufenthaltstitel nicht erloschen ist.
Mit freundlichen Grüßen
[Dein Name]
Was du mitschicken solltest:
  • Boarding-Pässe oder Flugbestätigungen mit Datum der Rückreisen
  • Meldebescheinigung (Hauptwohnsitz in Deutschland)
  • Falls möglich: Kontobewegungen, Arzttermine, Behördengänge etc. in Deutschland als zusätzliche Nachweise
Woher ich das weiß:Hobby

Eckengucker  30.05.2025, 00:14

Das ist nicht ganz richtig.

Es geht bei der 6 Monatsregel des § 57(1) AufenthG um den überwiegenden Lebensmittelpunkt. Wenn sich die Person deutlich mehr in der Türkei aufhält als in Deutschland ist es egal ob sie hier noch pro forma gemeldet ist. Die bloße Rückreise zum Urlaub in Deutschland -in diesem Fall bei den Eltern- reicht nicht aus. Mal abgesehen von der Verletzung der melderechtlichen Bestimmungen...

Und genau aus diesem Grund fordert die Behörde ja diese Nachweise, weil sie die den Widerruf prüft. Besonders übel in diesem Fall sind 2 Dinge,

-dass die 1997 in Deutschland geborene Frau keine deutsche Sta hat und es offenbar versäumt hat die deutsche Staatsangehörigkeit zu beantragen, jetzt ist das wohl nicht mehr möglich.

-sie wie man aus dem ersten Absatz des Schreibens bereits lesen kann der Behörde wohl früher mitgeteilt hat, dass sie in die Türkei verzogen ist. Irgend einen Bezug muss die Behörde für ihre Tätigkeit ja haben.

Ruskontra  30.05.2025, 00:25
@Eckengucker

Danke für den Hinweis – du hast in einigen Punkten recht, insbesondere was den überwiegenden Lebensmittelpunkt nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG betrifft. Aber man sollte die Situation differenziert betrachten:

Erstens:

Die Person hat nachweislich nicht länger als 6 Monate am Stück im Ausland verbracht – das ist der zentrale Punkt. Solange regelmäßige Rückreisen stattfinden und dies dokumentiert wird, wird die 6-Monats-Frist rechtlich unterbrochen, was in der Praxis sehr wohl relevant ist – auch wenn der Lebensmittelpunkt geprüft wird.

Zweitens:

Ein Hauptwohnsitz in Deutschland besteht – und wenn regelmäßig Rückkehr und Integration ins familiäre Umfeld erfolgen (z. B. bei den Eltern), ist das nicht automatisch nur „pro forma“. Das allein reicht nicht, um den Aufenthaltstitel ohne gerichtliche Klärung zu widerrufen.

Drittens:

Was die Meldung in die Türkei betrifft – eine Mitteilung über einen zeitweiligen Aufenthalt im Ausland ist nicht automatisch ein dauerhafter Wohnsitzwechsel. Solange keine formale Abmeldung in Deutschland erfolgt ist, bleibt die Hauptwohnung bestehen. Auch das melderechtlich.

Und zur Staatsangehörigkeit:

Ob die Person die Einbürgerung „versäumt“ hat, ist Spekulation. Viele Kinder ausländischer Eltern, die in den 90ern in Deutschland geboren wurden, haben automatisch kein Anrecht auf die deutsche Staatsangehörigkeit erworben – das hängt vom Aufenthaltsstatus der Eltern ab. Das ist also kein individueller Fehler, sondern ein strukturelles Problem aus der Gesetzeslage vor der Reform von 2000.

Fazit:

Die Behörde darf prüfen – keine Frage. Aber wenn belegbar ist, dass die Person sich regelmäßig innerhalb der Frist in Deutschland aufhält, hier gemeldet ist und keine formale Abmeldung oder Aufgabe des Lebensmittelpunkts vorliegt, dann liegt kein automatisches Erlöschen des Aufenthaltstitels vor. Und genau das soll ja mit den eingereichten Nachweisen gezeigt werden.

Es ist völlig egal, ob du hier gemeldet bist, es geht um den tatsächlichen Lebensmittelpunkt. Und die Behörde hat hier etwas mitbekommen, sonst würde sie nicht so reagieren.

Ein Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten im Jahr kann dazu führen, dass ein Aufenthaltstitel in Deutschland erlischt. Eine Niederlassungserlaubnis erlischt in der Regel erst nach 12 Monaten, wenn der Inhaber das 60. Lebensjahr vollendet hat und sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, das ist bei dir nicht der Fall.

„Wer sich überwiegend im Ausland aufhält und Deutschland nur kurz und regelmäßig besucht, verliert dennoch die Aufenthaltserlaubnis, da der Aufenthalt in Deutschland nicht als maßgeblicher Lebensmittelpunkt gewertet werden kann.“

Du versuchst die 6 Monatsregel mit regelmäßigen kürzeren Aufenthalten in Deuschland zu unterbrechen. Das ist lt. behördlicher und gerichtlicher Auslegung des § 57 AufenthG nicht möglich. Es zählt immer dort, wo du den Lebensmittelpunkt begründet hast, und der ist wohl in der Türkei.


Ruskontra  30.05.2025, 00:29

Du bringst einige juristisch korrekte Aspekte ein – aber deine Auslegung ist mir an mehreren Stellen zu pauschal und undifferenziert.

1. Meldung = nicht entscheidend, aber doch relevant

Du hast recht: Der Meldeeintrag allein entscheidet nicht über den Aufenthaltsstatus. Aber er ist ein Indiz für den Lebensmittelpunkt – genauso wie z. B. familiäre Bindungen, Rückkehrnachweise, ärztliche Versorgung, Bankverbindungen, etc. Die Behörde prüft alle Umstände im Gesamtbild, nicht nur die Frage „Ist jemand gemeldet?“.

2. „Regelmäßige Rückreisen unterbrechen die Frist nicht“?

Das ist so nicht haltbar.

Die sechsmonatige Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG bezieht sich auf einen ununterbrochenen Auslandsaufenthalt. Wenn jemand vor Ablauf der sechs Monate zurückkehrt und das dokumentieren kann, wird die Frist unterbrochen. Das ist ständige Verwaltungspraxis, z. B. auch in den Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums.

Quelle: BMI, Anwendungshinweise AufenthG § 51 – „Die Frist beginnt mit jedem erneuten Auslandsaufenthalt neu zu laufen.“

Das Argument, die Rückreisen würden nichts bringen, ist nur dann korrekt, wenn die Behörde beweisen kann, dass der Lebensmittelpunkt dauerhaft im Ausland liegt. Genau das ist aber noch nicht festgestellt, und der Mann hat ja Beweise vorgelegt, dass er regelmäßig zurückkehrt.

3. Niederlassungserlaubnis vs. Aufenthaltserlaubnis

Richtig: Eine Niederlassungserlaubnis hat andere Regeln als eine Aufenthaltserlaubnis. Aber im Fall des Fragestellers geht es gar nicht um eine Niederlassungserlaubnis, sondern um eine verlängerte Aufenthaltserlaubnis wegen Namensänderung. Diese wurde nicht wegen Fristablauf beantragt – und das ist ein wichtiger Unterschied.

4. Gerichtliche Auslegung: nicht so eindeutig, wie du sagst

Du zitierst, dass regelmäßige Rückreisen nicht ausreichen – aber das ist kein allgemein verbindlicher Rechtssatz, sondern hängt vom Einzelfall ab. Gerichte prüfen sehr genau:

  • Gibt es familiäre Bindungen in Deutschland?
  • Gibt es eine Wohnsitzbeibehaltung?
  • Gibt es Rückreisen mit Aufenthaltsbezug (nicht nur Transit)?
  • Gibt es einen Abmeldevorgang?
  • Solange diese Fragen offen oder zugunsten der betroffenen Person beantwortet werden können, erkennt die Behörde den Aufenthaltstitel nicht automatisch als erloschen an.

Fazit:

Ja, die Behörde prüft den Lebensmittelpunkt – das ist ihr gutes Recht.

Nein, das bedeutet nicht automatisch, dass bei jeder Auslandsreise länger als ein paar Wochen der Titel erlischt – erst recht nicht, wenn Rückreisen belegt sind, der Wohnsitz nie aufgegeben wurde und keine offizielle Ausreise stattfand.

Das entscheidet kein Kommentator und auch kein Beamter im Vorfeld – das entscheidet am Ende ein Gericht, und genau deshalb hat der Mann auch das Recht, seine Nachweise einzureichen und gehört zu werden.

Merve9 
Beitragsersteller
 30.05.2025, 00:42
@Ruskontra

Was heißt das jetzt konkret für mich

Eckengucker  30.05.2025, 11:31
@Ruskontra

Das ist alles so nicht richtig. Das fängt schon bei der Meldebestätigung an, die du als Indiz bewertest.

Punkt 4

Es gibt bereits genügend höchstrichterliche Entscheidungen darüber, die immer als Orientierung für andere Richter dienen müssen. Oder anders herum, sagt dir die 183 Tage Regel etwas?

zu Punkt 3

du weißt doch gar nicht, welche Form der AE die Fragerin hat.

Fazit:

ist mir klar, dass der Einzelfall einzuklagen ist. Aber du hast den wichtigsten Punkt vergessen, den Anlass warum die Behörde überhaupt angefangen hat zu ermitteln. Und der wird eben im ersten Absatz erwähnt. Die Fragerin hatte bereits ziemlich sicher mitgeteilt, dass sie ihren persönlichen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat. Die AE erlischt dadurch kraft Gesetz und das müsste sie einklagen, die Behördenmaßnahmen sind nur die rechtliche Folge davon.

Ruskontra  30.05.2025, 11:45
@Eckengucker

Danke für deinen Input – aber so pauschal, wie du’s darstellst, ist es auch nicht.

1. Zur Meldebestätigung:

Natürlich ist die Meldebescheinigung kein Beweis, aber ein Indiz – und genau als solches habe ich sie benannt. Sie spielt eine Rolle bei der Beweiswürdigung, vor allem in Verbindung mit anderen Faktoren wie Kontoaktivitäten, Wohnverhältnissen, Rückflugtickets, Arbeitsverträgen etc. → Also: nicht falsch, sondern differenziert gedacht.

2. Punkt 3 – Aufenthaltstitel:

Stimmt, ich weiß nicht, welche AE vorliegt. Aber gerade weil wir’s nicht wissen, arbeiten wir mit den allgemeinen Grundsätzen nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG – also: AE erlischt, wenn der Aufenthalt außerhalb Deutschlands für mehr als 6 Monate fortgesetzt wird und keine Ausnahme genehmigt wurde.

Deshalb auch der Hinweis auf die Möglichkeit, das zu verhindern oder rückgängig zu machen – durch aktive Mitwirkung.

3. Punkt 4 – 183-Tage-Regel:

Die ist korrekt – aber sie stammt aus dem Steuerrecht (OECD-Musterabkommen, DBA-Regelungen), nicht dem Aufenthaltsrecht. Sie kann hilfreich sein bei der Auslegung, aber sie ist nicht unmittelbar übertragbar auf § 51 AufenthG.

Aufenthaltsrechtlich zählt nicht nur Dauer, sondern auch subjektiver Wille, soziale Einbindung, Rückkehrabsicht – deshalb sind die Gerichte auch gezwungen, im Einzelfall zu prüfen.

4. Zum „Anlass der Ermittlungen“:

Ja, guter Punkt: Wenn die Fragerin von sich aus erklärt hat, ihren Lebensmittelpunkt verlagert zu haben, dann kann das sehr wohl eine gesetzliche Folge ausgelöst haben.

Aber: Das war in der Ausgangsfrage nicht so klar formuliert.

Deshalb muss man beides differenzieren:

– Die Rechtslage allgemein

– Und den konkreten Fall, wenn die Behörde aufgrund einer eigenen Mitteilung tätig wird

Fazit:

Du hast legitime Hinweise gebracht – danke dafür.

Aber was du als „alles falsch“ bezeichnest, ist in Wahrheit eine zulässige, stützbare Argumentationslinie, die sich am Rechtsrahmen und typischen Verfahrensverlauf orientiert.

Ich schlage vor: Statt uns gegenseitig abzukanzeln, bringen wir unser Wissen zusammen – und helfen der Fragestellerin gemeinsam, nicht gegeneinander.

Eckengucker  30.05.2025, 12:12
@Ruskontra

Soweit korrekt. Ich bin leider aus der Fachpraxis seit 3 Jahren raus, aber neben den Änderungen der Ampel gibt es eine Kontinuität in dieser Richtung.

Der einzige Vorschlag, den man der Fragerin tatsächlich manchen kann ist der Gang zu einem Fachanwalt für Ausländerrecht. Und zwar rasch. Die Frist endet in 2 Wochen.

Eigentlich ein trauriger Fall, wenn man das so sieht.

Ruskontra  30.05.2025, 12:14
@Eckengucker

Danke dir für die Rückmeldung – freut mich ehrlich, dass wir da inhaltlich nicht so weit auseinanderliegen.

Und ja, absolut: In solchen Fällen ist ein schneller Gang zu einem Fachanwalt wirklich der beste Schritt – gerade wenn die Frist läuft und schon eine Behördenentscheidung im Raum steht.

Traurig ist es wirklich – vor allem, weil solche Fälle oft an fehlender Beratung scheitern, nicht am Gesetz selbst.

Respekt für deinen Beitrag – trotz Pause aus der Praxis immer noch mit Klarblick dabei. 👊🏼

Das Antwortschreiben ist viel zu lang.

Letztlich will das Amt nur die Nachweise, das sie hier waren. Wenn sich das aus den Ein- und Ausreisestempeln im Pass schon ergibt, dann reicht einen Kopie davon. Ansonsten müssen sie halt andere Nachweise erbringen. Im Notfall müssen Sie Zeugen benennen.

Woher ich das weiß:Recherche

Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) regelt die Einbürgerung in Deutschland. Die wichtigsten Paragraphen zur Einbürgerung sind:

  • § 3 StAG: Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, unter anderem durch Geburt oder Einbürgerung.
  • § 8-16 StAG: Regelungen zur Einbürgerung, einschließlich der Voraussetzungen wie Aufenthaltsdauer, Sprachkenntnisse und Integration.
  • § 10 StAG: Standardverfahren für die Einbürgerung, das jetzt nach fünf Jahren Aufenthalt möglich ist (statt früher acht Jahre).
  • § 40a StAG: Sonderregelungen zur Einbürgerung.

Seit Juni 2024 gibt es eine Reform des Staatsangehörigkeitsrechts, die die Einbürgerung erleichtert. Mehrstaatigkeit ist jetzt erlaubt, und unter bestimmten Bedingungen kann die Einbürgerung schon nach drei Jahren erfolgen.


Merve9 
Beitragsersteller
 29.05.2025, 19:25

einbürgerun möchte ich nicht ich möchte mein Aufenthaltstitel nicht verlieren

Fairness31  29.05.2025, 19:27
@Merve9

Was ist daran schlecht bei Einbürgerung dann braucht man keinen Aufenthaltstitel mehr?

Merve9 
Beitragsersteller
 29.05.2025, 19:28
@Fairness31

das ist meine aktuelle Situation gerade aktuell möchte ich nur diese Situation klären über die Einbürgerung kann ich dann später noch eingehen

peterobm  29.05.2025, 19:36
@Fairness31

nicht alle können die "alte" Staatsbürgerschaft behalten.

meine Frau konnte es. Einbürgerung hat in 2024 stattgefunden.