Findet ihr so ein Gesetz sollte es auch in Deutschland geben?
Der Fall von Sean Simpson, einem 16-jährigen Jugendlichen aus Gastonia, North Carolina, hat in den USA für große Aufmerksamkeit gesorgt. Er wurde wegen Mordes an einem gleichaltrigen Jungen, Zaquavious Dawkins, angeklagt und muss sich vor einem Erwachsenengericht verantworten, was in seinem Alter außergewöhnlich ist.
⚖️ Was besagt das neue Gesetz?
Das Gesetz erlaubt es, 16- und 17-jährige Jugendliche als Erwachsene zu bestrafen, wenn sie schwerwiegende Straftaten wie Mord oder versuchten Mord begehen. Zuvor wurden Jugendliche in diesem Alter meist im Jugendstrafrecht behandelt, das eher auf Rehabilitation als auf Strafe ausgerichtet ist.
24 Stimmen
4 Antworten
Wir könnten ja mal damit anfangen, Jugendstrafrecht nur für Jugendliche und nicht auch für junge Erwachsene anzuwenden.
Und dann mal über jugendliche Intensivstraftäter sprechen, die Polizei und Justiz jahrelang auf der Nase herumtanzen.
Rechtslage. § 105 JGG erlaubt Jugendstrafrecht für 18–20 nur ausnahmsweise. Der Gesetzgeber könnte § 105 streichen. Verfassungsrecht verbietet das nicht.
Mord wäre lebenslang statt maximal 15 Jahre. Vollzug fände im Erwachsenenvollzug statt. Internationale Evidenz zeigt erhöhte Rückfälligkeit, wenn spätadoleszente Täter erwachsen bestraft und unter Erwachsenen untergebracht werden. Grund: höhere Kriminalbelastung im Vollzug, schwächere Bildungs- und Therapieanteile, geringere Nachsorge. Sicherheitsgewinne sind nicht belegt. Kosten und Haftplätze steigen.
Wo es hakt. Zu lange Verfahrensdauern. Bruch in der Betreuung zwischen Polizei, Jugendhilfe, Schule, Bewährungshilfe und Vollzug. Zu wenig hochstrukturierte, verbindliche Programme für Viel-Täter. Zu wenig Plätze in intensiven Lern- und Therapieeinrichtungen. Uneinheitliche Anwendung von Untersuchungshaft bei Serienkriminalität.
Die Zahl der Tötungsdelikte in den USA zeigen, dass es nicht zielführend ist, genau so wenig, wie die Todesstrafe.
Bei einem Alter von 18-21 kann auch in Deutschland vom Gericht entschieden werden, ob das Verfahren nach den Erwachsenenrecht verhandelt wird oder nicht. Das ist allerdings nicht von der Schwere der Tat abhängig, sondern von der geistigen Reife des Beschuldigten. Diese Reife wird vor Beginn der Hauptverhandlung mittels eines Gutachtens festgestellt.
Das Amerikanische Strafrecht ist auf Rache ausgerichtet. In „God‘s own Country“ wird also höchst unchristlich und babarisch verurteilt.
Sind die von Dir genannten Ziele Erfolgreich?
Vergeltung = Rache🤷♂️
Begrenzt. Vergeltung ist kein "Erfolgskriterium", sondern ein normatives Prinzip der Schuldangemessenheit. Juristisch nicht identisch mit Rache. Rache ist privat und maßlos, Vergeltung ist staatlich gebunden an Tat, Gesetz und Verhältnismäßigkeit. Abschreckung zeigt schwache bis keine Zusatzwirkung durch härtere Strafen. Hohe Strafanordnung senkt Kriminalität nicht verlässlich. Spezialprävention durch Wegsperren wirkt nur während der Haft. Danach steigen Rückfälligkeiten oft, besonders bei jungen Tätern und bei langen Haftzeiten ohne Behandlung. Rehabilitation ist der einzige konsistent wirksame Pfeiler. Zielgenaue Programme wie kognitive Verhaltenstherapie, familienbasierte Ansätze und strukturierte Nachsorge senken Rückfall moderat. Incapacitation verhindert Taten temporär, ist teuer und hat abnehmenden Grenznutzen. Restrorative-Justice-Formate liefern kleine, robuste Rückgangseffekte und höhere Opferzufriedenheit.
Erfolg kommt von passgenauer Behandlung und Nachsorge, nicht von Strafschärfe. Vergeltung ≠ Rache
Das wäre es nach Deutschem Verständnis, aber eben nicht in den USA.
Dort steht Rache im Vordergrund, oder warum sind die Angehörigen eines Mordopfers bei der Hinrichtung des Mörders anwesend?
Und in der Frage geht es um US-Recht.
Systematische Reviews und Regierungsberichte zeigen, dass die Verlagerung Jugendlicher in Erwachsenengerichte die Gewalt nicht senkt und Rückfälligkeit eher erhöht.
Evidenzbasis: CDC-Task-Force, OJJDP-Übersichten, neuere Reviews.
Aber die Strafmündigkeit gehört herabgesetzt. Auf 12 oder sogar 10. Jugendstrafrechr sollte dann aber weiterhin gelten.
Die UN-Kinderrechtskonvention (General Comment Nr. 24, 2019) empfiehlt eine Mindestgrenze von mindestens 14 Jahren. Eine Senkung auf 12 oder 10 widerspricht dieser Leitlinie. Frühe formale Justizkontakte erhöhen durch Labeling-Effekte das Rückfallrisiko; wirksam sind strukturierte, rehabilitative Programme.
Aktuelle PKS-Daten zeigen bei Kindern eher Rückgänge, nicht eine akute Lage, die eine Systemverschiebung zwingend macht. Wenn „spürbare“ Reaktionen unter 14 fehlen, sind familiengerichtliche Maßnahmen (§ 1666 BGB) und passgenaue Hilfen nach SGB VIII das rechtssichere Instrumentarium statt Strafrecht.
Kinder unter 14 Jahren bleiben ein kleiner Teil der Tatverdächtigen, auch bei Gewalt. 2024 erfasste die PKS 101.886 tatverdächtige Kinder unter 14 Jahren. Das sind 5 % aller Tatverdächtigen. Bei Gewaltkriminalität wurden 13.775 Kinder als tatverdächtig registriert, Anteil 7 %. Im Deliktsfeld Mord/Totschlag lag die Kinderzahl bei 21, Anteil 0,7 %. Das sind sehr seltene, aber medienwirksame Ausreißer.
Der BKA-Präsident hat ausdrücklich vor Fällen gewarnt, in denen organisierte Gruppen Kinder wegen ihrer Strafunmündigkeit einsetzen. Der Befund ist real, aber phänomenbezogen und nicht flächendeckend. "Es droht ihnen nichts“ ist falsch. Unter 14 greift kein Strafrecht, aber unmittelbare staatliche Eingriffe sind möglich. Erwachsene, die Kinder instrumentalisieren, haften als Anstifter oder Gehilfen (§§ 26, 27 StGB).
Die beste verfügbare Forschung zu „Verschärfung durch Erwachsenenjustiz“ zeigt keinen Sicherheitsgewinn und teils höhere Rückfälligkeit der betroffenen Jugendlichen. Eine Absenkung der Grenze senkt Gewalt nicht verlässlich.
„Gutachten vor Beginn der Hauptverhandlung“ ist keine Pflicht. Ein Sachverständigengutachten ist nur nötig, wenn konkrete Zweifel an der normalen Reife bestehen oder Befunde widersprüchlich sind; oft genügt die Jugendgerichtshilfe und der Eindruck des Gerichts.
In den USA sind gesetzliche Strafzwecke plurale Ziele: Vergeltung, Abschreckung, Sicherung, Rehabilitation (u. a. 18 U.S.C. § 3553(a)(2); Model Penal Code). Zugleich erkennen Supreme-Court-Urteile entwicklungsbezogene Unterschiede Jugendlicher an.