Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft?
Hallo, ich habe mir gerade Paragraph 218 durchgelesen für Geschichte und ich verstehe diese Sätze nicht.
Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.
Wie ist das gemeint?
LG
Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
2.
leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.
(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.
3 Antworten
Genau so, wie es da steht.
Der §218 hat zwei Handelnde: Denjenigen, der den Abbruch an einer Schwangeren vornimmt, und die Schwangere selbst.
Derjenige, der einen Abbruch vornimmt, aber nicht die Schwangere ist, wird auch bestraft, wenn es nur beim Versuch bleibt.
Die Schwangere wird nur bestraft, wenn der Abbruch vollzogen wird, also nicht nur beim Versuch.
Da Schwangere sich nicht zu 100% schonen können, wäre der Nachweis eines Versuchs schwer beweisbar. Also macht man hier nur den Erfolg strafbar.
Auch ein versuchter Schwangerschaftsabbruch ist für einen Helfer (z.B. Arzt) strafbar, nicht aber für die Schwangere.
Alles Gute für dich!