Welche Privilegien haben Krankenwagen StVO?

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Erst mal gar nichts. Wenn das Sondersignal eingeschaltet ist (Blaulicht und Sirene) dann darf unter Wahrung der gebotenen Vorsicht und Verhältnismäßigkeit jede Verkehrsregel missachtet werden und alle anderen Verkehrsteilnehmer sind verpflichtet Raum zu geben.

Jjonas16 
Fragesteller
 20.11.2022, 00:38

Dürften sie, auch wenn es nicht anders geht, auch in absoluten Parkverboten, Bushaltestellen etc. parken? Wenn zum Beispiel der Unfall dort ist?

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HansWurst45  20.11.2022, 00:46
@Jjonas16

Krankenwagen befördern Kranke, was du meinst ist ein Rettungswagen. Aber ja, der darf das. Aber genau genommen darf das jeder um zu helfen. Das heißt dann Nothilfe und ist der Notwehr geleichgestellt. Zu dieser Hilfeleistung ist sogar ein jeder verpflichtet, solange er sich dabei nicht selber gefährdet. Wenn du also bei einem Unfall Hilfe leistest, darfst du z.B. wenn es dir notwendig erscheint, sogar mit deinem Fahrzeug die Straße sperren. Am besten holst du dir in den zum Stillstand gekommenen anderen Fahrzeugen gleich Hilfe um die Unfallstelle besser abzusichern und den Verletzten gemeinsam zu helfen.

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Jjonas16 
Fragesteller
 20.11.2022, 00:47
@HansWurst45

In meinen 18 Jahren Leben war mir nicht bewusst, dass Rettungswagen und Krankenwagen nicht dasselbe sind. Danke schön!

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eigendlich dürfen sie alles nur eben nicht erzwingen bei einsatz

Man muss rechtlich zwischen den Sonderrechten nach §35 der Straßenverkehrsordnung (StVO) und dem sogenannten Wegerecht nach §38 StVO unterscheiden. Auch wenn in der Praxis beide Rechte in aller Regel gemeinsam gebraucht werden, so handelt es sich juristisch dabei doch um zwei voneinander abgetrennte Rechte.

§35 StVO (Sonderrechte):

Nach Absatz 5a, sind die Fahrzeuge des Rettungsdienstes von den Vorschriften der StVO befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

Mit Sonderrechten, darf unter anderem die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten werden, über Ampelkreuzungen bei Rotlicht gefahren werden, auch entgegengesetzt der Fahrtrichtung in Einbahnstraßen gefahren werden, im Überholverbot überholt werden und auch im (absoluten) Halte- oder Parkverbot gehalten und geparkt werden.

Nach Absatz 8, ist jedoch stets die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beachten. Umso mehr sich der Sonderrechtsfahrer über die ansonsten geltenden Vorschriften der StVO hinwegsetzt, umso mehr Vorsicht hat er dabei walten zu lassen.

§38 StVO ("Wegerecht"):

Absatz 1 regelt: "blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen und bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: alle übrigen Verkehrsteilnehmer, haben SOFORT freie Bahn zu schaffen".

Das Wegerecht besteht nur dann, wenn blaues Blinklicht und Einsatzhorn gemeinsam gebraucht werden. Blaues Blinklicht warnt nach Absatz 2 lediglich andere Verkehrsteilnehmer unter anderem bei Einsatzfahrten, es verpflichtet diese jedoch alleine noch nicht dazu, dem Einsatzfahrzeug Platz zu schaffen, das gilt erst in der Kombination mit dem Einsatzhorn. Damit das Wegerecht besteht, müssen also blaues Blinklicht und Einsatzhorn rechtzeitig eingeschaltet worden sein. Was "rechtzeitig" ist, das ist immer von der jeweiligen Verkehrssituation abhängig, bedeutet nach einem obergerichtlichen Urteil allerdings mindestens zehn Sekunden vor der Einfahrt in einen Kreuzungsbereich bei Rotlicht. Dies wiederum bedeutet, dass zumindest im innerstädtischen Bereich eigentlich mit Dauerhorn gefahren werden muss und ansonsten immer dann, wenn das Wegerecht durchgesetzt werden muss.

Zusatzinformationen:

Sonderrechte nach §35 StVO, erfordern keine besondere Kennzeichnung!. So können unter anderem Polizeibeamte und Angehörige der (freiwilligen) Feuerwehren auch mit ihrem Privatfahrzeug Sonderrechte in Anspruch nehmen, Feuerwehrangehörige u.a. im Alarmfall während der Anfahrt zum Gerätehaus der Feuerwehr. Das liegt daran, dass in §35 Absatz 1 StVO von "der Polizei" und "der Feuerwehr" die Rede ist. Deren Sonderrechte sind also an die Person gebunden, sogenannte "personengebundene Sonderrechte", nicht an ein bestimmtes Fahrzeug. Anders ist dies beim Rettungsdienst, da hier im Gesetzestext klar von den "Fahrzeugen des Rettungsdienstes" die Rede ist, sogenannte "fahrzeuggebundene Sonderrechte". Ein Angehöriger des Rettungsdienstes, kann daher mit seinem Privatfahrzeug keine Sonderrechte in Anspruch nehmen. Die gerichtliche Rechtsprechung, hat die Inanspruchnahme von Sonderrechten mit Privatfahrzeugen jedoch aus gutem Grund erheblich eingeschränkt und gestattet unter anderem nur eine mäßige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Andere Verkehrsteilnehmer müssen nicht damit rechnen, dass plötzlich ein Privatfahrzeug ohne Kennzeichnung bei einer roten Ampel weiterfährt, hier hat die Sicherheit der Allgemeinheit Vorrang. Einzige Ausnahme vielleicht, wenn es mitten in der Nacht ist und die Kreuzung sehr gut zu überblicken ist und sich vergewissert wurde, dass kein Querverkehr kommt.

Mfg

Überall parken...

Im Einsatz:

mit Horn und Blaulicht Wegerecht einfordern (alle müssen Platz machen)

Gegenrichtung Einbahnstrasse fahren

über Rote Ampeln fahren, über durchgezogene Linien,

Privatgrundstücke befahren wenn es zum Einsatzerfolg verhilft

...

Krankenwagen tun von alleine nichts, das machen Menschen. ;-) Krankenwagen sind selten im Notfalleinsatz, viel öfter Rettungswagen und Notarzteinsatzfahrzeuge.