War das Knöllchen gerechtfertigt?


17.07.2022, 12:31

Lasst es bitte mit der Abstimmung. Wollte schreiben ob es gerechtfertigt ist oder nicht. Habe versehentlich falsch rein geschrieben

Das Ergebnis basiert auf 6 Abstimmungen

Knöllchen 50%
Parken 33%
Hofeinfahrt 17%

10 Antworten

Knöllchen

Laut § 12 Absatz 3 StVO ist das Parken vor abgesenkten Bordsteinen verboten. Es ist unerheblich, ob die Einfahrt dahinter dir gehört. Das Ticket ist tatsächlich berechtigt.

Jochen5 
Fragesteller
 17.07.2022, 12:40

Trotzdem behindert man dabei ja niemanden.

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Jo3591  18.07.2022, 12:19
@Jochen5

Das steht hier aber nicht zur Diskussion. Es gilt das, was da stehtr und da steht, daß es verboten ist, also Knöllchen.

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germanils  18.07.2022, 12:28
@Jochen5

Doch, z. B. Rollstuhlfahrer, Personen mit Kinderwagen etc.

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Stadewaeldchen  17.07.2022, 12:44

Das ist nicht ganz richtig, der Nutzungsberechtigte darf grundsätzlich vor der eigenen Einfahrt halten und parken.

Das Verbot, vor Grundstücksein- und -ausfahrten zu parken, gilt nicht für den Zufahrtberechtigten und denjenigen, dem der Zufahrtberechtigte das Parken gestattet hat.

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr1999.php

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bikerfan73  17.07.2022, 13:05
@Stadewaeldchen

Hier ging es nicht um einen abgesenkten Bordstein, sondern das Parken in einer Anwohnerzone vor einer Grundstückseinfahrt. Allerdings gibt es in dieser Urteilsbrgründung einen Verweis auf ein anderes Urteil, in dem der §12 Abs. 3 StVO für den Berechtigten einer Grundstückseinfahrt tatsächlich nicht gilt. Also ja... Du hast Recht. Das Knöllchen ist tatsächlich nicht berechtigt. Ich revidiere meine Aussage.

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Stadewaeldchen  17.07.2022, 13:07
@bikerfan73
Das Knöllchen ist tatsächlich nicht berechtigt.

Das weiss ich jetzt noch nicht. Grundsätzlich darf man vor der eigenen Einfahrt parken, aber es können weitere Gründe dagegen sprechen. Z.B. bei einer engen Straßenstelle oder wenn man (teilweise) auf dem Gehweg parkt etc...

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Verläuft dort ein Gehweg?

Dann hat er Fußgänger behindert, auch wenn das seine Einfahrt ist.

In dem Fall ist das Knöllchen gerechtfertigt.

germanils  18.07.2022, 12:09

Wem die Einfahrt gehört ist völlig irrelevant.

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War das Knöllchen wirklich gerechtfertigt?

Kommt drauf an. Grundsätzlich sieht die Rechtssprechung es so, dass der Nutungsberechtigte vor seiner EInfahrt parken darf . Ebenso die Leute denen dieser das gestattet hat. Vgl. z.B. OLG Düsseldorf (Beschluss vom 08.01.1994 - 5 Ss (OWi) 393/93 - (OWi) 169/93 I)

Jetzt kann es aber sein dass dort trotzdem das Parken nicht erlaubt war, z.B. in einem verkehrsberuhigten Bereich wo das Parken immer nur in markierten Parkflächen erlaubt ist oder an engen oder unübersichichtlichen Stellen.

https://www.bussgeldprofi.de/magazin/knoellchen-vor-der-eigenen-garage

Das kommt wohl darauf an, ob da ein offizielles Schild steht oder nicht. Wenn da eines steht, dann gilt das auch für ihn.

Jochen5 
Fragesteller
 17.07.2022, 12:30

Da war kein Schild. Nur ein abgesenkter Bordstein. Wie schon gesagt es ist seine eigene Einfahrt.

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Knöllchen

ist gerechtfertigt, in dem Falle ist er ganz normaler Verkehrsteilnehmer, der hat keine Einfahrt zu blockieren, auch wenn es seine Eigene ist. da besteht nämlich ein Parkverbot, wenn auch keine Schilder darauf hinweisen, es reicht der abgesenkte Bordstein