Wie ist diese Artikelbeschreibung?
Verkauft wird ein originales Apple Magic Keyboard für das iPad Pro 12,9 Zoll (große Variante) mit deutschem Tastaturlayout.
Das Keyboard war etwa ein Jahr in Benutzung und hat optisch außer den typischen leichten Abnutzungserscheinungen des Materials keine Mängel. Touchpad und Tastatur sind voll funktionsfähig, auch die Tastenbeleuchtung sowie der seitliche USB-C-Anschluss funktionieren und die Verbindung zum iPad per Smart-Connector ist stabil.
Bei Interesse wird um eine Kontaktaufnahme mit einem konkreten (!) Angebot gebeten. Gerne kann dafür auch die "Angebot machen"-Option verwendet werden. Anfragen mit "Was ist der letzte Preis?" werden nicht bearbeitet. Der Artikel steht zum Verkauf, solange die Anzeige aktiv ist.
Barzahlung bei Abholung in 70567 Stuttgart ist möglich.
Versand wird für € 6,19 Porto angeboten, hierbei Zahlung per "Sicher bezahlen" oder Überweisung. PayPal wird nicht akzeptiert.
Verkauf von privat unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungs- oder Rückgaberechte, außer bei Abweichung von der Artikelbeschreibung.
Kann man das so lassen? Wenn nein, was würdet ihr verändern?
3 Antworten
Du fragst:
Kann man das so lassen? Wenn nein, was würdet ihr verändern?
Deine Beschreibung enthält eine Reihe an Aussagen die rechtlich unwirksam sind und du dir ersparen kannst.
Zum Beispiel:
Verkauft wird ein originales Apple Magic Keyboard.......
Wenn du ein Appel-Produkt verkaufst, darf sich der Käufer darauf verlassen können, kein Plagiat zu erhalten.
Touchpad und Tastatur sind voll funktionsfähig, auch die Tastenbeleuchtung sowie der seitliche USB-C-Anschluss funktionieren.....
Die gesetzlichen Bestimmungen beim Kaufvertrag sind klar und unmissverständlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.
§ 433 BGBVertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag(1) 1Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. 2Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Du schreibst:
Das Keyboard war etwa ein Jahr in Benutzung und hat optisch außer den typischen leichten Abnutzungserscheinungen des Materials keine Mängel.
Hast du das Keyboard neu gekauft, sodass dir gesetzliche Sachmängelhaftung von 2 Jahren noch aktiv ist?
In diesem Fall solltest du dem Käufer eine Abtretungserklärung ausstellen.
Du schreibst:
Bei Interesse wird um eine Kontaktaufnahme mit einem konkreten (!) Angebot gebeten.
Eine Kontaktaufnahme setzt Interesse voraus. Und was soll man sich unter einem konkreten Angebot(!) vorstellen?
Gerne kann dafür auch die "Angebot machen"-Option verwendet werden.
Auf welcher Plattform wird die Option: "Angebot machen" angeboten?
Auf Kleinanzeigen werden die Artikel erfahrungsgemäß zum Festpreis oder zum Preis mit VB (Verhandlungsbasis angeboten.
Anfragen mit "Was ist der letzte Preis?" werden nicht bearbeitet.
Das finde ich schon sehr arrogant.
Wenn du als Verkäufer schon keinen Preis nennst, kannst du dem Käufer doch nicht vorwerfen, dich nach dem Mindestpreis zu fragen. Warum soll der Käufer ggf. mehr bieten, als du tatsächlich haben willst?
Verkauf von privat unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungs- oder Rückgaberechte, außer bei Abweichung von der Artikelbeschreibung.
Private Verkäufer können zwar die Gewährleistung - nicht aber die Rechte des Käufers ausschließen.
Bei einer Abweichung von der Artikelbeschreibung handelt es sich um einen Sachmangel, für den auch der private Verkäufer haftet und ggf. Schadenersatz leisten muss.
Verkauf von privat unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungs- oder Rückgaberechte, außer bei Abweichung von der Artikelbeschreibung.
Der Ausschluss ist nichtig (§ 309 Nr. 7 BGB)
Der Artikel steht zum Verkauf, solange die Anzeige aktiv ist.
Da muss man dann daran denken die Anzeige auf inaktiv zu stellen und erst dann den Kaufvertrag abzuschließen.
Ich habe einen ähnlichen, das sieht für mich i.O. aus.
Den Satz wollte ich nur rein bringen, damit nicht alle 2min kommt „noch da??“
Im Fließtext geht der unter. Die Merkbefreitheit diverser Leute ist so unendlich wie das Weltall
Am besten in Punktgröße 48, Fettschrift, Rot und blinkend. Und selbst da werden noch diverse nachfragen.
Das Keyboard war etwa ein Jahr in Benutzung und hat optisch (Komma) außer den typischen leichten Abnutzungserscheinungen des Materials (Komma) keine Mängel.
Bei Interesse wird um eine Kontaktaufnahme mit einem konkreten (!) Angebot gebeten. -> ich würde kein Angebot abgeben. Für mich muss der Verkäufer erst mal schreiben was er möchte, dann kann ich immer noch ein Angebot machen, wenn es mir zu teuer erscheint.
Zum Punkt mit dem Anzeige deaktivieren: ja dann stell ich sie normal auf „reserviert“ oder lösche sie gleich wenn ich garantiert an einen bestimmten Kunden verkaufe. Auch z.B. wenn zwischenzeitlich auf einem anderen Kanal verkauft wurde (z.B. bei eBay). Den Satz wollte ich nur rein bringen, damit nicht alle 2min kommt „noch da??“
Zur Gewährleistung:
wäre folgende Formulierung i.O.:?