Wurde einzel- oder tarifvertraglich ein vom gesetzlichen Urlaubsanspruch abweichender vereinbart? Wenn ja, wieviel Tage/Jahr insgesamt?

Falls vertraglich ein hoeherer als der gesetzliche Anspruch vereinbart wurde, wurde auch etwas zur lediglich anteiligen Gewaehrung des den gesetzlichen Anspruch ueberschreitenden Urlaubsanteils im Austrittsjahr vereinbart? Wenn ja, was genau?

Bestand das Arbeitsverhaeltnis laenger als 6 Monate?

Endete das Arbeitsverhaeltnis vor dem 1.Juli oder erst nach dem 30. Juni?

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Wenn du zum 31.10. kuendigst, endet dein Arbeitsverhaeltnis logischerweise am 31.10.

Mit zweiwoechiger Kuendigungsfrist kannst du aber am Montag auch schon zum 13.10. kuendigen.

Deine weitere Frage bezog sich wahrscheinlich auf einen Resturlaub. Wenn du noch einen Urlaubsanspruch hast, kannst du natuerlich Urlaub beantragen. Der Arbeitgeber sollte diesen dann auch genehmigen, wenn es keine wichtigen Gruende dagegen gibt. Kann er ihn nicht gewaehren, ist der Urlaubsanspruch abzugelten (auszuzahlen).

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Du hast einen wirksamen Mietvertrag mit deiner Vermieterin (muendlich). Alles andere braucht dich nicht zu interessieren.

Sollte deine Vermieterin tatsaechlich auch mit einem anderen Interessenten einen Mietvertrag ueber die gleiche Wohnung geschlossen haben (was erst einmal nachzuweisen waere), hat sie aber ein Problem. Auch der andere Mietvertrag waere wirksam, kann aber nicht erfuellt werden. Die anderen Mieter koennten somit Schadensersatzansprueche an die Vermieterin stellen.

Das alles geht dich aber nichts an und ist ausschliesslich eine Angelegenheit zwischen der Vermieterin und den eventuellen anderen Mietern.

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An den Weiterbildungskosten musst du dich nur beteiligen, wenn das vor Beginn der Weiterbildung ausdruecklich vereinbart wurde. Da es sich hier aber um sehr geringe Kosten handelt (200 Euro), duerfte der Arbeitgeber selbst dann keinen Anspruch auf eine Beteiligung deinerseits haben, wenn ert eine Rueckzahlungsvereinbarung nachweisen kann. Schliesslich hat er selbst ja auch schon ein Dreivierteljahr lang davon profiriert.

Da du laenger als 6 Monate dort beschaeftigt warst und in der 2. Jahreshaelfte ausgeschieden bist, hast du einen Anspruch auf den gesamten gesetzlichen Jahresurlaub von 4 Wochen. Bei unregelmaessigen Arbeitszeiten ist die durchschnittliche Anzahl der woechentlichen Arbeitstage aus den letzten 13 Wochen zu ermitteln und dann mit 4 zu multiplizieren. Da es hier aber bereits um eine Urlaubsabgeltung geht, ist das durchschnittliche Wochengehalt aus den letzten 13 Wochen zu ermitteln und mit 4 zu multiplizieren. Das ist dann der Betrag, der dir als Urlaubsabgeltung zusteht. Bei einem neuen Arbeitgeber wirst du dann aber im laufenden Jahr keinen Urlaubsanspruch mehr erwerben.

Da sich dein Arbeitgeber wahrscheinlich quer stellen wird, duerfte dir nichts anderes uebrig bleiben, als deinen Arbeitgeber auf Urlaubsabgeltung in entsprechender Hoehe und auf Herausgabe der vermutlich unrechtmaessig einbehaltenen 200 Euro zu verklagen.

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Wenn im Vertrag nur eine einmonatige Probezeit vereinbart wurde, dann hast du auch nur eine einmonatige Probezeit.

Allgemein wird die Bedeutung einer Probezeit aber meist voellig ueberschaetzt. Gesetzlich wirkt sich eine Probezeit bei einem unbefristeten Arbeitsverhaeltnis naemlich lediglich auf die Kuendigungsfrist aus, nicht aber auch auf den Kuendigungsschutz. Mit anderen Worten: Innerhalb der ersten 6 Monate hast du voellig unabhaengig von einer Probezeit keinen Kuendigungsschutz und es kann dir in diesem Zeitraum somit jederzeit fristgemaess gekuendigt werden, ohne dass dein Arbeitgeber dies gegenueber irgend jemanden begruenden muss.

Gegenueber der urspruenglich besprochenen sechsmonatigen Probezeit bewirkt die nun tatsaechlich vereinbarte also lediglich, dass sich die Kuendigungsfrist bereits mit Ablauf des ertsen Monats verlaengert und nicht erst mit Ablauf des 6. Monats. Mehr nicht!

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Eine Kuendigung wird erst durch Zugang wirksam. Wenn du also keine schriftliche Kuendigung erhalten hast, wurde dir auch nicht gekuendigt. Somit gibt es nur deine Kuendigung vom und zum 22. September. Bis zu diesem Tag steht dir auch deine Ausbildungsverguetung zu.

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Ist das überhaupt rechtens das man zeugenaussagen eigener Angestellten, für Gericht nutzen kann?

Ja natuerlich! Sie haben es doch gesehen bzw. gehoert.

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Meine Rechte & Pflichten bei Auszug aus WG?

Hallo an alle

da für mich demnächst der Auszug aus einer WG (5 Personen, davon gerade inkl. mir 3 wohnend, zwei Zimmer frei) ansteht, und sich aus den Gesprächen mit der Vermieterin und ehemaligen Mietern jetzt schon einiges an Konfliktpotential offenbart, würde ich mich gerne über einige Dinge informieren. Ich hoffe sehr, dass mir hier geholfen wird und bedanke mich schon im Voraus für jede Hilfe.

  1. Punkt: Reinigung Jeder Mieter hat einen eigenen Mietvertrag und selbst eine Kaution hinterlegt, es gibt somit keinen Hauptmieter. Im Mietvertrag wird mein Zimmer (20m²) als vermietet angeboten, und Küche, Bad, Flur etc zur Mitbenutzung. Nach eigener Recherchen im Internet glaube ich zu wissen, dass ich hier jedoch nur mein eigenes 20m²-Zimmer besenrein, sprich gefegt und von groben Flecken etc gesäubert, übergeben muss. Die Vermieterin verlangte jedoch bislang von jedem Mieter, der die WG verlässt, dass das gesamte Haus vom gemeinschaftlich genutzten Trockenspeicher bis in den Keller inkl. gemeinschaftlich genutzter Küche, Bad etc gereinigt, die Zimmerwände mit Wasserdampf abgedampft und die Vorhänge in die Reinigung gebracht werden - selbiges verlangte sie auch von mir. Wie kann/darf ich das Haus nun verlassen?

  2. Übergabeprotokoll & Schlüssel Hieran schließt die Frage nach einem Übergabeprotokoll und den Schlüsseln an. Ein von der Vermieterin erstelltes Protokoll umfasste bislang auch immer die o.g. Gemeinschaftsräume. Ein solches werde ich jedoch nicht unterschreiben, da ich - sofern nicht rechtlich verpflichtet - die Gemeinschaftsräume nicht blankgeputzt hinterlassen werde, sondern nur mein Zimmer in besenreinem Zustand hinterlassen möchte. Ein eigenes Protokoll, welches jedoch nur mein Zimmer umfasst, wird die Vermieterin jedoch nicht unterschreiben - wie sieht hier die Lage aus, auch bezgl. eventueller angeklagter Schäden durch die Vermieterin, in meinem sowie in den allgemeinen Zimmern? Ich würde mir gerne hierzu einen Mitbewohner als neutrale Person in mein Zimmer bitten, damit dieser dessen Zustand bestätigt.

Darf ich die Schlüssel, sofern das Protokoll nicht unterschieben wird, auch einfach in einem Umschlag in den Briefkasten der Vermieterin werfen? Was für Alternativen habe ich hierfür? Der Mietvertrag läuft bis 30.09., das Zimmer möchte ich jedoch spätestens am 28.09. verlassen und wenn möglich nicht mehr zurückkehren.

  1. Kaution Drei Mieter sind um März herum ausgezogen und haben, obwohl der Vermieterin laut eigener Aussage eine Abrechnung seit Mai vorliegt, bis heute ihre Kaution nicht bekommen. Wenn ich am 28.09. die Wohnung verlasse, wann und wie kann ich die Herausgabe der Kaution in welcher Höhe verlangen? Ich meine zu wissen (Internetrecherche), dass, sollte ein Protokoll unterzeichnet werden, ich sofort einen Teil der Kaution verlangen kann, wird keines unterzeichnet, hat die Vermieterin bis zu 12 Monate Zeit, um nach Mängeln zu suchen und auch eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen.

Dickes Danke

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Jeder Mieter hat einen eigenen Mietvertrag und selbst eine Kaution hinterlegt, es gibt somit keinen Hauptmieter

Somit besteht die Mietsache auch nur aus dem angemieteten Zimmer. Deine Haftung erstreckt sich nur auf dieses und auf von dir verursachte Schaeden an den Gemeinschaftseinrichtungen. Die Haftung umfasst keine durch normale Abnutzung entstandene Schaeden sondern nur auf darueber hinaus gehende. Im Hinblick auf die Gemeinschaftseinrichtungen muesste dir im Streitfall zudem nachgewiesen werden, dass der betreffende Schaden auch wirklich von dir verursacht wurde.

Das Zimmer musst du besenrein uebergeben. Weitere Renovierungsansprueche koennen sich aus deinem Mietvertrag ergeben. Dies gilt auch fuer eine moegliche Reinigungspflicht bezueglich der Gemeinschaftseinrichtungen. Ohne genaue Kenntnis deines Mietvertrages kann man dazu jedoch nur mehr sagen dass eine mietvertragliche Vereinbarung, nach der jeder Mieter bei Auszug die Gemeinschaftseinrichtungen aufwendig zu reinigen hat, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unwirksam sein duerfte.

Wenn die Vermieterin ein nur die Mietsache (dein Zimmer) betreffendes Uebernahmeprotokoll nicht unterzeichnen wird, solltest du beim Auszug zusammen mit einem moeglichst neutralen Zeugen ein eigenes Protokoll erstellen und dieses von dem Zeugen unterzeichnen lassen. Dem Protokoll beigefuegte Fotos, die den Zustand der Mietsache dokumentieren, koennen ebenfalls hilreich sein. Anschliessend uebergibst du der Vermieterin die Schluessel oder wirfst sie in deren Briefkasten ein (idealerweise auch wieder im Beisein eines moeglichst neutralen Zeugen).

Die Rueckzahlung der Kaution wird erst dann faellig, wenn die Vermieterin festgestellt hat, dass keine Ansprueche aus dem Mietverhaeltnis mehr bestehen. Dafuer hat sie je nach Einzelfall bis zu 3 oder auch bis zu 6 Monate Zeit (bei einem einzelnen Zimm er eher im niedrigeren Bereich). Sollte aber eine Nachforderung aus noch nicht abgerechneten Betriebskosten zu erwarten sein, darf sie hierfuer einen angemessenen Betrag bis zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung einbehalten (fuer die Betriebskosten 2014 also bis zum 31.12.2015 - sofern das Abrechnungsjahr dem Kalenderjahr entspricht).

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Hausflur stinkt - was sind, in meinem gleich geschilderten Fall, meine Rechte?

Seit 2 Tagen stinkt bei mir im Mehrfamilienhaus der Hausflur, laut Hausmeister liegt es daran, dass die Wohnung eines Nachbarn, der seit längeren Monaten nicht mehr da, weil dieser im Knast sitzt, ausgeräumt wurde/wird. Unter anderem der Kühlschrank, der vor sich hin gegammelt, geschimmelt usw, hat, dieser wurde nach Unten getragen in einem separaten Nebenraum (leerstehendes Geschäft). Aber der Gestank hat sich durch das ganze Haus gezogen, es ist schon ein bisschen abgeschwächt und es liegt immer noch ein mieser Geruch im Haus. Ich habe von meinem Hausmeister gesagt bekommen, dass mein Vermieter sich an dem Gestank nicht stören lässt, klar der wohnt auch 40Km weit weg von dem Haus. Und wie ich meinen Vermieter einschätze (geldgierig, geizig), und so sieht auch das Haus auch aus, wird der auch daran nichts ändern. Ich könnt noch zig andere Geschichten erzählen, was ich schon alles da erlebt habe, aber das ist einer der Höhepunkte. Meine Frage steht ja schon oben, ich möchte wissen was ich dagegen tun kann, welche Schritte ich einleiten kann usw. Diejenigen, die sagen werden: "zieh um" kann ich darauf vertrösten und sagen dass ich mich jetzt so gut es geht darum kümmere. Und zum Anwalt gehen, bzw. Landgericht um einen "Beratungsschein" zu beschaffen hatte ich schon vor. Das kann ich aber erst wahrscheinlich erst nächste Woche schaffen, und der Anwaltstermin ist wahrscheinlich erst noch später. Daher würde ich gerne von Experten und welche meinen die selben Erfahrungen gemacht zu haben oder die es einfach wissen, was zu tun ist, jetzt schon beraten werden, was meine Rechte wären und was ich tun könnte. Ich habe schon gesehen, dass es eine gestank+im+hausflur frage gab, aber mein Fall ein bisschen anders ist, daher direkt eine neue Fragenseite eröffnet, also bitte kein link zu dem Thema schicken. Es riecht, zum Glück, nur im Flur so streng. Auf viele hilfreiche Antworten, würde ich mich sehr freuen, Danke im voraus. :-)

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aber das ist einer der Höhepunkte

Also wenn es wirklich eines deiner groessten Probleme ist, dass es im Hausflur seit 2 Tagen ein wenig stinkt aber inzwischen auch das schon wieder etwas nachgelassen hat, scheint's bei euch ja keine ernsthaften Probleme zu geben.

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Waere der 3. Oktober kein Feiertag, wuerde sogar der 3.10. noch ausreichen. So aber muss die schriftliche Kuendigung tatsaechlich spaetestens am 2.10. beim Arbeitgeber zugehen.

Der Urlaub bleibt bestehen. Wenn du dann schon laenger als 6 Monate dort beschaeftigt sein wirst, hast du sowieso einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Solltest du dann hingegen noch nicht laenger als 6 Monate beschaeftigt sein, haettest du nur einen Teilanspruch auf 1 Zwoelftel des Jahresanspruchs pro vollen Monat des Arbeitsverhaeltnisses. Fuer darueber hinausgehenden gewaehrten Urlaub haettest du dann keinen Entgeltanspruch.

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Die gesetzliche Kuendigungsfrist fuer eine arbeitnehmerseitige Kuendigungsfrist betraegt bei unbefristeten Arbeitsverhaeltnissen ausserhalb einer vereinbarten Probezeit von max. 6 Monaten immer 4 Wochen wahlweise zum 15. oder zum Monatsende.

Innerhalb einer vereinbarten(!) Probezeit von max. 6 Monaten betraegt die gesetzliche Kuendigungsfrist 2 Wochen zu jedem beliebigen Kalendertag.

Vertraglich (einzel- und tarifvertraglich) kann eine von den oben genannten Fristen abweichende Frist wirksam vereinbart werden. Dann gilt die vereinbarte, sofern sie gesetzeskonform ist.

Ein befristetes Arbeitsverhaeltnis kann nur dann ordentlich gekuendigt werden, wenn arbeits- oder ggf. tarifvertraglich ausdruecklich eine Kuendigungsmoeglichkeit vereinbart wurde. Ohne entsprechende Vereinbarung kann ein befristetes Arbeitsverhaeltnis hingegen ueberhaupt nicht ordentlich gekuendigt werden.

Wieviel Stunden du an wieviel Tagen arbeitest, ist fuer die Kuendigungsfrist voellig unerheblich.

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Natuerlich gibt es dazu gesetzliche Regelungen, naemlich im Bundesurlaubsgesetz (http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/).

Von Bedeutung sind hier besonders die Paragrafen 4 und 5. § 4 regelt, dass der volle Urlaubsanspruch erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhaeltnisses entsteht. § 5 regelt dann die Faelle, in denen kein Anspruch auf den vollen Jahresurlaub sondern nur ein Teilanspruch besteht. In deinem Fall (Ausscheiden in der 2. Jahreshaelfte) besteht dann nur ein Teilanspruch, wenn du beim Ausscheiden noch nicht laenger als 6 Monate dort beschaeftigt gewesen sein wirst. Bist du jedoch laenger als 6 Monate dort beschaeftigt, hast du bereits einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.

Solltest du jedoch bei einem vorherigem Arbeitgeber bereits Urlaub fuer das laufende Kalenderjahr erhalten haben, ist dieser auf deinen Jahresanspruch anzurechnen. Ebenso wirst du bei einem neuen Arbeitgeber im laufenden Jahr keinen Urlaubsanspruch mehr erwerben, wenn du den gesamten Jahresanspruch bereits beim alten erhalten oder von diesem ausgezahlt bekommen hast.

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Als Arbeitnehmer brauchst du eine ordentliche Kuendigung NIE begruenden. Die Kuendigungsfrist musst du aber natuerlich einhalten. Wie lang die ist, steht entweder in deinem Arbeitsvertrag, ggf. in einem anzuwendenden Tarifvertrag oder im Gesetz. Vertragliche Fristen haben Vorrang vor den gesetzlichen.

Die gesetzliche Kuendigungsfrist betraegt 4 Wochen wahlweise zum 15. oder zum Monatsende. Waehrend einer vereinbarten(!) Probezeit von max. 6 Monaten betraegt die gesetzliche Kuendigungsfrist nur 14 Tage zu jedem beliebigen Kalendertag.

Sollte es sich um ein befristetes Arbeitsverhaeltnis handeln, kannst du allerdings nur dann ordentlich kuendigen, wenn arbeits- oder ggf. tarifvertraglich ausdruecklich eine Kuendigungsmoeglichkeit vereinbart wurde. Ohne eine solche Vereinbarung kann ein befristetes Arbeitsverhaeltnis hingegen gar nicht ordentlich gekuendigt werden.

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Zumindest wenn es sich um einen gewerbsmaessigen Vermieter handelt, muss er taeglich mit dem Zugang wichtiger Schreiben rechnen und hat sicher zu stellen, dass ihn diese auch erreichen. Daraus ergibt sich auch die Pflicht, bei der Post hinterlegte Eiunschreiben zeitnah abzuholen. Tut er dies nicht, ist er i.d.R. so zu stellen, als habe er das einschreiben auch tatsaechlich erhalten.

Man spricht dann von einer sog. "Zugangsfiktion". Dies bedeutet, dass das Schreiben als zugegangen zu werten ist, obwohl es tatsaechlich gar nicht zugegangen ist.

Bei einem Kleinvermieter kann das aber u.U. anders aussehen. Auf alle Faelle ist es stets Abhaengig von den Umstaenden des Einzelfalles und meist dann auch mit nem ziemliuchen rechtlichen Tanz verbunden.

Da hier aber sowieso noch genuegend Zeit ist, wuerde ich ganz einfach noch einmal kuendigen und diese Kuendigung beweis- und zugangssicher zustellen oder zustellen lassen (z.B. Einwurfeinschreiben oder noch besser durch Boten, der den Inhalt des Schreibens kennt und somit sowohl Inhalt wie auch Zustellungszeitpunkt bezeugen kann).

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Schoen, dass du die Frage noch einmal mit dem (fast) vollstaendigen Zeugnistext eingestellt hast (http://www.gutefrage.net/frage/zeugnis-bewerten-bitte---besorgt). Dann kann man hier ja Schluss machen und braucht sich nicht mehr mit aus dem Zusammenhang gerissenen Zeugnisfragmenten rumzuplagen (was ohnehin voellig sinnlos ist).

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Natuerlich bekommst du die alte Festplatte nicht zurueck. Du hast schliesslich ne neue bekommen. Wenn du eine neu gekaufte Jacke umtauschst, z.B. weil sie ein Loch hat, bekommst du ja auch nur die maengelfreie "Umtauschjacke" und nicht beide.

Datensicherung ist dein Problem. Moeglicherweise haette man das kostenpflichtig fuer dich gemacht, wenn du einen entsprechenden Auftrag erteilt haettest. Hast du aber nicht und somit wurde das natuerlich auch nicht gemacht.

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