Wann wären Neuwahlen in Deutschland möglich?

9 Antworten

Hallo Blankiemankie,

für ein Misstrauensvotum mag die Mehrheit fehlen - und auf den Versuch würde es keine Opposition ankommen lassen.

Die Legislaturperiode wird regulär enden - und dann wird gewählt.

Vielmehr wäre es an der Zeit, dass die Parteien der Mitte nach gemeinsamen Lösungen suchen und somit das Vertrauen der Bürger*innen gewinnen.

Mit vielen lieben Grüßen

EarthCitizen

Das ist in Artikel 63 Abs. 4 und Artikel 68 Grundgesetz geregelt.

Es gibt keinen Grund für Neuwahlen. Nach heutigem Stand werden die nächsten regulären Wahlen die Gelegenheit sein, die eigene Unzufriedenheit aufs Papier zu bringen.

Wenn es einen Volksaufstand gäbe oder Putsch könnte man dannach ebenfalls Neuwahlen durchführen, das ist aber nur zulässig, wenn der Machtapperrat so dysfunktional ist, das Tyrranei vorherrscht.

Also würden z.b. die Gewaltenteilung aufgelöst oder Gesetze erhoben die nicht dem VOlke dienen sondern es drangsalieren, hätte das Volk die berechtigung zur Auflösung des Staatsaperates.

Noch über jedem Paragraphen steht der Leitspruch aller demokratien

Wo recht zu Unrecht wird, wird WIderstand zur Pflicht.

GrafvonBerg  11.10.2023, 14:15

ergänzung , stand jetz würde ich nicht von einer Tyranei ausgehen, deshlab wäre eine umwälzung auf diesem wege nicht zulässig.

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Neuwahlen im Falle der Vertrauensfrage des Kanzlers:

https://www.bundeswahlleiterin.de/service/glossar/n/neuwahl.html

Verfahren bei einer Neuwahl

Im Fall einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von 60 Tagen statt (Artikel 39 Absatz 1 Satz 4 GG).

Durch § 52 Absatz 3 Bundeswahlgesetz (BWG) ist im Falle einer Auflösung des Bundestages das Bundesministerium des Innern und für Heimat ermächtigt, die im BWG und in der Bundeswahlordnung (BWO) bestimmten Termine und Fristen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen (in der Regel um die Hälfte der Zeit). Dies ist zuletzt durch die Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag vom 21. Juli 2005 (BGBl. I vom 23. Juli 2005 Seite 2179) geschehen.

Eine Neuwahl wird entsprechend den Vorgaben des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung wie eine „reguläre“ Bundestagswahl – nur eben mit verkürzten Fristen – vorbereitet und durchgeführt. Unter anderem bleibt die erforderliche Zahl der Unterstützungsunterschriften für Parteien unverändert. Hiergegen bestehen verfassungsrechtlich keine Bedenken.

Für die Wählerinnen und Wähler ergeben sich gegenüber einer turnusgemäßen Bundestagswahl keine Änderungen. So müssen beispielsweise Personen, die nicht von Amts wegen in die Wählerverzeichnisse eingetragen werden – wie etwa dauerhaft im Ausland lebende Deutsche – erneut Anträge auf Eintragung in die Wählerverzeichnisse stellen. Auch wer im Wege der Briefwahl an der vorgezogenen Neuwahl teilnehmen möchte, muss diese erneut beantragen.