Wenn man sich im Supermarkt an der Wurst- oder Käsetheke etwas abpacken lässt, ist man dann dazu verpflichtet das auf jedenfall zu nehmen und zu bezahlen?!
Oder könnte man sich theoretisch an der Kasse auch noch gegen den Kauf entscheiden, wenn man feststellt dass man es eigentlich doch gar nicht benötigt?!
16 Stimmen
8 Antworten
Ist der einzige Fall im Supermarkt wo man vor dem Kassenvorgang zum Kauf verpflichtet ist.
Wenn du dir an der Wurst- oder Käsetheke etwas abpacken lässt, bittest du gezielt um eine bestimmte Ware in einer bestimmten Menge. Damit machst du dem Supermarkt ein Angebot. Sobald die Verkäuferin oder der Verkäufer die Ware abpackt, wird dieses Angebot angenommen.
Dadurch entsteht ein Kaufvertrag.
Das bedeutet: Du bist rechtlich verpflichtet, die Ware zu kaufen und zu bezahlen. Anders als bei abgepackter Ware aus dem Regal.
Auch an dieser Stelle noch einmal: Wenn ich die Verkaeuferin an der Frischtheke bite, mir eine bestimmte Menge von einem bestimmten Produkt zum ausgeschilderten Preis verkaufen, stellt dies bereits den Kaufantrag dar. Haendigt mir die Verkaeuferin die bestellte Ware dann aus, nimmt sie damit meinen Kaufantrag an und der Kaufvertrag ist damit geschlossen.
Bei Selbstbedienungsartikeln ist es hingegen so, dass der Kauvertrag erst an der Kasse geschlossen wird, weil der Haendler den Kaufantrag ja vorher noch nicht angenommen hat. An der Frischtheke nimmt ihn die dortige Verkaeuferin aber bereits an. Die uebereinstimmenden Willenserklaerungen werden dann also nicht erst von mir und der Kassiererin abgegeben, sondern wurden es bereits von mir und der Verkaeuferin an der Frischtheke.
Wie die Supermärkte das handhaben ist deren Sache.
Rechtlich sehe ich das so:
Es gibt ein Preisschild das Kilo Hack 5,99€. Das ist die Aufforderung zur Angebotsabgabe. Das machst Du in dem Du an der Theke ein Kilo verlangst. Jetzt sagt der Thekenmitarbeiter, klar darfs ein bisschen mehr sein und packt Dir 1000g+x ein. Das ist dann die Angebotsannahme. Und schwups ist der Vertrag perfekt.
Rechtlich bist Du also jetzt zur Vertragserfüllung verpflichtet. In der Praxis wird man aber meist ein Auge zudrücken und den Vertrag auflösen. Muss aber nicht sein.
Dir können die Kosten in Rechnung gestellt werden, da du einen Vertragswillen bekundet hast.
Wenn du im Lokal Essen bestellst, und es dann nicht anrührst, musst du es trotzdem bezahlen.
Ja, das würde ich durchaus so sehen:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__311.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__241.html
Frischware ist etwas anderes als wenn es sich z.B. um Non Food handelt.
daher schreibe ich jetzt gleich auch noch eine Konserven-Frage :)
Die sich erübrigt hat, da es sich nicht um Frischeartikel handelt.
Hier kommt der Kaufvertrag mit der Konserve an der Kasse zustande.
neeeee, so einfach meinte ich das ja nicht :)
Im Supermarkt – auch an der Wurst- oder Käsetheke – sind Preisschilder keine verbindlichen Angebote, sondern rechtlich unverbindliche Anpreisungen. Sie dienen lediglich dazu, Kunden zum Kauf zu motivieren, sind aber keine Willenserklärungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Der entscheidende Moment für den Vertragsschluss erfolgt erst an der Kasse.
Ein Angebot gemäß § 145 BGB muss eine verbindliche Willenserklärung sein, die sich gezielt an eine bestimmte Person richtet. Ein Preisschild oder eine Werbung richtet sich aber an die Allgemeinheit und erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Es handelt sich daher um eine sogenannte „invitatio ad offerendum“ – also um eine Einladung, dass du als Kunde ein Angebot machst. Dieses Angebot gibst du ab, wenn du die Ware zur Kasse bringst oder sie an der Theke verlangst.
Die Annahme dieses Angebots erfolgt durch den Händler erst an der Kasse oder beim Auswiegen durch den tatsächlichen Preis, der dir genannt wird.
Der verbindliche Preis, den du wirklich zahlen musst, erfährst du also erst an der Kasse. Die vorherige Preisangabe – ob auf einem Schild oder im Prospekt – ist nicht rechtlich bindend. Erst wenn du bezahlst, kommt der Kaufvertrag zustande.
Das regelt § 433 BGB, wonach ein Kaufvertrag durch Angebot und Annahme entsteht. Solange keine Einigung über den Preis stattgefunden hat, liegt auch kein Vertrag vor.
Die Preisangabenverordnung (PAngV) verlangt zwar, dass Preise klar und leserlich ausgezeichnet werden, sie macht aber deutlich, dass diese Angaben vor Vertragsschluss nicht verbindlich sind.