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Vertrag nichtig? Schufaeintrag berechtigt?

Hallo :)

Meine Mutter hat mich mit ca. 12 Jahren bei einer Tanzschule angemeldet. Sie hat den Vertrag unterschrieben, mein sorgeberechtigter Vater der im Auslang wohnt hat nicht unterschrieben. Irgendwann bin ich umgezogen und meine Mutter meint mich abgemeldet zu haben, hat aber keinen Beweis mehr. Nach einer Weile bekamen wir von einem Inkassobüro einige Mahnungen. Die Mahnungen wurden aber immer auf meinen Namen geschrieben. Nochmal zur Erinnerung, ich war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 12 und als wir die Mahnungen bekamen war ich 17 Jahre alt. Meine Mutter hat sich mit denen in Verbindung gesetzt aber leider verlief die Kommunikation eher schleppend. Sie konnte sich mit dem Tanzstudio allerdings auf eine Ratenvereinbarung einigen.

Letztens wollte ich einen Vertrag abschließen, der aber abgelehnt wurde. Auf Nachfragen bekam ich gesagt ich hätte einen negativen Schufaeintrag. Meine Mutter und ich haben sofort versucht mit dem Inkassobüro und der Tanzschule Kontakt aufzunehmen. Das Tanzstudio war freundlich und meinte sie wären mit der Ratenvereinbarung zufrieden und wisse nicht warum das Inkassobüro so vorgegangen sei. Das Inkassobüro allerdings war sehr herablassend und erklärte, dass ich mit 7 Jahren schon bedingt Geschäftsfähig gewesen bin. Sie haben meiner Mutter einen Schufaeintrag machen lassen und meiner wurde mit Vollendung des 18. Lebensjahres ebenfalls "aktiviert". Deren Aussage war es, dass sie meinen Schufaeintrag nicht hätten machen müssen aber soch bewusst dafür entschieden haben, da ich ja jetzt 18 bin.

Ich werde mich auf jeden Fall nochmal von einem Anwalt beraten lassen aber vielleicht kann mir jemand schonmal eine Frage beantworten:

- War der Vertrag wirksam obwohl mein Vater als Sorgeberechtigter nicht unterschrieben hat?

- Durfte das Inkassobüro so vorgehen oder ist der Schufaeintrag unberechtigt?

Danke! :)

Finanzen, Recht, Privatrecht

Umtausch nach Internet-Kauf: Zelt erweist sich als nicht geeignet. Was nun?

Hallo zusammen,

meine Eltern haben sich vor sechs Wochen ein Vorzelt für einen QEK-Junior (Kult-Wohnwagen aus der DDR) im Internet bestellt.

Das Zelt wurde als "Vorzelt "QEK-Family" für Qek Junior, usw. ..." angegeben, siehe hier:

http://www.trabiteile.de/product_info.php/products_id/2351

Nun ist mir klar, dass das zweiwöchtige Rückgaberecht dazu dienst, sowas auszuprobieren. Es hat nur leider eine Woche durchgeregnet und meine Eltern wollten das Zelt nicht schmutzig machen. Danach ist meine Mutter ins Krankenhaus gekommen, sodass das Ganze zur Nebensache wurde.

An diesem Wochenende stellte sich nun heraus, dass das Zelt - obwohl explizit dafür ausgegeben(!) - hinten und vorne nicht passt. Das liegt auch daran, dass es sich wohl um ein Universalzelt handelt, wie ihnen jetzt erst klar wurde.

Dies liest sich meines Erachtens jedoch anders, ionsbesondere wegen der Formulierung "Vorzelt "QEK-Family" für Qek Junior, [...]". Dies impliziert meines Erachtens, dass es sich in erster Linie um ein Vorzelt, passend für den genannten Typ handelt und darüber hinaus eben auch für andere Wohnwagen, etc. geeignet ist.

Ich habe nun den Internet-Verkäufer angeschrieben und darauf hingewiesen, dass es nicht passt und dies einen Mangel darstellt. Aus diesem Grunde würden meine Eltern gerne den Kauf widerrufen. Auch habe ich erwähnt, dass das Zelt in absolut neuwertigem Top-Zustand befindet.

Der Händler argumentiert nun mit "Er hätte noch nicht einen Widerruf bei diesem Zelt gehabt und dies sei auch nicht mit einkalkuliert.". Er könne daher nur einen Umtausch gegen Erstattung von 80% des Kaufpreises anbieten.

Ich habe dann noch einmal nachgesetzt und ihn freundlich darauf hingewiesen, dass ihm das Widerrufsrecht gem. Fernabsatzgesetz als Online-Händler doch ein Begriff sein sollte und es doch sehr verwunderlich sei, dass so etwas nicht zur Kalkulation gehöre. Darüber hinaus seien "Noch nie Probleme gehabt." und "Alle Kunden immer zufrieden" doch sehr vage Behauptungen, die keine Standhaftigkeit hätten. (Das nur mal nebenbei)

Ich habe nun noch einmal den perfekten Zustand hervorgehoben und dass er eben keinen Verlust damit machen würde. Ebendies hätte er innerhalb der 14-tägigen Rückgaberechts ohnehin akzeptieren müssen. Als Entgegenkommen habe ich nun dennoch die Übernahme der Rücksendekosten angeboten und unterstrichen, dass ich einem größeren Streit möchte.

Meine Fragen:

  • War mein Vorgehen gerechtfertigt?
  • Wer ist im Recht?
  • Wie sollte ich weiter verfahren?

Über Antworten würde ich mich freuen!

Danke im Voraus! Peter

Online-Shop, Kaufvertrag, BGB, Internetkauf, Privatrecht, Rechtsstreit, Streitigkeiten, Widerrufsrecht, fernabsatzgesetz

Anzahlung einbehalten für Termin, Fall für Polizei?

Ein wenig reißerisch die Überschrift aber klingt gleich interessanter, sorry

In benenne die Personen jetzt mal um.

Folge Situation:

Heidi hat bei Frauke einen Kosmetiktermin gemacht für den Frauke eine Anzahlung von 100€ haben möchte, was auch völlig verständlich ist.

Jetzt hat Heidi den Termin, welcher in 3 Wochen ist, abgesagt. Frauke sagt darauf hin, dass sie die 100€ einbehält, da sie den Termin für Heidi geblockt hatte und anderen dafür abgesagt hat. Rechtlich müsste es doch aber so ausschauen, dass ein angemessener Zeitraum vorhanden sein muss um einen neuen Kunden für den Termin zu finden und 3 Wochen sollten dafür doch allemal ausreichen oder nicht? Auch hat Frauke Heidi nicht darüber aufgeklärt, dass die Anzahlung einbehalten wird auch wenn der Termin weit im Voraus abgesagt wird (bei 2 Tagen vorher wäre es verständlich). Unterschrieben wurde ebenfalls nichts.

Die Gespräche liefen alle über Instagram. Kurzzeitlich hatte Frauke gesagt, dass Heidi die 100€ zurückbekommt, hat sich dann aber dagegen entschieden und sie überall blockiert und den Chat gelöscht. Die Nachrichten die Frauke an Heidi geschrieben hat sind alle nicht mehr verfügbar.

Ist es rechtlich die Abzahlung einzubehalten bei einem solchen Zeitraum? Wie sieht der weg für Heidi aus?
Bei einem Streitwert von 100€ lohnt sich vermutlich der Gang zum Anwalt nicht.

Grüsse

Chris

Polizei, Recht, Anwalt, Privatrecht, Strafrecht

Rechnung zahlen obwohl Schaden nicht repariert?

Hallo ihr Lieben :) Ich grab immer noch der Geschichte mit meinem Auto nach. Hier nochmal die Kurzzusammenfassung: Ich habe mein Auto zu einem absolut unorganisierten und meines Erachtens auch nichtswissenden Mechaniker gebracht. Nachdem er ursprünglich gemeint hat das Problem sei binnen 2 Tagen erledigt (die Klimaanalage funktionierte nicht mehr) zieht sich die Sache mittlerweile schon einen guten Monat.

Nach der ersten "Reparatur" wurde mir das Auto zurückgegeben - er hat wohl irgendeinen neuen Schlauch eingebaut und die Anlage neu befüllt. Die Rechnung hat er gleich gestellt - etwas über 250€ insgesamt.

Doch im darauffolgenden (heißen) Tag stellte ich fest - die Klimaanlage funktionierte immer noch nicht. Hab den Kerl daraufhin angerufen und das Auto wieder hin gebracht. Seine Rechnung habe ich ihm gesagt zahle ich so lange nicht bis er den Fehler endlich behoben hat. Das ist bis heute nicht passiert. Heute meint er dass es am Katalysator liegen könnte und dass er es aber bis heute Abend repariert hat (ich vermute mal wieder ein leeres Versprechen...wie die letzten Male auch).

Zudem fragte er am Telefon ganz schnippisch wann ich denn jetzt die letzte Rechnung zahle.

Nun meine Frage an euch: Muss ich ihm die Rechnung zahlen oder kann ich Abzüge machen? Wenn ja - wie viel? Er wird voraussichtlich heute dann eine zweite Rechnung stellen, ich gehe davon aus dass es dann insgesamt über 500€ sind.

Angenommen die Anlage funktioniert dann - kann ich was von den zwei Rechnungen abziehen? Oder muss ich ihm dann alles zahlen inkl. den Arbeitsstunden?

Angenommen die Anlage funktioniert wieder nicht und ich will ihn das nicht nochmal machen lassen - was kann ich ihm alles vom Rechnungsbetrag abziehen? Oder wie muss ich vorgehen? Oder muss ich gnadenlos dann alles zahlen?

LG

Rechnung, Recht, Autohaus, autowerkstatt, Privatrecht, Rechnungsstellung