Was muss ich bei dem Kleingewerbe anmelden beachten?

3 Antworten

Also ein "Kleingewerbe" gibt es gar nicht - was du meinst ist die Kleinunternehmer-Regelung wie folgt:

https://www.klicktipps.de/gewerbe-wechsel-unternehmer-kleinunternehmer.php

Infos zur "Gründung eines Gewerbes" bzw. zur Ausübung einer "freiberuflichen Tätigkeit" findest du in klicktipps.de bzw. in dem Link hier:

https://www.klicktipps.de/gewerbe.php

Gruß siola55

PS: Ist das überhaupt machbar mit Bafög und Kindergeld?

Die Antworten bzw. Kommentare hierzu wurden ja inzwischen korrigiert von anTTraXX wie folgt: Anrechnung erfolgt beim BAföG wegen Überschreitung der Einkommens- und Vermögensfreigrenzen.

Beim Kindergeldanspruch für die Eltern muß bei einer Zweitausbildung die 20 Wochenstundengrenze beachtet werden. Die Verdiensthöhe spielt hierbei keine Rolle, da die Einkommensgrenzen bereits sei 2012 ganz abgeschafft wurden für den Kindergeldanspruch:

https://www.kindergeld.org/kindergeld-fuer-volljaehrige-kinder/#Abgeschlossene_Berufsausbildung_abgeschlossenes_Studium

https://www.kindergeld.org/kindergeld-in-ausbildung/#Keine_Einkommensgrenze_%E2%80%93_aber_schaedliche_Einkuenfte

...oder wird mir Geld gestrichen sobald man die 520€ Grenze im Monat knackt.

Diese Einkommensgrenze wirkt sich ausser beim BAföG noch bei der kostenlosen Familienversicherung über die Eltern wie folgt aus:

Welche Einkommensgrenzen gelten für die Familienversicherung?
  • Das monatliche Gesamteinkommen des mitversicherten Familienangehörigen darf 505 Euro (gilt für 2024) nicht übersteigen. Bitte beachten Sie, dass Sie versicherungspflichtig sind, wenn Sie ein regelmäßiges Arbeitsentgelt über 538 Euro bekommen. Eine Mitversicherung in der beitragsfreien Familienversicherung ist dann ausgeschlossen. Sollten Sie jedoch geringfügig beschäftigt sein und ein monatliches Arbeitsentgelt bis zu 520 Euro (ab 2024: 538 Euro) beziehen, ist eine Familienversicherung für Sie möglich.
  • Die genannten Einkommensgrenzen gelten auch für Kinder und Studierende sowie für Rentner und Rentnerinnen. Der Teil der Rente, der für Zeiten der Kindererziehung gezahlt wird, bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt.
  • Eine kurzfristige Beschäftigung steht einer Familienversicherung nicht entgegen. Sie darf drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschreiten.
  • Für hauptberuflich Selbstständige und Auszubildende mit Ausbildungsvergütung ist keine Familienversicherung möglich.

Nachzulesen in dem Link der AOK: https://www.aok.de/pk/krankenkassenbeitraege/familienversicherung/

Da es kein Kleingewerbe gibt, musst du folglich ein Gewerbe anmelden. Aber im KFZ Handwerk herrscht Meisterpflicht und dadurch kann es schon etwas tricky werden mit dem Anmelden, wenn nicht gar unmöglich. (je nachdem was du machen willst)

Ist das überhaupt machbar mit Bafög und Kindergeld?

Beim Bafög wird dein Gewinn über kurz oder lang angerechnet werden.

Beim Kindergeld kommt es auf den Umfang der Tätigkeit an so dass der Anspruch ggf erlischt.

Weil von ner Steuererklärung bin ich mal ganz weit entfernt wie das geht.

Aber die wirst du machen müssen. Aber mal in Lang:

Umsatzsteuer: sofern du kein Kleinunternehmer bist, sind i. d. R. 19 % des Umsatzes fällig. Die USt hast du in Form der MwSt. an deine Kunden weitergereicht.

Die Grenze beträgt:

  • 22.000 € Umsatz im aktuellen Jahr

und

  • 50.000 € voraussichtlich nicht im Folgejahr

Die Betrachtungsweise beginnt jedes Jahr neu.

Bist du in Jahr 1 unter den 22.000 € und im Folgejahr voraussichtlich nicht über 50.000 € ist die KUR möglich.

Liegst du in einem Jahr über den 22.000 € ist im Folgejahr die KUR nicht möglich. Sobald du in einem Jahr unter den 22.000 € liegt, wäre die KUR wieder möglich

Einkommensteuer: Hier werden alle Einkunftsarten zusammengerechnet und bilden nach Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen dein zu versteuerndes Einkommen. Bis zur Höhe des Grundfreibetrages fällt keine Steuer an.

So wird gerechnet

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit = Bruttoarbeitslohn - Werbungskosten
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb = Umsatz - Betriebsausgaben
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit = Umsatz - Betriebsausgaben
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung = Mieteinnahmen - Werbungskosten

Einkünfte aus Gewerbebetrieb + etwaige weitere Einkünfte = Summe der Einkünfte und vermutlich auch = Gesamtbetrag der Einkünfte

Gesamtbetrag der Einkünfte - Sonderausgaben - außergewöhnliche Belastungen = zu versteuerndes Einkommen

Das zu versteuernde Einkommen bildet dir Grundlage der Belastung mit Einkommensteuer.

Die etwaige vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer wird natürlich auf die Einkommensteuerschuld angerechnet

Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die in einem Unternehmen auf Grund der betrieblichen Tätigkeit anfallen, sie müssen also betrieblich veranlasst sein. Sie können entweder vollständig oder teilweise von den Betriebseinnahmen abgezogen werden. Zudem verringern sie den Gewinn eines Unternehmens.

Betriebseinnahmen umfasst alle Zahlungen in Geld oder Geldeswert (bspw Sachlohn) , die dir durch deine landwirtschaftliche, gewerbliche oder selbständige Tätigkeit zuströmen (§ 8 EStG).

Nicht zu den Betriebseinnahmen gehören Einlagen (§ 4 Abs. 1 S. 5 EStG), Einkommensteuer (§ 12 Nr 3 EStG im Umkehrschluss) oder durchlaufende Posten (§ 4 Abs. 3 S 2 EStG).

Die Umsatzsteuer wäre bspw. Kein durchlaufender Posten! Gezahlte USt ist eine Betriebsausgaben, erhaltene USt wäre Betriebseinnahmen.

Gewerbesteuer: Das FA setzt ab einem Gewerbeertrag von 24.500 € einen Messbetrag fest, deine Wohnsitzgemeinde (bzw. die wo der Sitz deines Gewerbes ist) wendet darauf ihren Hebesatz an und setzt dann Gewerbesteuer fest. Und bevor nun einzelne User rumheulen: in den Stadtstaaten erfolgt die Festsetzung durch die Finanzämter .

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Seit einigen Jahren mache ich "irgendwas mit Steuern"
siola55  24.04.2024, 07:25

Bei beidem wird ein Gewinn über kurz oder lang angerechnet werden...

Irrtum - nur bei BAföG erfolgt eine Anrechnung; die Kindergeldzahlung ist doch schon seit 2012 unabhängig vom Einkommen!

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anTTraXX  24.04.2024, 07:29
@siola55

Da der Kfz-Mechatroniker die Erstausbildung ist findet bei einer Zweitausbildung sehr wohl eine Anrechnung unter Umständen statt

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siola55  24.04.2024, 07:33
@anTTraXX

Leider falsch: es gibt bei einer Zweitausbildung diese 20 Wochenstundengrenze beim Hinzuverdienst wegen dem Kindergeldanspruch, jedoch ist wiederum die Höhe des Verdienstes egal, da ja schon vor 12 Jahren die Einkommensgrenzen ganz abgeschafft wurden beim Kindergeldanspruch ;-)

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anTTraXX  24.04.2024, 07:39
@siola55

Deswegeb unter Umständen.

Wenn er zu viel macht erlischt der Anspruch, was anderes habe ich nicht behauptet und entspringt ihrer Fantasie

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siola55  24.04.2024, 07:41
@anTTraXX

Nein, da bist du leider mal falsch informiert! Es gibt keine Anrechrechnung beim Kindergeld wegen der Verdiensthöhe und hat es auch nie gegeben :-((

Bei beidem wird ein Gewinn über kurz oder lang angerechnet werden.
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siola55  24.04.2024, 07:44
@siola55

Du hast ja bestimmt eine Quelle für deine Falschinformation!?

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Computer321 
Fragesteller
 24.04.2024, 10:11

Ich wollte keine Werkstatt aufmachen :). Nur fehlerspeicher auslesen und Löschen anbieten um mir etwas dazu zu verdienen. Wie immer in Deutschland viel papierkram.

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anTTraXX  24.04.2024, 10:32
@Computer321

Gut ich denke das dürfte nicht unter die Meisterpflicht fallen, trotzdem muss das Gewerbe beim Gewerbeamt angemeldet werden

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"Kleingewerbe" ist kein formeller Begriff. Stattdessen meldest du ein Gewerbe an und gibst im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an, dass du die "Kleinunternehmerregelung" in Anspruch nehmen möchtest.

Umsatzsteuergesetz (UStG)

§ 19 Besteuerung der Kleinunternehmer

Zur eigentlichen Anmeldung:

Du musst beim Gewerbeamt (dies kann auch bequem online erfolgen) einen Antrag ausfüllen. Normalerweise erhältst du den Gewerbeschein sofort.

Nach maximal 2 Monaten bekommst du eine Aufforderung vom Finanzamt, den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auszufüllen . Erst dort entscheidest du dich, ob du ein normales Gewerbe, oder eben das Kleingewerbe bzw die Kleinunternehmerreglung in Anspruch nehmen möchtest. Der Unterschied liegt einzig und allein in der Abführung der Umsatzsteuer.

Steuererklärung wirst du je nach angegebenem Umsatz ausfüllen müssen.

Einkommenssteuererklärung: Jährlich (Später wird quartalsweise im Voraus bezahlt und jeweils zum 10. der Monate März, Juni, September und Dezember fällig.)

Umsatzsteuervoranmeldung: Monatlich, Quartal oder Jährlich je nach Umsatz.

Für die Gewerbesteuer gilt ein Freibetrag von 24.500 Euro.

Ob dir die oben genannten Leistungen gestrichen werden, kann ich nicht sagen.

Solltest du jedoch nicht über einen Arbeitgeber oder ähnliche Einrichtungen krankenversichert sein, musst du dich selbständig versichern. Eine Familienversicherung ist in diesem Fall nicht ausreichend; du müsstest dich selbst versichern.

luca4000  24.04.2024, 00:44

Solltest du die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, musst du keine Umsatzsteuervoranmeldung machen. (Im Jahr 2024 beträgt die Grenze für den Gesamtumsatz bei 22.000 Euro pro Kalenderjahr.)

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luca4000  24.04.2024, 01:02
@Computer321

Du musst keine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer 19%) an das Finanzamt abführen, solange du den Freibetrag der Kleinunternehmerreglung, 22.000 Euro pro Kalenderjahr, nicht überschreitest.

Dein Einkommen musst du trotzdem Versteuern. Bist du über dem Freibetrag von aktuell 11.604 Euro, musst du das Geld versteuern. Bist du drunter, musst du nichts versteuern aber trotzdem eine Steuererklärung abgeben. (Das Finanzamt muss ja wissen dass du unter dem Freibetrag bist.)

Wichtig: Bist du angestellt musst du das Einkommen aus deinem Angestelltenverhältnis uns deinem Gewerbe verrechnen und versteuern.

Nehmen wir an, du verdienst als Angestellter 30.000€ brutto und erzielst zusätzlich mit deinem Gewerbe Einkünfte in Höhe von 5.000€. Das ergibt ein Gesamteinkommen von 35.000€. Von diesem Betrag kannst du dann noch den Freibetrag abziehen und andere steuerlich relevante Ausgaben berücksichtigen, wie beispielsweise die Krankenversicherung.

Auf den verbleibenden Betrag musst du dann die Einkommenssteuer gemäß deinem persönlichen Steuersatz zahlen.

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Computer321 
Fragesteller
 24.04.2024, 01:05
@luca4000

würde dazu auch Bafög und kindergeld zählen sowie ein Minijob? Ich find es ja mal mega schlimm, dass so wenig darüber aufgeklärt wird.

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luca4000  24.04.2024, 01:17
@Computer321

BAföG dient zur Deckung des Lebensunterhalts während der Ausbildung und wird nicht als Entlohnung für die Ausbildung angesehen. Es ist demnach kein steuerpflichtiges Einkommen.

Kindergeld gilt gesetzlich ebenfalls nicht als Einkommen im herkömmlichen Sinne.

Einkommen aus Minijobs sind in Deutschland bis auf die pauschale 2% Steuer komplett steuerfrei und müssen weder mit anderen Einkommensquellen verrechnet noch in der Steuererklärung angegeben werden.

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siola55  24.04.2024, 08:30
@luca4000

Stimmt so nicht ganz beim Minijob: entweder die 2% Pauschalsteuer (dann muß der Minijoblohn nicht in der Ek-Steuererklärung angegeben werden) oder Lohnabrechnung nach der Lohnsteuerklasse (in diesem Fall muß der Minijoblohn in der Ek-Steuererklärung mit angegeben werden):

https://www.minijob-zentrale.de/DE/die-minijobs/minijob-mit-verdienstgrenze/minijob-mit-verdienstgrenze_node.html#doc341446ca-bddf-436c-8fd2-a786a0c1478dbodyText6

wie z.B.: In Sachen Steuer entscheiden Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen selbst: Sie geben an, ob sie den Minijob pauschal mit zwei Prozent oder individuell nach der Lohnsteuerklasse des Minijobbers versteuern.
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siola55  24.04.2024, 08:13
...und beziehe Bafög und bekomme zudem noch Kindergeld.

Ob dir die oben genannten Leistungen gestrichen werden, kann ich nicht sagen...

Beim BAföG erfolgt eine Anrechnung, falls der Freibetrag überschritten wird.

Beim Kindergeldanspruch spielt das Einkommen schon seit 2012 überhaupt keine Rolle mehr. Nur bei einer Zweitausbildung gibt es die Einschränkung mit der 20 Wochenstundengrenze beim Hinzuverdienst, jedoch spielt die Einkommenshöhe wiederum keine Rolle - es gibt keine Anrechnung beim Kindergeld:

https://www.kindergeld.org/kindergeld-fuer-volljaehrige-kinder/#Abgeschlossene_Berufsausbildung_abgeschlossenes_Studium

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Mungukun  24.04.2024, 10:12
Nach maximal 2 Monaten bekommst du eine Aufforderung vom Finanzamt, den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auszufüllen

Das ist nicht (mehr) korrekt. Seit 2021 muss der Selbstständige von sich aus - ohne Aufforderung des Finanzamts - innerhalb eines Monats ab dem ersten Tätigwerden den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung übermitteln: https://lstn.niedersachsen.de/steuer/neu-ab-2021-elektronische-ubermittlung-des-fragebogens-zur-steuerlichen-erfassung-registrierung-mit-e-mail-200505.html

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