Ab wann darf man jemanden erschießen? Wenn 3 Personen auf dich einprügeln darf man dann als Notwehr die Personen erschießen? Die könnten dich ja auch Tod...?
Tod Prügeln.
15 Antworten
Ab wann darf man jemanden erschießen?
Ab keinem Zeitpunkt. Ziel darf nicht das Erschiessen sein, es muss die Angriffsunfähigkeit sein. Sollte der Angreifer dabei zu Tode kommen, will man zwar dessen Tod nicht, aber nimmt ihn billigend in Kauf (bedingter Vorsatz). Im Gegensatz zu deiner Frage, die den direkten Vorsatz (voluntativ, daher Dolus directus 1. Grades) impliziert.
Gerechtfertigt könnte der Einsatz der Schusswaffe im Rahmen der Notwehr (§ 32 StGB). Dabei gibt es keine Güterabwägung, sprich keine Verhältnismaßigkeitsprüfung.
Übrigens ist es für die Rechtmäßigkeit der Notwehr unbeachtlich, ob es sich bei der Schusswaffe eine legale oder illegale Schusswaffe handelt.
Ich weiss. Dennoch denke ich, dass der finale Rettungsschuss immer noch "nur" der Dolus directus 2. Grades ist. Die Gesetzesformulierung "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" lässt keinen anderen Schluss zu. Das ist immer noch was anderes als "darf man jemand erschiessen".
Ab wann? Dafür gibt es kein Gesetz, das deine Frage präzise beantwortet. Notwehr hängt immer von der Situation ab und wird auch immer ganz individuell behandelt und entschieden.
Wenn die Gefahr hoch ist, dass sie dich definitiv töten oder schwer verletzen wollen - dann ja. Das Gericht muss dann später davon überzeugt sein, dass du dein Leben/deine körperliche Unversehrtheit nicht anders retten konntest, als durch die Tötung/Schussabgabe deiner Waffe.
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__32.html https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__33.html https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__34.html
Wenn die Gefahr hoch ist, dass sie dich definitiv töten oder schwer verletzen wollen - dann ja
Selbst dann darfst du es nicht. Die Schussabgabe erfolgt mit dem Verteidigungswillen, nicht dem Tötungswillen. Damit wäre die Tötung nur als bedingter Vorsatz zulässig.
Das ist schon klar, dass die Verteidigung im Vordergrund steht. Natürlich darf man es dann.
Bitte definiere mal den bedingten Vorsatz. Denn damit bin ich gerade überfordert.
Bedingter Vorsatz (Dolus eventualis): der Täter will den Taterfolg nicht, nimmt ihn aber billigend in Kauf. Gilt auch als Vorsatz bei Taten, bei denen nur vorsätzliches Handeln möglich ist.
Aktuell bei den Straßenrennen. Die Rennfahrer wollen zwar niemanden töten, nehmen es aber hin, dass bei ihrer Fahrweise Menschen getötet oder verletzt werden.
Zur Info:
Direkter Vorsatz 1. Grades: der Täter will den Erfolg (wie in obiger Frage), er will erschiessen.
Direkter Vorsatz 2. Grades: der Tater weiss um den Erfolg, im Vordergrund steht das Wissen, nicht das Wollen des Erfolges der Tathandlung.
Ok. Das in den letzten Jahren die Gerichte bei Straßenrennen mit Todesfolge öfters auf Mord erkennen, ist mir bekannt. Ich halte das für höchst umstritten. Denn die Mordmerkmale sind hier zweifelhaft.
Vom BGH bereits anerkannt? Reicht wirklich das billige Inkaufnehmen für eine Verurteilung wegen Mord aus?
Der BGH hat es anerkannt, allerdings des erste in solch einem Fall gefällte Urteil an das LG Berlin zurückverwiesen, weil ihm die Urteilsbegründung nicht ausreichte.
Ich sehe ( bisher ) immer den Aspekt, dass der Täter "lediglich" und unbedingt ( das unbedingt ist wahrscheinlich der juristische Knackpunkt ) vor der Polizei fliehen, aber niemanden umbringen will.
Das er dabei sämtliche Verkehrsregeln bricht, ist klar. Ob er durch das egoistische brechen der Verkehrsregeln auch billigend Menschenleben in Kauf nimmt, ist die juristische Frage. Er muss es natürlich insofern berücksichtigen, dass dies nun mal sehr wahrscheinlich ist, wenn er zu schnell fährt, er einen Personenschaden anrichtet.
Aber dennoch ist es keine Absicht in den meisten Fällen. Und billigend in Kauf nehmen - für mich ist es nur fahrlässig. Ich gebe zu: die Abgrenzung ist juristisch schwierig.
LG Berlin, LG Hamburg sowie BGH sehen die bedingte Tötungsabsicht als erfüllt an. Wobei der BGH grundsätzlich den bedingten Vorsatz anerkannt hat, allerdings das berliner Urteil zurückverwiesen hat, weil es den Vorsatz in der Urteilsbegründung nicht genügend nachgewiesen hat.
Dazu hat übrigens Thomas Fischer, Bundesrichter a.D., einen interessanten Aufsatz verfasst.
Ok. Thomas Fischer schätze ich. Ist ja einer DER profiliertesten Rechtskommentar - Schreiber in der Literatur.
Wenn das das mildeste Mittel ist. Das entscheidet dann das Gericht.
Wieder diese Halbwahrheit vom mildesten Mittel. Wo bitte steht das im § 32 StGB?
Nein, ist es nicht, lediglich, wenn ich die Möglichkeit habe zwischen mehreren Mitteln zu wählen, sollte ich ein milderes einsetzen, wenn das Erfolg verspricht. Wenn ich aber nur die Schusswaffe habe, setzt es blaue Bohnen.
Es geht nicht darum, was man einsetzen könnte, sondern was man zur Verfügung hat.
Nein, íst man nicht, Selbst, wenn ich zehn Dinge zur Auswahl habe, nehme ich das, das für mein Verständnis den Angriff sicher abwehrt. Es gibt keine Vorschrift in der Notwehr, die mich zwingt alle zehn Gerätschaften auszuprobieren und mich imme rneuen Angriffen auszusetzen.
Natürlich muss ich die nicht alle ausprobieren. Ich muss von Anfang an das mildeste Mittel wählen. Natürlich kommt es vor, dass ich dies nicht unbedingt tue. Hier sind wir dann im §33 StGB und im Thema Notwehrexzess.
Die in §32 StGB erwähnte Erforderlichkeit meint jedenfalls das "relativ mildeste Mittel". So zumindest die allgemeine Rechtsauffassung.
https://de.wikipedia.org/wiki/Notwehr_(Deutschland)
https://www.juraforum.de/lexikon/notwehr
https://www.anwalt.org/notwehr/
https://www.bussgeldkatalog.org/notwehrrecht/
https://www.koerperverletzung.com/notwehr/
Ich könnte sicherlich noch ein Dutzend weiterer Seiten verlinken, die alle das selbe besagen...
Ja, dann mach mal, auf keiner Seite wirst Du finden das Du das mildeste Mittel einesetzen mußt, sondern immer nur das, das Erfolg verspricht. Nichts weiter wird gefordert. Wenn der Angreifer mir allerdings aus 10 Metern Entfernung mit der Faust droht, werde ich wohl kaum die Schusswaffe einsetzen. Bei der Notwehr geht es um "er oder ich". Und da wäge ich nicht mehr ab.
Danke für den technischen Ratschlag. Sei mir nicht böse, wenn ich ihn nicht befolge. Ich bin übrigens in einer Branche tätig, wo ich fundiertes Wissen über gerade Notwehr, Notstand und eine ganze Reihe anderem Wissen aus StGB StPO, BGB, DGUVV, Betriebsverfasungsgesetz usw. beherrschen muss, und das schon seit mehr als 30 Jahren. Im übrigen führe ich selber eine Dienstwaffe, und NUR eine Dienstwaffe und nicht etwa noch ein Abwehrspray, Schlagstock oder ähnliches Eingriffsmittel. Wennm ir einer ans Leder will, der schluckt 9mm Pillen, und zwar solange, bis er umfällt, schießen bis zum Wirkungstreffer nennt man das.
Du denkst nur in anderen Bahnen, Du kannst dir einfach nicht vorstellen, das man in der Notwehr so gut wie nie Zeit haben wird, kühl und mit Überlegung eine Abwehrhandlung zu planen. Deshalb ist der § 32 ja auch so einfach gehalten, wie im Übrigen die Notwehrparagraphen aus dem BGB und dem OWIG auch.
Doch, das kann ich mir sehr wohl vorstellen. Ändert nichts an der Korrektheit meiner Aussagen.
Deshalb ist der § 32 ja auch so einfach gehalten
Genau, deshalb gibts auch nie Gerichtsverfahren für vermeintliche Notwehrfälle. Weil das Thema so simpel ist, dass man auf den ersten Blick erkennen kann ob Notwehr vorliegt. Sogar so simpel, dass die Punkte, die im §32 StGB genannt sind, nicht mal überprüft werden müssen und du deshalb die geltenden Rechtsauffassungen zu diesen Punkten ignorieren kannst. Genau.
Und das alles nur, weil du so verbohrt bist, dass du nicht mal verlinkte Beiträge lesen willst.
Hier noch ein entsprechender, sehr umfangreicher Beitrag:
http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/notwehr-nothilfe-und-notstand/
"Aufgrund ihrer besonderen Gefährlichkeit werden an Notwehrhandlungen mit Schusswaffen besondere Anforderungen gestellt. Wenn möglich, muss zunächst mit dem Einsatz einer Schusswaffe gedroht werden. Danach sind Warnschüsse abzugeben, dann nichttödliche Schüsse. Erst danach darf auch ein tödlicher Schuss angebracht werden."
Wie willst du jemand erschießen wenn Drei Leute auf dich einprügeln?
Die nächsten Fragen die aufkommen würden wären...
Darfst du überhaupt diese Waffe besitzen?
Darfst du sie führen?
Und zu guter Letzt sollte man zur Notwehr das mildeste Mittel wählen. Den wenn du jemanden erschießt, stellen sich neben den Fragen oben auch die folgende... Gab es keine mildere Option sich zu verteidigen?
Kurz und gut. Letzendlich würdest du sehr warscheinlich wegen Todschlag einsitzen. Oder aber mindestens eine saftige Strafe wegen unerlaubten Führen einer scharfen Waffe bekommen.
Im Fall einer Notwehr kann man sich auch mit einer Schusswaffe verteidigen, ohne dass man die Berechtigung zum Besitz oder zum Führen hat.
Danach wirst du trotzdem dafür belangt das du unerlaubt eine Waffe besitzt und führst.
Ich bin froh das nicht Jeder Zweite eine Waffe haben darf. Wo würden wir denn dann landen? Wie in Amerika wo sogar Kinder erschossen werden?
Immer mit Amerika vergleichen. Amerika ist um einiges größer. Zieh doch mal Vergleiche mit der Schweiz, Österreich, Tschechien usw. da sieht´s trotz liberalem Waffengesetz total anders aus
Vielleicht sind da auch die Leute netter. In Deutschland würde ich Niemanden eine Waffe in die Hand drücken. Da müsste man ja Angst haben auf die Straße zu gehen.
Dort sind die Leute netter? Also ich muss schon sagen, so etwas total Unbelegtes habe ich tatsächlich noch nie gehört...
Ich sagte vielleicht. Vielleicht vertraust du den Leuten in deiner Gegend genug das da keiner mal eben mit einer Waffe auf dich ballern würde.
Hier tu ich es das nicht, und ich lebe in einem guten Stadtteil.
Auch ein direkter Vorsatz ist im Einzelfall möglich, um als Beispiel mal den finalen Rettungsschuss zu nennen, der in einigen BL immer noch nicht vom jeweiligen Polizeirecht abgefangen wird und der Beamte sich daher auf Notwehr beziehen muss.