Darf man im Supermarkt eigentlich Sachen in einem Rucksack oder einer Handtasche zur Kasse bringen?

9 Antworten

Es ist etwas komplizierter! ^^

Darf man im Supermarkt eigentlich Sachen in einem Rucksack oder einer Handtasche zur Kasse bringen?

Ja. Es wird (mitunter) nicht gerne gesehen, ist aber nicht verboten.

In Filmen kommt ja öfters mahl vor dass Ladendiebe dass Diebesgut einfach in den Rucksack oder die Tasche stecken und dann kommt ein Kaufhausdetektiv und bitteret den dieb dann den Rucksack oder die Tasche zu entleeren

Filme spiegeln nicht die Realität wieder. Insbesondere Krimis nicht die rechtliche! ^^

Einen Diebstahl begeht, "wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen".

Es müssen also ZWEI Tatbestände verwirklicht sein:

  1. Objektiver Tatbestand: Jemandem wird seine Sache weggenommen. Das ist verwirklicht, wenn Du die Ware in deinen Rucksack packst. Sie befindet sich jetzt in DEINEM Gewahrsam. Aber:
  2. Subjektiver Tatbestand: Dies muss ausdrücklich mit der ABSICHT geschehen, sie sich rechtswidrig zueignen zu wollen.

Subjektive Tatbestände sind ggf. schwer zu beweisen (und: Im Zweifel für den Angeklagten). Was aber trotzdem - oder besser: gerade deswegen - NICHT geht: So tun, als wenn der subjektive Tatbestand nicht im Gesetz stünde, oder automatisch erfüllt sei. Wenn das so gedacht gewesen wäre, dann gäbe es diesen Tatbestand gar nicht erst im Gesetz.

Das lässt praktisch zwei Möglichkeiten offen:

  1. Indizienbeweis. Wer sich Ware in die Unterhose stopft, bei dem wird ein Richter wohl davon ausgehen, dass er sie nicht an der Kasse mühsam wieder rauspulen wollte.
  2. Tatsachenbeweis. Man wartet, bis die Person die Kasse passiert hat. da kann man zwar immer noch was versehentlich übersehen haben (passiert mitunter auch beim Einkaufswagen), aber wenn z.B. der Rucksack erst gar nicht ausgepackt wird ...

Fazit: Nein, ist kein Diebstahl. Auch kein versuchter.

PS: Bei der Gelegenheit gleich weitere Einkaufs-/Diebstahlsmythen aufgeklärt:

  • Ladendetektive dürfen gegen den Willen des Kunden weder Taschen kontrollieren, noch die Personalien fordern. Beides ist der Polizei vorbehalten. Man kann es ihnen aber natürlich dennoch freiwillig erlauben. ;-)
  • Das Gleiche gilt natürlich für die Kassenkraft. ICH erlaube das NIE. Punkt. Außer, ich habe keinen Einkaufswagen benutzt, sondern eben meine Tasche/meinen Rucksack.
  • Schilder wie: "Durch Mitnahme von Taschen stimmen sie einer Taschenkontrolle zu!", sind rechtlich nicht wirksam.
  • Der Ladenbetreiber hat kein Recht, darauf zu bestehen, dass nur seine Körbe/Einkaufswagen genutzt werden. Das mag in Corona-Zeiten anders sein, aber nicht wg. der Ware, sondern um kontrollieren zu können, wie viele Personen sich gerade im Laden aufhalten.
  • Weder gegenüber Polizisten, geschweige denn gegenüber den Angestellten, muss (und sollte) sich ein Verdächtiger äußern. Das gilt grundsätzlich - bis hin zum Mord.

Wenn du alles raus legst aufs Band ...

Gern gesehen wird es aber nicht.

Du könntest immer in Verdacht kommen.

Ja, gerade weil das so aussieht ist das auch nicht erlaubt. Momentan in den meisten Märkten eh egal, da man eine Wagen nehmen muss. Genau dafür gibt es sie ja, die Einkaufswagen.


Libertinaerer  28.02.2021, 11:40
ist das auch nicht erlaubt.

Es gibt kein Gesetz, dass es verbietet. Und: Das Geschäft darf nicht auf exklusive Nutzung seiner Wagen bestehen

Momentan in den meisten Märkten eh egal, da man eine Wagen nehmen muss.

DAS bezieht sich nicht auf die Ware, sondern dient der Kontrolle bzw. Begrenzung der Anzahl der Kunden.

Strolchi2014  26.02.2021, 17:33

Jo und immer wieder toben trotzdem welche ohne Einkaufswagen durch drei Läden, Da achtet nämlich niemand drauf..

ich mehme an das du nicht in einer grossstadt wohnst xD

ich mache das so und zeige alles auf anfrage im ernstfall gibt es kamerasufnahmen die zeigen und beweisen sollten das ich nix eingesteckt habe

Von Experte Cokedose bestätigt

Du kannst grundsätzlich die Ware hineinstecken wo immer du möchtest - solange du es mit dem Willen machst, sie an der Kasse zu bezahlen.

Das Problem an der Sache ist aber:

Nimmst du einen Gegenstand aus dem Regal und steckst ihn in deinen Rucksack, hast du sie dem Gewahrsam des Ladeninhabers entzogen, du hast eine Gewahrsamsenklave begründet. Damit hast du schon ein Tatbestandsmerkmal des Diebstahls, die Wegnahme, erfüllt.

Ob du nun den Gegenstand klauen oder kaufen wolltest, beides wäre nach dem Einstecken möglich. Die Umstände sprechen ggf. gegen dich und man unterstellt dir einen Diebstahl. Von daher solltest du darauf verzichten, deinen Rucksack zum Einkaufswagen umzufunktionieren.


Cokedose  26.02.2021, 22:36

Vollkommen richtig. Bis auf den ersten Satz, dem du ja aber selbst mit dem Rest widersprichst. Denn gerade der Gewahrsamsbruch sagt ja aus, dass er es eben nicht hineinstecken darf wo er will.

Libertinaerer  28.02.2021, 10:29
Die Umstände sprechen ggf. gegen dich

Nein.

und man unterstellt dir einen Diebstahl. 

Das mag jeder für sich unterstellen, wie er lustig ist. Das kann einem herzlich egal sein.

Denn die (subjektive) Zueignungsabsicht ist eines der Diebstahlskriterien Keine Zueignungsabsicht = kein Diebstahl.

Nun ist es ein starkes Indiz, wenn man sich Ware z.B. in die Hose stopft. Bei einer Einkaustasche/Ruclsack sieht das ganz anders aus.

Deswegen warten Ladendetektive mit dem Zugriff auch so lange, bis die Kassenzone passiert wurde ...

furbo  28.02.2021, 10:34
@Libertinaerer

Es kommt letztlich darauf an, was der Richter glaubt. Du kannst 10x sagen, dass du keine rechtswidrige Zueignungsabsicht gehabt hast, wenn es der Richter als Schutzbehauptung ansieht, dann hast du versch....

Libertinaerer  28.02.2021, 10:41
@furbo
Es kommt letztlich darauf an, was der Richter glaubt.

Deswegen die Unterscheidung, WOHIN man die Ware steckt.

Auch der "Glaube" des Richters bedarf eines Anlasses - zumal in dubio pro reo.

Du kannst 10x sagen, dass du keine rechtswidrige Zueignungsabsicht gehabt hast, wenn es der Richter als Schutzbehauptung ansieht, dann

... muss er das begründen.

Aus dem Einstecken in eine leicht einsehbare Tragemöglichkeit, ergibt sich jedenfalls noch keine Zueignungsabsicht.

furbo  28.02.2021, 10:43
@Libertinaerer

Aus dem Einstecken ergibt sich nie eine Zueignungsabsicht. Der objektive TB bei haltet nicht auch den subjektiven TB.

Libertinaerer  28.02.2021, 10:47
@furbo
Der objektive TB bei haltet nicht auch den subjektiven TB

Klar erkannt, Watson! ,-) Aber BEIDE Tatbestände müssen für einen Diebstahl erfüllt sein.

Aus dem Einstecken ergibt sich nie eine Zueignungsabsicht.

Doch, natürlich. wenn auch ggf. nur als Indiz. Will man sich nicht auf Indizien verlassen, wartet man bis nach dem Passieren der Kassenzone.