Urlaubsanspruch in der Probezeit (Zeitarbeiterfirma)?

6 Antworten

Die Klausel

Die Gewährung von Urlaub kann der Mitarbeiter erstmalig nach sechsmonatiger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit verlangen.

ist schlicht und einfach unwirksam, weil sie - bezogen auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch - rechtswidrig ist.

Nach dem Bundesurlaubsgesetz BUrlG § 4 "Wartezeit" besteht nach 6 Monaten erst Anspruch auf den vollen (gesetzlichen) Urlaub.

Aber selbstverständlich - wenn nicht dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen - besteht auch während der ersten 6 Monate Anspruch darauf, bereits erworbenen Urlaub auch zu nehmen: 1/12 für jeden geleisteten vollen Beschäftigungsmonat.

Es ist nicht erlaubt, Urlaub - auf den bereits Anspruch erworben wurde - in den ersten 6 Monaten generell zu verweigern. Davon darf weder arbeits- noch tarifvertraglich zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden.

Im Übrigen gibt - dementsprechend - auch der Tarifvertrag BAP/BZA keine Handhabe zu einer solchen Klausel!

So weit die rechtliche Lage. Eine andere Frage ist allerdings, wie man in den ersten 6 Monaten - bei in dieser Zeit noch fehlendem Kündigungsschutz und der daraus sich ergebenden schwachen Position des Arbeitnehmers - sein "gutes Recht" denn überhaupt durchsetzen können soll: "Recht haben" und "Recht bekommen" sind leider viel zu oft zwei völlig verschiedene Dinge ...

Diese Regelung ist ganz normal, da Du Dir den Urlaubsanspruch erst mal "erarbeiten" musst.

Theoretisch kann man ja auch noch gekündigt werden oder selbst kündigen in der Probezeit.

Wenn Du bereits Urlaub gebucht hast, hättest Du das vor Antritt der Stelle dem neuen Arbeitgeber sagen müssen, dann liegt es am Arbeitgeber ob er das okay gibt.

Wenn etwas "wichtiges" (privates) dazwischen kommt, muss man eben auch mal mit dem Vorgesetzen reden.

Aber es ist sicher nicht zu viel verlangt, bei Antritt einer neuen Stelle, mal ein halbes Jahr kein Urlaub zu machen.

Die neuen Kollegen nehmen sich ja auch Zeit zur Einarbeitung und müssen sonst nach Deinem Urlaub von vorne anfangen, bis das neu Erlernte wieder sitzt.

Familiengerd  20.02.2018, 13:20
Diese Regelung ist ganz normal

Diese Regelung ist weder "normal", noch ist sie überhaupt rechtskonform!

da Du Dir den Urlaubsanspruch erst mal "erarbeiten" musst

Urlaubsanspruch (auf 1/12 mindestens des gesetzlichen Jahressurlaubs) hat man sich bereits nach dem ersten vollen Beschäftigungsmonat erworben!

Siehe dazu meine eigene Antwort!

0
Madita69  20.02.2018, 17:47
@Familiengerd

Also ich sehe nichts falsches an meiner Antwort und wie Du selbst schreibst: Recht haben u Recht bekommen, da muss man als Arbeitnehmer eben langfristig denken oder der Job endet in der Probezeit.

0
Familiengerd  20.02.2018, 18:09
@Madita69

Wenn ein Arbeitnehmer auch nur einen vollen Monat gearbeitet hat, dann hat er sich - wie beschrieben - bereits Urlaubsanspruch erworben, den er dann auch nehmen kann!

oder der Job endet in der Probezeit

Was muss das für ein Arbeitgeber sein, der auf den Anspruch des Arbeitnehmers, z.B. nach 2 Monaten 3 Tage Urlaub zu nehmen, mit Kündigung reagiert - die im Übrigen nicht nur "theoretisch" (wie Du es nennst) in möglich ist!

Zunächst einmal geht es um die Klärung der rechtlichen Seite des Problems! Denn nur dann, wenn man diese rechtliche Seite kennt, kann man sich überhaupt Gedanken darüber machen, ob man in der Lage oder auch nur willens ist, sein Recht auch durchzusetzen.

Ich habe im Übrigen auch nichts von "falsch" gesagt zu diesem Teil Deiner Antwort - er ist allerdings ziemlich sinnfrei.

Deine Erwiderung ändert überhaupt nichts an der Berechtigung meines Kommentars!

0

Zwischen "Urlaub verlangen" und "Urlaub beantragen" ist eine ganze Menge dazwischen. Du hast nach 6 Monaten rechtlichen Anspruch, kannst aber trotzdem jederzeit beantragen.

Urlaub planen und dann einen Arbeitsvertrag unterschreiben ist aber auch nicht gerade schlau, sowas muss man bei der Einstellung schon anmerken.

https://www.channelpartner.de/a/die-zehn-wichtigsten-regelungen-zum-thema-urlaub,2078827

https://www.kanzlei-hasselbach.de/2016/urlaub-in-der-probezeit/03/#mythos

Möglicherweise ist diese Klausel in deinem Arbeitsvertrag sogar unwirksam. Allerdings hält sich das Gerücht hartnäckig. Grundsätzlich steht das Gesetz in dieser Sache auf der Seite des Arbeitnehmers. Urlaub nach Wünschen des Arbeitnehmers ist zu gewähren, außer wenn dringende betriebliche Belange dem entgegenstehen. Solche Belange sind z.B. ein kurzfristiger Personalengpass aufgrund von Krankheit oder weil zu viele andere Arbeitnehmer bereits Urlaub haben.

Leider sieht das in der Praxis anders aus. Arbeitgeber hocken oft am längeren Hebel, vor allem mit Zeitarbeitern wird oft Schindluder getrieben. Eventuell könntest du dir sogar erfolgreich den Urlaub einklagen. Allerdings dauert der Klageweg lange, kostet so einiges und vor allem glaube ich kaum, dass du dann noch eine Zukunft in dieser Firma haben wirst.

Wenn du vor Arbeitsantritt eine Reise gebucht hast, hättest du das möglichst gleich ansprechen sollen. Wenn man bereits dort angefangen hat, ist es jedoch absolut fahrlässig, seine Reise zu buchen ohne dass der Urlaub genehmigt ist. Urlaub aufgrund einer bereits gebuchten Reise nachträglich gewähren muss der AG nämlich nicht.

Wenn was privates dazwischenkommt, kann man vielleicht ja auch unbezahlten Urlaub verhandeln?

Familiengerd  20.02.2018, 13:27
Möglicherweise ist diese Klausel in deinem Arbeitsvertrag sogar unwirksam.

So ist es - und nicht nur "möglicherweise", sondern ganz sicher!

0

Das ist durchaus üblich, dass man in der Probezeit keinen Urlaub nehmen soll. Es ist nicht grundlegend verboten, aber in den meisten Firmen wird es so gehandhabt.

Für privates hast du immer Recht auf Sonderurlaub und selbst wenn du erst einen Tag dort gearbeitet hast, wird es dir kein Arbeitgeber verwehren, für die Hochzeit, Beerdigung etc. ein paar Urlaubstage zu nehmen. Zumal es sich hier ja immer nur um ein paar einzelne Tage handelt.

Reisen darf man erst buchen, wenn der Urlaub genehmigt ist. Sollte die Reise schon vor deinem Wechsel in diese Firma festgebucht gewesen sein, hätte man das bei der Einstellung erwähnen sollen.

Familiengerd  20.02.2018, 13:23
Das ist durchaus üblich

Das ist weder "üblich", noch ist es überhaupt rechtskonform!

Eine Klausel wie die in der Frage zitierte ist schlicht und einfach unwirksam!

Siehe dazu meine eigene Antwort!

0