Die Deutschen sind nicht so - jemand will sie nur so sehen, und fördert das aktiv...

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Kann ich in diesem Fall Strafanzeige erstatten?

Hallo.

Es geht um folgendes: Eine Person, die ich für vertrauenswürdig und für einen guten Freund hielt, bat mich vor ein paar Wochen, für ihn ein Fahrrad über Ratenkauf zu bestellen, da er selbst keine Ratenkäufe tätigen kann. Wir haben uns darauf geeinigt, dass ich das für ihn mache und er mir dann die Rate jeden Monat bar gibt. Ich habe das Fahrrad in einem Onlineshop bestellt und zu seiner Adresse liefern lassen, Allerdings auf meinen Namen, da die Raten ja von meinem Konto abgehen. Allerdings muss ich nun feststellen, dass er scheinbar nie vorhatte, mir das Geld zu geben, da er mich seit dem Liefertag (vor fast 3 Wochen) ghostet. Da ich ihn seit 20 Jahren kenne und das erst nicht wahrhaben wollte, habe ich nun schon einige Versuche gemacht, ihn zu kontaktieren. WhatsApp, FB, Anruf, bei ihm geklingelt, er reagiert auf nichts... Passiert ist ihm aber nichts, denn er wurde seit dem mehrfach gesehen und war seit dem auch immer wieder online, hätte meine Nachrichten also definitiv lesen können. daher bleibt mir nur die eine Schlussfolgerung.

Nun meine Frage: Kann ich ihn anzeigen? Ich kann nachweisen, dass es kein Geschenk sein sollte, denn wir haben vorher per WhatsApp geschrieben und da habe ich ihm die monatliche Rate genannt, er hat mir nochmals bestätigt, dass das für ihn machbar ist und ich das Fahrrad bestellen soll und mir nochmal zugesichert, dass er mir das Geld geben wird! Laut Sendungsverfolgung hat er das Fahrrad dann auch selbst entgegen genommen.

Bitte nur sachliche Antworten. Dass das naiv war oder man sowas nicht macht, braucht mir niemand zu sagen.

Dankeschön für jede hilfreiche Antwort!

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du kannst in diesem Fall Strafanzeige erstatten – und zwar wegen Betrugs (§ 263 StGB). Die rechtliche Bewertung hängt davon ab, ob man dem Verhalten deines Bekannten eine Täuschung mit Vermögensschaden und Vorsatz entnehmen kann. Nach deiner Schilderung spricht vieles dafür.

Juristische Einordnung

Tatbestand nach § 263 Abs. 1 StGB – Betrug:

  1. Täuschung über Tatsachen
  2. → Dein Bekannter hat dir vorsätzlich vorgespiegelt, er werde dir das Fahrrad in Raten abbezahlen.
  3. Irrtum
  4. → Du bist im Vertrauen darauf, dass er zahlt, einen Ratenvertrag auf deinen Namen eingegangen.
  5. Vermögensverfügung
  6. → Du hast das Fahrrad bestellt und zahlst dafür monatlich – dein Vermögen wird belastet.
  7. Vermögensschaden
  8. → Da du die Raten zahlen musst und er nicht zahlt, liegt bei dir ein Schaden vor.
  9. Vorsatz & Bereicherungsabsicht
  10. → Wenn er schon beim Abschluss des „Deals“ nie die Absicht hatte zu zahlen, liegt Betrug mit Vorsatz vor.

Beweise / Nachweise

Du solltest folgende Punkte dokumentieren, um den Verdacht zu stützen:

  • WhatsApp-Chatverlauf mit seiner Zusicherung (Rate ist machbar, er zahlt dir das zurück)
  • Liefernachweis, dass er das Rad angenommen hat
  • Deine Bestellbestätigung und Vertragsunterlagen
  • Zahlungsbelege der bisher gezahlten Raten

Diese Beweismittel solltest du in Kopie mit zur Polizei oder zur Online-Anzeige nehmen.

Anzeige erstatten – so gehst du vor:

  1. Zur Polizei gehen oder
  2. Online über die Webseite deiner Landespolizei anzeigen (z. B. „Polizei Berlin Onlinewache“)
  3. Sachverhalt genau schildern: Zeitpunkt, Ablauf, WhatsApp-Verlauf, Wert des Fahrrads, Ratenhöhe, Lieferanschrift, Verhalten seit Lieferung.

Zivilrechtliche Komponente

Neben der Strafanzeige kannst du zivilrechtlich auf Rückzahlung oder Herausgabe klagen:

  • Zahlungsklage (§ 812 BGB ungerechtfertigte Bereicherung oder § 280 ff. BGB Schadensersatz)
  • Wenn er das Fahrrad nicht freiwillig herausgibt, ggf. auf Herausgabe klagen (§ 985 BGB) – denn rechtlich gesehen ist das Rad noch dein Eigentum, solange du bezahlst.

Hinweis

  • Selbst wenn er behauptet, es sei ein Geschenk gewesen, wird der Chatverlauf und dein Zahlungsverhalten klar dagegen sprechen.
  • Ghosting nach Erhalt des Fahrrads ist ein starkes Indiz für vorsätzlichen Betrug.

Du hast gute Chancen, dass die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs aufnimmt.

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Ich sehe das so,...

Das hat mein KI geantwortet (guter Junge:) -

Nachteile und Risiken

1. Fehlende menschliche Urteilsfähigkeit

  • Gesetze lassen häufig Raum für Wertung – z. B. „angemessen“, „erheblich“, „billig“, „vorsätzlich“.
  • Eine Maschine kann keine Empathie, Moral, Kontextverständnis oder kulturelle Feinheiten nachvollziehen.

2. Intransparenz (Black Box)

  • Viele KI-Systeme sind nicht nachvollziehbar: Warum genau eine Entscheidung getroffen wurde, bleibt oft unklar („Black Box AI“).
  • Das verletzt potenziell das Recht auf rechtliches Gehör und faires Verfahren (Art. 6 EMRK).

3. Verfassungsrechtliche Bedenken

  • In Deutschland ist richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 GG) und das Prinzip des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG) garantiert.
  • Es ist fraglich, ob eine nicht-menschliche Entität überhaupt als Richter i.S.d. Verfassung gelten kann.

4. Manipulations- und Diskriminationsgefahr

  • KI lernt aus Daten – diese Daten können Vorurteile oder strukturelle Diskriminierung enthalten (z. B. bei Strafzumessung).
  • Bias in Trainingsdaten kann zu ungerechten Ergebnissen führen, ohne dass jemand bewusst diskriminiert hat.

5. Demokratische Legitimation

  • Richter sind Teil der staatlichen Gewaltenteilung – KI hat keine Legitimation durch Wahlen, Ernennungen, Kontrolle oder Verantwortung.

Kompromissvorschlag: KI als Assistenzsystem bei den Bußgeldbescheiden (z.B.) und bei der Rechtsberatung

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Das ist eine komplexe strafrechtliche Frage, die sich im Schnittpunkt zwischen dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG), dem Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG) und allgemeinen Prinzipien des Strafrechts (z. B. Versuch, Beihilfe, Vorsatz) bewegt.

Rechtliche Einordnung Schritt für Schritt

1. Was ist P2NP?

  • P2NP (Phenyl-2-nitropropen) ist eine Vorläufersubstanz (Grundstoff) zur Herstellung von Amphetamin oder Methamphetamin.
  • Diese Substanz ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 sowie in der Grundstoffüberwachungsliste des GÜG aufgeführt.
  • Der Besitz, Erwerb oder die Weitergabe dieser Stoffe ist streng reguliert und genehmigungspflichtig.

2. Gilt bereits der Versuch als strafbar?

Ja. Das GÜG verweist in § 19 Abs. 1 GÜG auf das Strafrecht:

§ 19 Abs. 1 GÜG: „Wer vorsätzlich […] ohne die erforderliche Erlaubnis mit einem Grundstoff des Anhangs I […] handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Abs. 3: Auch der Versuch ist strafbar.

3. Deine Handlung – wie ist sie zu bewerten?

Du hast selbst:

  • keine Substanz bestellt,
  • keine Substanz besessen oder hergestellt,
  • aber: konkrete Hilfe zur anonymen Beschaffung geleistet, mit Wissen über den Zweck (Herstellung von P2NP).

 Das bedeutet: Du könntest dich wegen Beihilfe zum Versuch der unerlaubten Herstellung eines Grundstoffs nach GÜG strafbar gemacht haben.

► Beihilfe (§ 27 StGB):

  • Du hast vorsätzlich eine Hilfeleistung zu einer vorsätzlichen Tat eines anderen gegeben.
  • Die bloße Informationsbeschaffung und Weitergabe, mit Wissen um den Zweck, kann als psychische Beihilfe gewertet werden.

► Vorsatz?

  • Auch wenn du „nichts von der Strafbarkeit“ wusstest:
  • Unwissenheit schützt nur dann, wenn du den Vorsatz vollständig ausschließen kannst.
  • Rechtlich genügt bedingter Vorsatz („Es könnte strafbar sein, ist mir aber egal“).

 Das heißt: Deine Unkenntnis vom GÜG schützt dich nicht automatisch, wenn du damit gerechnet hast, dass es irgendwie illegal sein könnte, und es trotzdem gemacht hast.

Welche Strafe ist zu erwarten?

🔸 Tatbestand: Beihilfe zum Versuch der Straftat nach § 19 GÜG

  • Grundstrafe: bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
  • Beihilfe (§ 27 StGB): führt zu Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB.
  • Versuch: ebenfalls mildernd (§ 23 Abs. 2 StGB).

Wenn du:

  • ersttäter bist,
  • voll geständig bist,
  • keine Vorstrafen hast,
  • kooperativ mit den Ermittlungsbehörden warst,

 Erwartbar ist:

  • Geldstrafe (z. B. 60–120 Tagessätze)
  • oder im Extremfall: kurze Freiheitsstrafe auf Bewährung – wenn die Staatsanwaltschaft den Fall für relevant genug hält.
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Eine Person gilt erst dann als Straftäter, wenn sie rechtskräftig verurteilt wurde (§ 1 StGB: Keine Strafe ohne Gesetz, und Art. 6 EMRK: Unschuldsvermutung bis zur Verurteilung). Vorher ist sie Beschuldigter, Angeschuldigter oder Angeklagter, je nach Stadium des Strafverfahrens.

Wie lange dauert es durchschnittlich – und im Extremfall – bis eine rechtskräftige Verurteilung bei schweren Gewalttaten erfolgt?

 Durchschnittliche Dauer (schwere Gewaltstraftaten wie Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge, versuchter Mord etc.):

  • Ermittlungsverfahren: 3 bis 9 Monate
  • Anklageerhebung + Zwischenverfahren: 1 bis 3 Monate
  • Hauptverhandlung (Landgericht): 2 bis 6 Monate (je nach Beweisaufnahme, Gutachten usw.)
  • Berufung/Revision (wenn eingelegt): weitere 3 bis 12 Monate

Gesamtzeitraum (bis zur Rechtskraft): ca. 6 bis 18 Monate

Langsamste Fälle – bei Komplexität, internationalen Bezügen oder Revision bis zum BGH:

  • z. B. bei schwerem Mord, Serienverbrechen, terroristischen Taten, psychiatrischen Gutachten oder Auslandsermittlungen
  • bis zu 3–5 Jahre oder sogar länger, insbesondere bei:
  • Mehrfachinstanzen
  • Wiederaufnahmen
  • Verfahrensunterbrechungen (z. B. wegen Krankheit oder Flucht)
  • umfangreicher Beweisaufnahme, DNA-Spuren, Sachverständigenanhörungen

Wichtig – Rechtskraft bedeutet:

  • Kein weiteres Rechtsmittel mehr möglich, z. B. Berufung oder Revision
  • Urteil gilt als endgültig – ab dann ist die Person juristisch ein „Straftäter“

Beispielhafte Urteile:

  • BGH 5 StR 550/19: Mordverfahren mit komplexer Beweisaufnahme – Urteil nach 28 Monaten rechtskräftig
  • StA Berlin, Fall Anis Amri: Tat in 2016 – Nebentäter-Verfahren mit Urteilen teils 3 Jahre später
  • NSU-Prozess: Dauer über 5 Jahre bis zum Urteil, Revision dauerte nochmals über 1 Jahr

Fazit:

  • Im Normalfall ist ein Verfahren bei schweren Gewaltverbrechen nach ca. 1 Jahr rechtskräftig.
  • Im langsamsten Fall kann es sich über mehrere Jahre ziehen, v. a. bei Revision oder Flucht.
  • Vor der rechtskräftigen Verurteilung bleibt die betroffene Person unschuldig im juristischen Sinn – auch wenn bereits öffentlich bekannt oder in U-Haft.
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Es gibt kein legitimer Krieg, nur legitimer Widerstand - zumindest moralisch gesehen - und die Wahrnehmung dieser Moral ist bei allen unterschiedlich... Mach die Umfrage der beiden Seiten - du bekommst zwei völlig unterschiedlichen Ergebnisse und zwei völlig andere juristischen Bewertungen des Geschehenen...Welche Seite soll man annehmen? Keine - würde ich sagen... Den Menschen helfen - das wäre absolut normal, legitim, moralisch und juristisch gesehen völlig in Ordnung für beide Seiten. Aber die Hilfe bei der Rechtdurchsetzung einer bestimmten Seite - ist meiner Meinung falsch, da soll man nicht über die Moral und Legitimität sprechen, -sieht bisschen heuchlerisch aus

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Wenn dir das Gericht von sich aus mitteilt, dass deine Bewährungszeit verkürzt werden soll (z. B. wegen guter Führung), und du die Möglichkeit zur Stellungnahme bekommst, dann ist das in der Regel ein positives Zeichen. Es geht nicht darum, dich zu rechtfertigen – sondern um eine kurze Rückmeldung, ob du etwas dazu sagen oder einwenden möchtest. Du musst nichts schreiben, kannst aber eine freundliche, sachliche Stellungnahme einreichen, die den guten Eindruck unterstreicht.

Beispiel für eine Stellungnahme zur Bewährungsverkürzung:

Stellungnahme zur beabsichtigten Verkürzung der Bewährungszeit

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit großem Dank habe ich Ihr Schreiben vom [Datum] zur Kenntnis genommen, wonach das Amtsgericht beabsichtigt, meine Bewährungszeit um ein Jahr zu verkürzen.

Ich freue mich über diese positive Entwicklung und sehe sie als Bestätigung dafür, dass ich die Auflagen und Weisungen der Bewährung konsequent eingehalten habe. Ich werde auch weiterhin alles tun, um ein verantwortungsbewusstes und straffreies Leben zu führen.

Mit freundlichen Grüßen

[Vorname, Nachname]

[Aktenzeichen, falls vorhanden]

Hinweise:

  • Du musst keine Angaben zu deiner Vergangenheit oder zu den Gründen der Verurteilung machen.
  • Die Stellungnahme ist freiwillig, das Gericht entscheidet auch ohne deine Antwort.
  • Wenn du nicht antwortest, wird das meist als Zustimmung gewertet.
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Du hast absolut richtig gehandelt, indem du die Wahrheit gesagt hast – und nein, du hättest nicht lügen sollen. Hier ist eine juristisch und praktisch fundierte Einschätzung deines Falls:

Eine Jugendfarm ist eine pädagogisch betreute Einrichtung, oft mit Tieren, bei der Kinder und Jugendliche in ihrer Freizeit mithelfen, Verantwortung übernehmen und den Umgang mit Tieren erlernen können. Meist handelt es sich um ein gemeinnütziges Projekt mit pädagogischer Leitung.

Warum du nicht hättest lügen sollen – aus juristischer Sicht:

Wenn du gesagt hättest, der Schlüssel sei „schon weg gewesen“, obwohl du ihn in Wahrheit benutzt und zurückgehängt hast, wäre das eine falsche Tatsachenbehauptung, die in einem möglichen Verfahren problematisch sein kann – z. B. bei:

  • einer Befragung durch die Polizei (es könnte als versuchte Strafvereitelung nach § 258 StGB ausgelegt werden, wenn du lügst, um dich oder andere zu schützen),
  • oder wenn du gegenüber dem Träger der Jugendfarm eine Falschaussage machst, könnte das dein Vertrauensverhältnis langfristig beschädigen.

Was zählt bei Verdachtsfällen wie deinem?

  1. Keine Beweise gegen dich – nur eine Mutmaßung.
  2. Du hast kein Motiv, den Schlüssel zu behalten.
  3. Viele andere Personen hatten Zugang.
  4. Deine Erklärung ist plausibel und ehrlich.

Das spricht stark gegen einen konkreten Tatverdacht. Eine Organisation wie eine Jugendfarm sollte das wissen.

Was du jetzt tun kannst:

  • Schriftlich festhalten, wann und wie du den Schlüssel verwendet hast.
  • Falls ein Gespräch ansteht, sachlich bleiben und anbieten, bei der Suche zu helfen.
  • Erkläre ggf. deine Sorgen ruhig und ehrlich, etwa:

„Ich mache das Ehrenamt sehr gerne und würde niemals absichtlich einen Schaden verursachen. Ich hoffe, das Missverständnis klärt sich bald.“

 Warum du durch eine Lüge schlechter dastehen würdest:

  • Wenn der Schlüssel später gefunden wird (z. B. in einer Jackentasche o. ä.), wirkt eine Lüge hinterhältig.
  • Deine Glaubwürdigkeit als Helferin ist durch Ehrlichkeit viel höher.
  • Die meisten Ehrenamtseinrichtungen wollen verlässliche, offene Personen – nicht Leute, die auf Verdacht sofort versuchen, sich „herauszureden“.

Fazit:

Du hast vorbildlich und rechtlich korrekt gehandelt. Du musst dich nicht rechtfertigen, nur weil jemand etwas unterstellt. Und lügen wäre keine gute Option gewesen – weder ethisch noch rechtlich.

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Hier ist die rechtliche Einschätzung, sachlich erklärt und auf das Strafgesetzbuch (StGB) gestützt:

Was du beschreibst, ist keine „Kleinigkeit“ – sondern ein Fall für § 185 StGB (Beleidigung)

Wenn du Aufkleber mit beleidigendem Inhalt über eine konkrete Person verbreitest, zum Beispiel mit Namen, dann gilt:

§ 185 StGB – Beleidigung:

„Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, und wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe.“

Wenn du z. B. Sticker klebst mit „Person X ist schw...“ oder ähnlichem:

→ Dann liegt Beleidigung vor – und zwar in einer besonders ehrverletzenden Form, weil:

  • Sie öffentlich zur Schau gestellt wird (durch den Sticker),
  • Eine konkrete Person identifizierbar ist,
  • Es sich ggf. um eine herabwürdigende sexuelle Zuschreibung handelt.

In schwereren Fällen kann auch § 186 StGB (Üble Nachrede) oder § 187 StGB (Verleumdung) einschlägig sein – wenn du bewusst falsche Tatsachen behauptest (z. B. jemand sei pädophil, kriminell etc.).

Was entscheidet über die konkrete Strafe?

Die Gerichte schauen auf:

  • Alter (bist du noch unter 21 = Jugendstrafrecht möglich),
  • Vorsatz (absichtlich beleidigt?),
  • Wiederholungstäter?
  • Wie viele Sticker, wie öffentlich, wie verletzend?
  • Reue gezeigt oder nicht?

Mögliche Strafen:

Alter - Mögliche Strafe - Bemerkung

1. Unter 18 - Erziehungsmaßnahme (z. B. Sozialstunden, Gespräche, Projektarbeit) § 45, § 10 JGG

  1. 18–21- Jugendstrafe oder Verwarnung mit Auflage- hängt von Reife ab
  2. Über 21 - Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr - bei besonders schweren Fällen ggf. auch mehr (wenn andere Delikte dazukommen)

Weitere Folgen:

  • Opfer kann Schadensersatz verlangen (§ 823 BGB i. V. m. § 1004 BGB analog),
  • Anzeige möglich (Strafantrag bei Polizei erforderlich),
  • Bei mehreren Stickern: Strafverfolgung wegen „fortgesetzter Handlung“ = höhere Strafe möglich.

Fazit:

  • Illegale Sticker mit persönlichen Beleidigungen = Straftat nach § 185 StGB,
  • Kein „Spaß“ – sondern justiziabel,
  • Strafe reicht je nach Alter von Sozialstunden bis Geldstrafe oder Haft,
  • Reue zeigen und im Zweifel nicht weitermachen – das erspart dir viel Ärger.
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Die Sorge ist berechtigt – viele Menschen bekommen eine polizeiliche Zeugenvorladung auf Anordnung der Staatsanwaltschaft und wissen nicht genau, ob sie tatsächlich nur Zeuge sind – oder heimlich schon Beschuldigter. Hier kommt eine juristisch präzise, aber verständliche Erklärung:

1. Warum steht „auf Anordnung der Staatsanwaltschaft“ in der Vorladung?

Das bedeutet:

Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren in der Hand (Strafverfolgungsmonopol, § 152 StPO) und gibt der Polizei den Auftrag, bestimmte Ermittlungen durchzuführen – z. B. Zeugen zu befragen. Die Polizei handelt dann nicht mehr auf eigene Faust, sondern auf Weisung.

 Wichtig: Du bist damit noch nicht automatisch Beschuldigter.

2. Aber: Warum bist du trotzdem misstrauisch?

Ganz einfach – es gibt Fälle, in denen Leute als Zeugen geladen werden, obwohl die Polizei sie längst für Tatverdächtige hält.

Das nennt man in der Praxis einen „Etikettenschwindel“, und ja:

 BGH & Rechtsprechung sagen klar:

Wenn jemand objektiv als Beschuldigter gilt, muss er auch so behandelt werden (§ 136 StPO). Er hat dann das Recht zu schweigen, einen Anwalt zu holen, und muss über seine Rechte als Beschuldigter belehrt werden.

3. Woran erkennst du, ob du „nur“ Zeuge oder Beschuldigter bist?

Merkmal- Hinweis

Steht „Zeuge“ in der Vorladung → Noch keine offizielle Beschuldigung

Du warst beteiligt oder nahe dran → Es könnte kippen in ein Verfahren gegen dich

Sie wissen angeblich „alles“ → Dann wollen sie oft nur Bestätigung durch dich

Du wirst zu anderen befragt, aber dein Name tauchte schon in Ermittlungen auf

→ Möglich, dass du „im Fokus“ bist

4. Was solltest du tun – ganz konkret?

  1. Keine Aussage machen, bevor du mit einem Anwalt sprichst.
  2. Du musst der Polizei nicht erscheinen, auch nicht als Zeugeaußer du wirst von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht vorgeladen (§ 161a StPO).
  3. Du darfst schweigen. Auch als Zeuge kannst du die Aussage verweigern, wenn du dich selbst belasten würdest (§ 55 StPO).
  4. Rechtsanwalt fragen, bevor du hingehst – der kann Akteneinsicht beantragen und sagen, ob du in Gefahr bist.

5. Trick-Vorladung: So erkennst du sie

  • Du wirst als Zeuge geladen, aber man fragt dich „was du gemacht hast“.
  • Du wirst nicht darüber belehrt, dass du schweigen darfst.
  • Die Fragen gehen direkt in Richtung „Tatbeitrag“ oder „Motiv“.
  • Sie sagen: „Nur kurz zur Klärung, dann ist alles vorbei.“ (→ Vorsicht!)

Fazit

  • Die Formulierung „auf Anordnung der Staatsanwaltschaft“ ist nicht automatisch ein Trick, aber zeigt, dass die Ermittlungen ernst sind.
  • Wenn du dir nicht 100 % sicher bist, dass du nichts Falsches sagen kannst, dann:
  • Nicht hingehen (Polizeiladung = keine Pflicht),
  • Oder hingehen und schweigen,
  • Oder Anwalt einschaltender beste Schutz gegen Selbstbelastung.

Mach Schreiben für eine Absage an die Polizei ( könnte ich machen wenn du das brauchst:)

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Kann ich jetzt nochmal vor Gericht landen verfassungswidriger Zeichen

Hi, ich hätte eine Frage. Ich wurde vor knapp einem Jahr angezeigt wegen der Verwendung verfassungswidriger Zeichen. Es hatte etwas mit *dolf und diesem Kreuz zu tun. Ich soll So Staatsanwaltschaft heil hitl*er und Diese Kreuze ihr wisst was ich meine gesprüht haben! (Ob ich das war odee net sage ich lieber net) Ich habe damals bei der Polizei die Aussage verweigert. Dann kam ein Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft, aber ich habe Widerspruch eingelegt, weil ich einen guten Plan hatte (was ja net schlimm ist Anwälte haben auch nen plan) Ich dachte wirklich, dass ich mit diesem Plan verlieren würde Und hatte eigentlich bereut Wiederspruch eingelegt zu Haben 🤣. Aber dann ging ich vor Gericht. Die Richterin war locker 30, also noch sehr jung. Auch die Staatsanwältin war ultra jung. Ich hatte erwartet, dass dort 60-jährige Richter Männer mit Justiz Sicherheit sitzen und der Saal voll ist – aber nein. Der Saal war leer, und alle waren nett. Der Saal war komplett leer nur die Staatsanwaltschaft und Richterin Ich habe meinen Plan, den ich wochenlang geübt hatte, vorgetragen Wie jeder Anwalt es auch tun würde. Und am Ende – noch an diesem Tag kam das mündliche Urteil zu meinen Gunsten. Das bedeutet, ich muss weder die 1.600 Euro Strafe aus dem Strafbefehl zahlen noch Gerichtskosten übernehmen. Einen Anwalt hatte ich nicht. Die Bestätigung Urteilsverkündung wurde mir per Post zugesendet und ist tatsächlich gestern in meinem Postfach gelandet. Nun meine Frage: Da der Fall ja jetzt beendet ist und niemand zweimal für dieselbe Tat verurteilt werden kann – kann ich jetzt (Theportisch) Also Beispiel einfach zugeben, dass ich gelogen "habe" und es eigentlich doch getan habe???? Oder wäre das Nicht möglich??? Weil als beschuldigter darf ich ja lügen wie ich will, mein gutes Recht? Oder net

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Nein

Mit diesem Paragraphen kenne ich mich sehr gut aus, mein Freund - ich hab im Moment ein laufendes Verfahren:). Deshalb soll die Analyse unten dir besser in der Sache zu orientieren helfen:)

Wenn du wegen § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) angeklagt warst und freigesprochen wurdest, ist die Sache grundsätzlich erledigtauch dann, wenn du jetzt im Nachhinein zugibst, dass du die Tat doch begangen hast. Aber es lohnt sich, den Fall nochmal juristisch im Detail zu bewerten, besonders wegen der speziellen Natur des § 86a StGB.

1. Was regelt § 86a StGB?

Der Paragraf stellt u. a. unter Strafe:

  • das öffentliche Verwenden von Hakenkreuzen, SS-Runen, Hitlergruß usw.,
  • wenn sie sich auf eine verfassungswidrige Organisation beziehen,
  • auch als Graffiti, Aufkleber, Online-Bild usw.

Strafandrohung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

2. Aussageverhalten & Verteidigungsstrategie

Du hast im Verfahren die Aussage verweigert oder sogar einen „guten Plan“ gehabt – z. B. dich mit Ausflüchten verteidigt oder auf Beweisprobleme gesetzt. Das ist in Ordnung:

  • Als Beschuldigter hast du laut § 136 StPO das Recht zu lügen, solange du niemand anderen fälschlich belastest.
  • Die Richterin hat freigesprochen – das ist rechtskräftig, du bist freier Mensch, die Tat ist erledigt.

3. Wiederaufnahme (§ 362 StPO) – wäre sie möglich?

Nur in extremen Fällen! Und deine nachträgliche "Beichte" zählt nicht dazu.

Gemäß § 362 Nr. 3 StPO kann ein Verfahren nur dann wieder aufgenommen werden, wenn:

  • eine Urkunde gefälscht war, oder
  • der Angeklagte im Verfahren falsche Beweismittel benutzt oder einen Richter bestochen hat.

Deine mündliche oder schriftliche Selbsteinlassung ("Ich hab gelogen, ich war’s doch") reicht nicht.

Fischer StGB, § 86a Rn. 34 bestätigt:

„Ein späteres Geständnis nach Freispruch rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Wiederaufnahme zu Ungunsten.“

4. Aber: Neue oder andere Taten = neue Verfahren

Wenn du jetzt öffentlich zugibst, dass du mehrere Male verbotene Symbole benutzt hast – z. B. weitere Hakenkreuze, Sticker, Social-Media-Beiträge – dann kann man dich für die anderen Taten sehr wohl erneut anklagen:

  • § 86a StGB erfasst jede einzelne Handlung als eigene Straftat.
  • Also: Ein Freispruch schützt nur den damals verhandelten Vorfall.

5. Was ist mit Schutz durch Art. 103 Abs. 3 GG („ne bis in idem“)?

Dieser Schutz greift nur für exakt denselben Lebenssachverhalt. Wenn du jetzt in Interviews oder auf TikTok sagst:

„Ja, das in der Müllerstraße war ich – damals hab ich gelogen“

wäre das juristisch irrelevant, solange das Verfahren abgeschlossen ist.

Wenn du aber sagst:

„Ich hab das nicht nur da gemacht, sondern auch in der Schulstraße und am Bahnhof“

neue Straftaten = neue Verfahren möglich.

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 Juristische Bewertung mit Kommentierung (v. a. Fischer StGB):

1. Strafbarkeit des Verteidigers wegen Anstiftung zur falschen Aussage oder mittelbarer Falschbeurkundung

  • § 153 StGBFalsche uneidliche Aussage
  • § 160 StGBVerleitung zur Falschaussage
  • § 258 StGBStrafvereitelung
  • § 344 StGBVerfolgung Unschuldiger (eher fernliegend)

 Der Verteidiger S hat den Angeklagten K aktiv dazu aufgefordert, vorsätzlich die Unwahrheit zu sagen, obwohl er wusste, dass die Behauptung falsch ist.

Nach § 160 StGB macht sich strafbar, wer einen anderen dazu verleitet, eine falsche Aussage vor Gericht zu machen. Das ist hier erfüllt.

2. § 258 StGB – Strafvereitelung

  • Der Anwalt wollte durch die Lüge die Verurteilung verhindern, obwohl der Mandant objektiv schuldhaft gehandelt hat.
  • Voraussetzung: Vorsatz → liegt hier ganz eindeutig vor.
  • Auch eine Freisetzung aufgrund dieser Falschaussage erfüllt den Tatbestand.

 3. Berufsrechtlich – BRAO & BORA

  • Nach § 43a BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) ist der Anwalt verpflichtet, wahrheitsgemäß, loyal und unabhängig zu handeln.
  • § 1 Abs. 3 BORA verbietet explizit die aktive Mitwirkung an strafbaren Handlungen des Mandanten.
  • Hier wird eine eindeutige Grenze überschritten, die berufsrechtliche Konsequenzen bis hin zum Verlust der Zulassung nach sich ziehen kann.

Kommentarlage (Fischer § 258 / § 160 StGB):

  • Es gilt als besonders schwerwiegender Fall, wenn ein Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege an der Verfälschung der Tatsachengrundlage eines Strafverfahrens mitwirkt.
  • Nach ständiger Rechtsprechung ist die Grenze der zulässigen Verteidigung dort überschritten, wo der Verteidiger aktiv zur Lüge anstiftet oder die Wahrheitspflicht anderer Beteiligter gezielt sabotiert.

Fazit:

Das Verhalten des Pflichtverteidigers ist eindeutig unzulässig:

  • strafbar nach § 160 und § 258 StGB
  • berufsrechtswidrig nach BRAO/BORA
  • auch moralisch inakzeptabel

Ein solcher Fall könnte disziplinarrechtliche Konsequenzen, ein Strafverfahren gegen den Anwalt selbst und ggf. sogar ein Wiederaufnahmeverfahren zugunsten der Staatsanwaltschaft nach sich ziehen, sofern die Falschaussage bewiesen wird.

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Flucht ins Ausland bei Führungsaufsicht und Bewährung – was droht?

Wenn du auf Bewährung bist und zusätzlich unter Führungsaufsicht stehst, bist du bereits unter besonderer Beobachtung des Staates. Eine Flucht ins Ausland ist keine Option ohne Konsequenzen, denn:

1. Führungsaufsicht und Bewährung = intensive Kontrolle

  • Du bist verpflichtet, Auflagen und Weisungen einzuhalten (§ 56c, § 68b StGB).
  • Flucht oder auch nur „Untertauchen“ stellt einen klaren Verstoß gegen Bewährungsauflagen dar → Folge: Widerruf der Bewährung (§ 56f StGB).
  • Danach wird die ursprüngliche Freiheitsstrafe vollstreckt.

2. Europäischer Haftbefehl (EHB)

  • Seit dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI gilt innerhalb der EU:
  • → Schnelle, unbürokratische Auslieferung bei Haftbefehl – keine Fluchtchance in EU-Staaten.
  • → Gilt auch bei Verstößen gegen Führungsaufsicht, nicht nur bei Verbrechen.

3. Internationaler Haftbefehl / Interpol Red Notice

  • Wenn du außerhalb der EU fliehst (z. B. Türkei, Nordafrika):
  • → Bei schwerer Straftat oder Bewährungswiderruf kann ein internationaler Haftbefehl ergehen.
  • → Staaten mit Auslieferungsabkommen (z. B. Schweiz, Norwegen, UK) liefern meist aus.

4. Risiken der Flucht

  • Gefährdung des Resozialisierungsgedankens: Gerichte sehen dich dann als unbelehrbar.
  • Bei späterer Festnahme → härtere Strafen, keine Bewährung mehr, evtl. neue Verfahren.
  • Straftatbestand der Flucht selbst? – Nein, Flucht ist nicht strafbar, aber:
  • Verstoß gegen Meldeauflagen, Weisungen, Gerichtsbeschlüsse → mittelbare Folgen.

Lohnt sich Flucht?

Fazit: Nein

Kurze Antwort: Die Flucht macht deine Lage massiv schlechter, auch langfristig. Du bist:

  • In der EU jederzeit greifbar.
  • International ebenfalls leicht aufzuspüren.
  • Bei Rückkehr wirst du härter bestraft als vorher.

Wenn du wirklich über einen Ausstieg nachdenkst: Es gibt rechtlich saubere Wege, z. B. Antrag auf vorzeitige Entlassung aus Führungsaufsicht (§ 68e StGB), Bewährungsverlängerung statt Widerruf, oder Verlegung ins Ausland bei Kooperation.

Haftbefehl - Gültigkeit - Voraussetzung

Beispiele

EU-Haftbefehl

unbegrenzt, bis aufgehoben oder vollstreckt

Straftaten mit >12 Monaten Strafdrohung oder >4 Monate zu vollstreckender Freiheitsstrafe

Diebstahl, Körperverletzung, Raub, Sexualdelikte, Bewährungswiderruf

Interpol (Red Notice)

unbegrenzt, solange nationaler Haftbefehl besteht

Auslieferungsfähige Tat, kein politischer Hintergrund

Mord, Terrorismus, Drogendelikte, Flucht vor Strafvollzug

1. Erfüllen von Bewährungsauflagen

Vorteile:

  • Strafvollstreckung wird vermieden – du bleibst auf freiem Fuß.
  • Nach Ablauf der Bewährungszeit: Strafe erlassen (§ 56g Abs. 1 StGB).
  • Positive Sozialprognose wird gestärkt.
  • Keine neuen Einträge im Führungszeugnis (nach Tilgungsfrist).
  • Keine internationalen Fahndungen, keine Auslieferungsrisiken.

Typische Auflagen:

  • Meldepflichten, Anti-Aggressionstraining, Drogenscreenings, Therapie
  • Keine neuen Straftaten
  • Kontaktverbot, Schadenswiedergutmachung etc.

2. Flucht – Risiken und Folgen

Konsequenzen:

  • Widerruf der Bewährung (§ 56f StGB) – die Strafe wird vollstreckt.
  • Neues Strafverfahren wegen Entziehung von der Strafvollstreckung (§ 275 StGB) möglich.
  • EU-Haftbefehl oder Red Notice → Verhaftung im Ausland, Auslieferung.
  • In Haftanstalten kein guter Vollzugsplan, da Flucht negativ gewertet wird.
  • Führungsaufsicht kann verlängert oder verschärft werden.
  • Bei Rückkehr: höhere Wahrscheinlichkeit für unbedingte Haftstrafen in späteren Verfahren.

Beispielhafte Reaktionen der Justiz:

  • Jemand flieht, taucht ein Jahr unter, wird in Spanien gefasst → sofortige Auslieferungshaft und später deutlich härtere Strafe.
  • Junge Menschen mit positiver Entwicklung, Therapie, ehrlichem Verhalten → teils sogar vorzeitiges Bewährungsende.

Fazit:

Flucht = kurzfristiger Aufschub, aber langfristig hohes Risiko und deutlich härtere Strafen.

Erfüllen der Auflagen = Chance auf ein sauberes Führungszeugnis und echte zweite Chance.

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Gesetzliche Grundlage – § 267 Abs. 1 StGB (Urkundenfälschung)

„Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

 Voraussetzungen: Urkunde, Unechtheit oder Verfälschung, Täuschungsabsicht im Rechtsverkehr

1. Was ist eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB?

Nach ständiger Definition (vgl. Fischer, § 267 Rn. 2 ff.):

Eine Urkunde ist eine:

  • körperliche,
  • verkörperte Gedankenerklärung, die
  • zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet ist,
  • einen Aussteller erkennen lässt.

2. Ist ein Paket mit Aufkleber eine Urkunde?

Ein Paketaufkleber (z. B. DHL, Hermes) enthält typischerweise:

  • Empfängername und -adresse,
  • Absenderdaten,
  • Sendungsnummer,
  • ggf. Barcode, QR-Code,
  • Datum, Filiale, Logo,
  • Gewicht, Porto, ggf. Bezahlt-Vermerk.

Variante A: Der Aufkleber selbst als Urkunde

Ja, ein Paketaufkleber kann eine Urkunde sein, wenn:

  • er eine Beweiserklärung enthält, z. B.:
  • Wer hat das Paket verschickt?
  • An wen ist es adressiert?
  • Wann und wo wurde es eingeliefert?
  • er einem bestimmten Aussteller zugeordnet werden kann (z. B. DHL-Logo + Filiale + Datum).
  • er im Rechtsverkehr als Beweismittel verwendet wird (z. B. bei Versandnachweisen, Rücksendungen, strafbaren Inhalten).

→ Ergebnis: In vielen Fällen erfüllt der Paketaufkleber alle Urkundenvoraussetzungen.

3. Zusammengesetzte Urkunde?

Definition (Fischer § 267 Rn. 14):

Eine zusammengesetzte Urkunde besteht aus einer körperlich verbundenen Kombination von Erklärungsträger (Text), Bezugsobjekt und der erkennbaren Zuordnung beider Teile.

 Beispiel: Paketaufkleber + Paket

  • Der Aufkleber ist die Erklärung.
  • Das Paket ist der Bezugskörper.
  • Die Verbindung erfolgt durch physisches Aufkleben.

→ Ergebnis: Ja, ein Paket mit Aufkleber ist eine zusammengesetzte Urkunde.

 4. Fälschungsvarianten in der Praxis

🔸 Variante 1: Paket mit gefälschtem Absender

 Wenn jemand absichtlich einen falschen Absender oder Empfänger angibt, um z. B. sich selbst ein Paket zuzusenden und etwas zu verschleiern → unechte Urkunde.

🔸 Variante 2: Versandetikett selbst generiert (ohne Zahlung)

Nutzung eines selbst erstellten Aufklebers mit gefälschter Frankierung oder DHL-Logo → Herstellung einer unechten Urkunde.

🔸 Variante 3: Paket wird manipuliert, um falsche Zustellung zu beweisen

 z. B. Sendung als "zugestellt" markiert, obwohl nie versendet → kann Urkundenfälschung oder mittelbare Täuschung sein.

Rechtsprechung

  • BGHSt 39, 1 – Auch maschinell erzeugte Paketmarken können Urkunden sein, wenn sie Beweisfunktion übernehmen.
  • OLG Köln NJW 1996, 2339 – Fälschung von Versandetiketten mit DHL-Logo = Urkundenfälschung.
  • AG Hannover, Urt. v. 24.10.2005 – 222 Ds 327/05 – manipulierter Paketaufkleber war Urkunde, da Rückschluss auf Aufgabezeit und -ort ermöglicht wurde.

5. Wann keine Urkunde vorliegt?

  • Reine Transportverpackung ohne Textkeine Erklärung, keine Urkunde
  • Aufkleber mit Fantasie-Design ohne Bezug zur echten Versandfirma → evtl. kein Aussteller identifizierbar → keine Urkunde
  • Privates Paket mit Zetteln („Vorsicht Glas!“)nur Sachangabe, keine Gedankenerklärung mit Beweisfunktion
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In deiner Situation als Beschuldigter in einem Strafverfahren hast du besondere Rechte und Schutzmechanismen, die auch in § 136 StPO und § 55 StPO verankert sind. Hier die Optionen juristisch klar und sachlich erklärt:

1. Du musst keine Aussage machen (§ 136 Abs. 1 StPO)

Als Beschuldigter hast du das Recht zu schweigen – und zwar komplett. Das bedeutet:

  • Du musst nichts sagen, auch nicht, ob du weißt, wer es war.
  • Du bist nicht verpflichtet, dich selbst oder andere zu belasten.

Du kannst einfach sagen:

„Ich mache von meinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.“

Das ist vollkommen legal und darf dir nicht negativ ausgelegt werden.

2. Du darfst niemanden falsch beschuldigen (§ 164 StGB)

Was du nicht tun darfst, ist jemand anderen absichtlich und wissentlich falsch belasten. Das wäre Strafvereitelung oder falsche Verdächtigung – beides strafbar.

3. Du bist nicht verpflichtet, deinen Freund zu verraten

Du bist auch nicht verpflichtet, den Täter zu benennen, wenn du ihn kennst. Das ist kein Strafvereitelung, solange du aktiv nicht lügst oder Beweismittel manipulierst.

🔸 Aber: Wenn du sagen würdest „Ich weiß nicht, wer das war“, obwohl du es weißt, dann bewegst du dich in einer Grauzone, weil das als Täuschung gewertet werden könnte – wenn auch selten strafrechtlich verfolgt. Hier kommt ggf. § 258 StGB (Strafvereitelung) ins Spiel.

4. Welche Strafe droht, wenn du schweigst oder nicht „petzt“?

Solange du nichts Falsches sagst und nichts vertuschst, droht dir keine Strafe für das bloße Schweigen oder dafür, dass du den Namen deines Freundes nicht nennst.

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Klar, aber hier muss man vorsichtig vorgehen. Deshalb werde ich das juristisch zu belegen versuchen, deswegen werde ich die Fertigstellung der relevanten Urteilen und Gefährlichkeitsprognosen analysieren.

strikte Trennung von:

  • individueller Schuld im Sinne des Strafgesetzbuchs (StGB)
  • soziokulturellem Hintergrund
  • gesellschaftlichen Reaktionen auf Kriminalität

1. Strafrechtliche Relevanz der Nationalität – keine unmittelbare Rolle

Gemäß deutschem Strafrecht – z. B. § 1 StGB („Keine Strafe ohne Gesetz“) – ist allein das individuelle Verhalten strafrechtlich relevant. Weder die Nationalität noch die ethnische Herkunft eines Täters ist ein Strafbarkeitskriterium.

Beispiel (nach Fischer, § 211 StGB – Mord):

Ein Mord ist ein Mord, egal ob er von einem Deutschen, Afghanen oder Polen begangen wird. Entscheidend sind Tatmerkmale wie Heimtücke, Grausamkeit oder niedrige Beweggründe (§ 211 Abs. 2 StGB), nicht die Herkunft des Täters.

2. Schuldfähigkeit und kultureller Hintergrund (§§ 20, 21 StGB)

Ein kultureller Kontext kann jedoch im Rahmen der Schuldfähigkeit oder Strafzumessung Berücksichtigung finden:

  • § 20 StGB (Schuldunfähigkeit): Wenn jemand infolge „psychischer Störung“ unfähig ist, Unrecht einzusehen, kann dies Schuldausschluss begründen.
  • § 21 StGB (verminderte Schuldfähigkeit): Eine extreme kulturelle Prägung oder Sozialisierung, die ein Delikt mitbedingt, kann hierunter fallen.

Beispiel (Fischer § 21):

Ein Täter, der aus einer Gesellschaft stammt, in der sog. „Ehrenmorde“ sozial toleriert werden, kann nicht seine Tat rechtfertigen. Aber sein kultureller Hintergrund kann bei der Beurteilung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit relevant sein. Ein Gutachten muss das begründen.

3. Strafzumessung (§ 46 StGB) – Persönlichkeit und Umfeld

Nach § 46 Abs. 2 StGB ist bei der Strafzumessung die Persönlichkeit des Täters zu berücksichtigen. Dazu zählt auch:

  • Soziale Herkunft
  • Kulturelle Prägung
  • Familiäre oder gesellschaftliche Zwänge

Fischer-Kommentar zu § 46 StGB:

Die Herkunft darf nie als strafverschärfend, wohl aber im Rahmen eines verständigen Nachvollziehens der Tatmotivation berücksichtigt werden – zum Beispiel bei Jugendlichen aus patriarchalisch geprägten Gesellschaften mit autoritären Familienstrukturen.

4. Beispielhafte kulturelle Muster – juristisch heikel, empirisch relevant

a) Frauenfeindliche Gesellschaftsstrukturen

In manchen Kulturen werden Frauen tatsächlich als „untergeordnet“ betrachtet. Straftaten wie Zwangsehen, Gewalt in der Ehe oder Ehrenmorde kommen häufiger vor – nicht wegen der Nationalität, sondern wegen patriarchaler Wertestrukturen.

  • Rechtlich ist klar: Solche Delikte sind in Deutschland uneingeschränkt strafbar.
  • Kulturelle Rechtfertigungen sind nicht anerkannt, können aber im Rahmen von § 21 (verminderte Schuldfähigkeit) eine Rolle spielen, sofern psychische Deformationen nachgewiesen werden.

b) Religiös motivierte Gewalt (z. B. „Blasphemie-Racheakte“)

Einige Gesellschaften haben ein stark internalisiertes Ehrkonzept bzgl. Religion.

Wenn jemand z. B. wegen „Beleidigung des Propheten“ tätlich wird, ist das in Deutschland ein schwerer Angriff auf die Rechtsordnung, ggf. ein Mord aus niedrigen Beweggründen (§ 211 StGB).

Fischer (§ 211): Religiöse Motive, wenn sie auf Intoleranz oder Fanatismus beruhen, können als niedrige Beweggründe eingestuft werden.

c) Nomadische Gruppen / historische Sozialisierung

Historisch betrachtet wurden bestimmte Gruppen – z. B. Roma und Sinti („Zigeuner“, heute diskriminierend) – als „wandervolkstypisch“ mit Diebstahl assoziiert. Diese Vorstellung ist rassistisch und empirisch unbelegt, aber teils kulturell über Generationen fortgeprägt.

Juristisch gilt: Strafe trifft das Individuum – niemals eine Volksgruppe.

Stigmatisierungen sind abzulehnen. Wenn jedoch in familien- oder clanspezifischen Milieus Kriminalität systematisch eingeübt wird, kann das bei Prognosen und Resozialisierungsmaßnahmen berücksichtigt werden (z. B. § 57 StGB – Aussetzung zur Bewährung).

5. Fazit – was zählt: Tat, Schuld, nicht Herkunft

Die Nationalität ist für sich genommen strafrechtlich irrelevant.

Relevant sind:

  • Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB)
  • Beweggründe (§ 211 StGB)
  • Strafzumessung (§ 46 StGB)
  • Prognosefragen (§ 57, § 66 StGB)

Kultur darf nie entschuldigen – kann aber erklären.

Im deutschen Strafrecht wird die Nationalität eines Täters grundsätzlich nicht als strafschärfender oder -mildernder Umstand berücksichtigt. Allerdings können kulturelle und soziale Hintergründe im Rahmen der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) und der Strafzumessung (§ 46 StGB) eine Rolle spielen. Hier einige Beispiele aus der Rechtsprechung, die diese Thematik beleuchten:

1. Haustyrannen-Fall (BGH, Urteil vom 25.03.2003 – 1 StR 483/02)

In diesem Fall tötete eine Frau ihren langjährigen Ehemann, der sie über Jahre hinweg körperlich und psychisch misshandelt hatte. Der Bundesgerichtshof erkannte die besonderen Umstände an und stellte fest, dass die Tat unter dem Einfluss einer schweren seelischen Belastung stand. Dies führte zu einer Strafmilderung gemäß § 21 StGB. Der kulturelle Hintergrund spielte hier insofern eine Rolle, als die Frau aus einem Umfeld stammte, in dem häusliche Gewalt als Tabuthema galt und sie keine Unterstützung von außen suchte.RSW+2Wikipedia+2Wikipedia+2

2. Staschinski-Fall (BGHSt 18, 87)

Bogdan Staschinski, ein KGB-Agent, wurde wegen der Ermordung zweier ukrainischer Exilpolitiker in Deutschland verurteilt. Obwohl er die Taten ausführte, wurde er vom Bundesgerichtshof als Gehilfe und nicht als Haupttäter eingestuft, da er auf Befehl handelte und unter dem Einfluss des sowjetischen Regimes stand. Hier wurde der politische und kulturelle Hintergrund berücksichtigt, um seine individuelle Schuld zu bewerten.Wikipedia

3. Berücksichtigung kultureller Prägung bei der Strafzumessung

In der juristischen Diskussion wird immer wieder betont, dass kulturelle Hintergründe bei der Strafzumessung berücksichtigt werden können, jedoch nicht als Rechtfertigung für Straftaten dienen dürfen. So betont Tatjana Hörnle in einem Interview, dass die Tendenz, Gewalttaten auf "Kultur" zurückzuführen, auf verzerrten Zuschreibungen beruhen kann. Sie warnt davor, kulturelle Prägungen als mildernde Umstände zu betrachten, wenn sie lediglich als Vorwand für kriminelles Verhalten dienen .Legal Tribune Online+1zchinr.org+1

Fazit

Während die Nationalität eines Täters im deutschen Strafrecht keine direkte Rolle spielt, können kulturelle und soziale Hintergründe im Einzelfall bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit und der Strafzumessung berücksichtigt werden. Dies geschieht jedoch stets unter der Prämisse, dass individuelle Schuld und Tatmotivation im Vordergrund stehen und kulturelle Prägungen nicht als pauschale Entschuldigung für kriminelles Verhalten dienen dürfen.

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Die Frage, ob ein Karambitmesser als Kampfmesser gilt, ist juristisch nicht pauschal mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten – es kommt immer auf die konkrete Ausgestaltung des Messers an. Maßgeblich sind dabei das Waffengesetz (WaffG), insbesondere §§ 1–3 und die Waffenliste der Anlage 1.

Definition Kampfmesser – Waffengesetz (WaffG)

Nach dem Waffengesetz gilt ein Kampfmesser als Waffe, wenn es:

„nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach allgemeiner Verkehrsanschauung dazu bestimmt ist, als Waffe zu dienen, insbesondere zur Verletzung von Menschen.“

(Kurzform aus § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 1.2)

Wann gilt ein Karambit als Kampfmesser?

Ein Karambitmesser gilt dann als Kampfmesser (und damit ggf. als verbotene Waffe), wenn:

  1. Die Klinge feststehend ist, nicht klappbar.
  2. Es einseitig geschliffen, spitz und auf Angriff ausgelegt ist.
  3. Es keinen praktischen Nutzwert z. B. als Werkzeug, Jagd- oder Arbeitsmesser hat.
  4. Es in der Kampfsport- oder Militärszene gezielt als Waffe genutzt wird.
  5. Es als Waffe beworben oder verkauft wird.

 In solchen Fällen kann ein Karambitmesser als verbotene Waffe nach § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 eingestuft werden.

Wann gilt es nicht als Kampfmesser?

Ein Karambit wird nicht automatisch als Kampfmesser eingestuft, wenn:

  1. Es sich um ein Taschenmesser mit einhändig klappbarer Klinge handelt, die unter 12 cm ist (→ dann aber § 42a WaffG beachten!).
  2. Es als Arbeitsmesser für bestimmte Tätigkeiten (z. B. Gartenbau, Klettern, Fischfang) genutzt wird.
  3. Es keine Vorrichtung zum einhändigen Öffnen hat (→ also nicht „Einhandmesser“ ist).
  4. Es nicht feststehend ist oder die Klinge stumpf oder deutlich abgerundet ist.
  5. Es deutlich als Dekorations- oder Sammlerstück dient.

Relevante Vorschrift: § 42a WaffG – Führverbot von Messern

Auch wenn es kein verbotenes Kampfmesser ist, kann es trotzdem verboten sein, es in der Öffentlichkeit zu führen, z. B.:

  • Einhandmesser mit arretierbarer Klinge
  • Messer mit feststehender Klinge über 12 cm

Das Mitführen ist nur erlaubt, wenn ein „berechtigtes Interesse“ vorliegt, z. B. beruflich, sportlich, oder aus Brauchtum.

Das Bundeskriminalamt (BKA) hat in einem Feststellungsbescheid (Az. KT 21 / ZV 25 – 5164.01 – Z 243 vom 09.07.2012) die waffenrechtliche Einstufung von Karambit-Messern vorgenommen.YouTube+2Knife-Blog+2Wikipedia+2

 Einstufung des Karambit-Messers durch das BKA

In dem genannten Feststellungsbescheid bewertet das BKA das Karambit-Messer als Hieb- und Stoßwaffe gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 1.1 des Waffengesetzes (WaffG). Demnach handelt es sich um einen Gegenstand, der seinem Wesen nach dazu bestimmt ist, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb oder Stoß Verletzungen beizubringen.Knife-Blog+1Reddit+1Reddit+1Knife-Blog+1

Allerdings verneint das BKA die Einstufung des Karambit-Messers als verbotene Waffe im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 WaffG, da es nicht die Merkmale eines Faustmessers aufweist. Wikipedia+2Knife-Blog+2Wikipedia+2

Rechtliche Konsequenzen

  • Besitz und Erwerb: Der Besitz und Erwerb eines Karambit-Messers durch volljährige Personen ist in Deutschland erlaubt.Wikipedia+2Knife-Blog+2Wikipedia+2
  • Führen in der Öffentlichkeit: Das Führen eines Karambit-Messers in der Öffentlichkeit ist gemäß § 42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG verboten, da es sich um eine Hieb- und Stoßwaffe handelt. Ausnahmen gelten nur, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, beispielsweise im Rahmen der Berufsausübung, des Brauchtums oder des Sports.Knife-Blog+2Reddit+2Knife-Blog+2

Varianten und deren Einstufung

Nicht alle Messer mit der Bezeichnung "Karambit" fallen automatisch unter die oben genannte Einstufung. Die rechtliche Bewertung hängt von der konkreten Ausgestaltung des Messers ab:

  • Klappbare Karambits: Ein klappbares Karambit mit einer Klingenlänge unter 12 cm und ohne einhändige Öffnungsvorrichtung kann als Werkzeug eingestuft werden. In diesem Fall wäre das Führen in der Öffentlichkeit unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
  • Karambits mit feststehender Klinge: Ein Karambit mit feststehender Klinge wird in der Regel als Hieb- und Stoßwaffe eingestuft, was das Führen in der Öffentlichkeit ohne berechtigtes Interesse verbietet.
  • Design und Verwendung: Wenn das Messer primär für handwerkliche oder sportliche Zwecke konzipiert ist und keine typischen Merkmale einer Waffe aufweist, könnte es als Werkzeug gelten. Die genaue Einstufung sollte im Zweifel durch eine individuelle Prüfung erfolgen.

Fazit

Ein Karambit-Messer wird vom BKA als Hieb- und Stoßwaffe eingestuft, ist jedoch nicht per se eine verbotene Waffe. Der Besitz ist für volljährige Personen erlaubt, das Führen in der Öffentlichkeit hingegen grundsätzlich verboten, es sei denn, es liegt ein berechtigtes Interesse vor. Die genaue rechtliche Bewertung hängt von der konkreten Ausgestaltung des Messers ab.Knife-Blog+2Knife-Blog+2Reddit+2Knife-Blog

Für detaillierte Informationen und den vollständigen Feststellungsbescheid des BKA können Sie die offizielle Website des Bundeskriminalamts konsultieren.

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