Welche Strafe habe ich zu erwarten?

3 Antworten

Das ist eine komplexe strafrechtliche Frage, die sich im Schnittpunkt zwischen dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG), dem Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG) und allgemeinen Prinzipien des Strafrechts (z. B. Versuch, Beihilfe, Vorsatz) bewegt.

Rechtliche Einordnung Schritt für Schritt

1. Was ist P2NP?

  • P2NP (Phenyl-2-nitropropen) ist eine Vorläufersubstanz (Grundstoff) zur Herstellung von Amphetamin oder Methamphetamin.
  • Diese Substanz ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 sowie in der Grundstoffüberwachungsliste des GÜG aufgeführt.
  • Der Besitz, Erwerb oder die Weitergabe dieser Stoffe ist streng reguliert und genehmigungspflichtig.

2. Gilt bereits der Versuch als strafbar?

Ja. Das GÜG verweist in § 19 Abs. 1 GÜG auf das Strafrecht:

§ 19 Abs. 1 GÜG: „Wer vorsätzlich […] ohne die erforderliche Erlaubnis mit einem Grundstoff des Anhangs I […] handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Abs. 3: Auch der Versuch ist strafbar.

3. Deine Handlung – wie ist sie zu bewerten?

Du hast selbst:

  • keine Substanz bestellt,
  • keine Substanz besessen oder hergestellt,
  • aber: konkrete Hilfe zur anonymen Beschaffung geleistet, mit Wissen über den Zweck (Herstellung von P2NP).

 Das bedeutet: Du könntest dich wegen Beihilfe zum Versuch der unerlaubten Herstellung eines Grundstoffs nach GÜG strafbar gemacht haben.

► Beihilfe (§ 27 StGB):

  • Du hast vorsätzlich eine Hilfeleistung zu einer vorsätzlichen Tat eines anderen gegeben.
  • Die bloße Informationsbeschaffung und Weitergabe, mit Wissen um den Zweck, kann als psychische Beihilfe gewertet werden.

► Vorsatz?

  • Auch wenn du „nichts von der Strafbarkeit“ wusstest:
  • Unwissenheit schützt nur dann, wenn du den Vorsatz vollständig ausschließen kannst.
  • Rechtlich genügt bedingter Vorsatz („Es könnte strafbar sein, ist mir aber egal“).

 Das heißt: Deine Unkenntnis vom GÜG schützt dich nicht automatisch, wenn du damit gerechnet hast, dass es irgendwie illegal sein könnte, und es trotzdem gemacht hast.

Welche Strafe ist zu erwarten?

🔸 Tatbestand: Beihilfe zum Versuch der Straftat nach § 19 GÜG

  • Grundstrafe: bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
  • Beihilfe (§ 27 StGB): führt zu Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB.
  • Versuch: ebenfalls mildernd (§ 23 Abs. 2 StGB).

Wenn du:

  • ersttäter bist,
  • voll geständig bist,
  • keine Vorstrafen hast,
  • kooperativ mit den Ermittlungsbehörden warst,

 Erwartbar ist:

  • Geldstrafe (z. B. 60–120 Tagessätze)
  • oder im Extremfall: kurze Freiheitsstrafe auf Bewährung – wenn die Staatsanwaltschaft den Fall für relevant genug hält.
Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Nimm dir einen Anwalt lieber heute als Morgen.

Zwar gilt grundsätzlich "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" Der Kläger muss dir allerdings trotzdem einen Vorsatz nachweißen können.

Der Fakt das dein Freund dich aber mehr oder weniger darauf hingewiesen hat, dass die Substanz zur Produktion von Betäubungsmitteln verwendet werden kann und deswegen ausdrücklich nicht auf seinen Namen bestellen würde sieht sicher nicht gut für dich aus.

Bei Kooperation mit der Polizei würde ich eine Geld oder Bewährungsstrafe erwarten, alles weitere solltest du mit einem Anwalt klären.


Julien093 
Beitragsersteller
 03.07.2024, 18:46

Alles klar. Leider kenne ich nur den Vornamen jedoch keinen Nachnamen oder die Adresse des Kerlchen. Mal abgesehen davon wäre es wohl nicht die feine Art ihn hin zu hängen selbst wenn ich könnte. Aber dann weiß ich ja schonmal womit ich ungefähr zu rechnen habe. Vielen Dank

blitzwurf  03.07.2024, 18:52
@Julien093

Vielleicht kannst du ja auf Unzurechnungsfähigkeit plädieren. Du bestellst irgendwelche Chemikalien für einen Typen dessen Nachnamen du nicht mal kennst? Dein Ernst?

Julien093 
Beitragsersteller
 03.07.2024, 18:58
@blitzwurf

Nein nein bestellt habe ich garnichts. Ich habe ihm lediglich gezeigt wie und wo er diese anonym bestellen könnte. Wie gesagt dazu kam es nicht da vorher schon wegen einer anderen Sache eine Verhaftung zustande kam.

Nein. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Sonst könnte ich ja behaupten, dass ich einfach nicht wusste, dass es verboten ist, einen Menschen umzubringen.


Julien093 
Beitragsersteller
 03.07.2024, 18:42

Okay dachte ich mir schon, aber ist denn auch bekannt was ich für eine Strafe zu erwarten habe? Schließlich hab ich nur Informationen weiter wie er anonym Chemikalien wo bestellen konnte und zu einer Bestellung kam es dann ja auch nicht mehr.