Zeitarbeit (BZA) - Urlaubsanspruch während der Probezeit
Hallo alle Miteinander!
Ich bin seit 12.09.11 bei einer ZA-Firma beschäftigt. Probezeit sind 6 Monate. Jetzt habe ich zum 15.03.2012 gekündigt. Jetzt ist meine Frage, wie sich das mit dem Urlaubsanspruch verhält. Lt. Tarifvertrag BZA besteht ein Urlaubsanspruch von 24 Arbeitstagen/Jahr. Logische Denkweise wären 5 volle Monate * 2 Urlaubstage - 10 Tage Urlaubsanspruch. Jetzt sind es aber während der Probezeit nur 1,67 Urlaubstage/Monat. Sind wir mit Rundung bei -2 Tagen - kann ich diese noch "nachfordern"?
8 Antworten
Sind wirklich 24 Arbeitstage/Jahr vereinbart und nicht 24 Werktage? 24 Werktage entsprechen naemlich bei einer 5 Tage Woche 20 Arbeitstagen und das waeren dann genau 1,67 Arbeitstage pro Monat.
Kann es sein, dass du bei deiner Berechnung ein wenig mit den Arbeits- und den Werktagen durcheinander gekommen bist?
In der Zeitarbeit gelten andere Gesetze bzw Tarifverträge - da werden Arbeitstag vereinbart, so dass auch ein Sonntag als Arbeitstag zu berücksichtigen ist wenn man bspw in einem Entleihbetrieb arbeitet der Vollschichtbetrieb arbeitet ...
Warum eigentlich einfach, wenn es auch kompliziert geht? Du hast 12 Tage Urlaubsanspruch und zwar
weil dein Arbeitsverhältnis 6 Monate und 4 Tage gedauert hat und nach dem Bundesurlaubsgesetz Teilurlaubsanspruch von 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen BESCHÄFTIGUNGSMONAT besteht. Ein Beschäftigungsmonat muss nicht ein Kalendermonat sein und der gesetzliche Mindesturlaub nach dem BUrlG darf selbst von Zeitarbeitsfirmen bzw. deren Tarifverträgen nicht unterschritten werden. Wenn dein Vertrag also 24 Tage Urlaub pro Jahr vorsieht, hast du bei Austritt zum 15.03. länger als 6 Beschäftigungsmonate gearbeitet und somit Anspruch auf den halben Jahresurlaub.
Nach dem Kommentar zum BUrlG Arnold/Tillmanns wird die Wartezeit nicht durch den Jahreswechsel unterbrochen und im "Sonderfall" des Ausscheidens wäre vom Eintritt an zu rechnen, als hätte kein Jahreswechsel stattgefunden.
Die Berechnungsweise wie von dir grds. richtig dargelegt soll allerdings auch nach dem Willen des BAG nur erfolgen, wenn die Wartezeit im alten Jahr erfüllt wurde und somit zum 01.01. Anspruch auf Vollurlaub besteht.
Jetzt sind es aber während der Probezeit nur 1,67 Urlaubstage/Monat.
Das ist leider juristtisch so korrekt, steht so im Tarifvertrag.
Diese Verbrecher versuchen es mit allen Mitteln, in diesem Falle kannst Du leider nichts machen.
Ich wäre an Deiner Stelle schlauer gewesen und hätte mir kündigen lassen (z.B. wegen plötzlicher Krankheit). Kann ja noch passieren...
Ich hoffe, Du hast einen neuen Job, sonst bekommst Du 3 Monate Sperre beim Amt, weil Du selbst gekündigt hast.
Vielleicht wirst Du ja noch krank-schließlich ist es ja sehr, sehr kalt draußen und eine Grippe hat man ganz schnell.
Bist Du krank, muss der Urlaub nicht genommen werden, er wird dann ausgezahlt.
Vielleicht wirst Du sogar krank, noch BEVOR Du einen Urlaubsantrag stellen kannst?
Du verstehst da etwas falsch... auch während der Probezeit läuft dein tarifvertraglicher Urlaub von 24 Arbeitstagen auf. Somit hast du Anspruch auf Abgeltung des vollen Anspruch zu 12 Teilen.
Abeitsverhältnis von Jan / 2012 - Mrz / 2012 = 2 x 2 Tage + 1 Tag für März = 5 Tage für 2012 und wenn du 2011 auch noch keinen bekommen hast dann kommen nochmals 2 x 2 Tage + 1 Tag für September hinzu wenn diese noch nicht abgegolten wurden.
Somit müssen maximal 10 Tage abgegolten werden...
Also mit dem BUrlG hast dus scheinbar wirklich nicht. Ich würds an deiner Stelle doch einfach mal lesen.
Für die (Rest-) Urlaubsberechnung im Falle einer Kündigung zählt man nur volle Monate, also in diesem Fall Oktober bis einschl. Februar. 24 durch 12 mal 5 = 10 Tage. Stehen nur 1,67 Tage im Arbeitsvertrag dann sind es eben 1,67 mal 5 = 8,35 = 8 Tage.
Hierbei uebersiehst du aber, dass wir es hier mit Urlaubsanspruechen aus verschiedenen Jahren zu tun haben. Die kannst du nicht zusammenschmeissen!
Im Jahr 2011 bestand das Arbeitsverhaeltnis 3 volle Monate und ein paar Tage. Fuer die Berechnung des Urlaubsanspruchs aus dem jahr 2011 sind also nur 3 volle Monate zu beruecksichtigen. Damit ist 2011 erledigt.
Jetzt kommt 2012. In diesem Jahr wird das Arbeitsverhaeltnis zweieinhalb Monate bestehen, also nur 2 "volle".
Wir haben also einen Urlaubsanspruch von 3 Zwoelfteln aus 2011 (sofern wirksam auf 2012 uebertragen, das lassen wir aber besser aussen vor) und 2 Zwoelfteln aus 2012, zusammen 5 Zwoelftel.