Unternehmer, Freiberufler oder einfach Selbstständig? (Nach Steuerrecht)?

1 Antwort

Pro-Tipp für angefragte Hausaufgabenhilfe: eigene Überlegungen und mögliche Antworten hinzufügen, dann können wir Dir sagen, wo Du richtig liegst oder Dich zur richtigen Antwort führen.

Warum aber sollen wir für Dich die ganze Arbeit übernehmen?


Schneesturm2000 
Beitragsersteller
 19.06.2025, 19:54

Eigene Überlegungen wurden doch hinzugefügt, diese sind zwar mit einem Fragezeichen versehen, es ist jedoch durchaus erkennbar, dass es sich hierbei um eigene Überlegungen handelt. Außerdem ist dies keine Hausaufgabe, sondern die Aufgaben stellen meine selbst ausgedachten Fälle dar.

kegus  20.06.2025, 22:06
@Schneesturm2000

Tja, dann bitte ich vielmals um Entschuldigung, dass ich das nicht erkannt habe. Es waren schlicht nur viele Fragen, die auch gut Hausaufgaben hätten sein können. Etwas ungewöhnlich, sich derlei Fragen in dieser Vielfalt auszudenken, nicht wahr?

Ganz grundlegend zu Deinen Fragen: Die Begriffe Unternehmer, selbständig, freiberuflich, Gewerbebetrieb, landwirtschaftlich sind alle entsprechend definiert. Manche schließen sich gegenseitig aus, manche können parallel vorkommen. Zunächst gilt es, das Ertragsteuerrecht (ESt/KSt/GewSt) vom Umsatzsteuerrecht zu trennen und die Begriffe sauber auseinander zu halten, auch wenn im allgemeinen Sprachgebrauch da sehr oft alles durcheinander gerät.

Der Unternehmer/das Unternehmen wird im Steuerrecht im Sinne der USt gebraucht. Der Begriff Unternehmer ist gesetzlich definiert. Faktisch jeder, der eine Tätigkeit selbständig ausübt, erfüllt die Kriterien für den Unternehmer. Es muss sich nicht einmal um Gewinneinkünfte handeln. Auch ein nur vermögensverwaltender Vermieter ist Unternehmer im Sinne des UStG.

Beim Gewerbe und dem Begriff der Selbständigkeit ist es etwas komplexer. Gewerbe taucht sowohl im EStG als auch im GewStG auf, die Begriffe sind hier aber nicht deckungsgleich. Es gilt die im jeweiligen Gesetz festgelegte Definition. Ich kann im Sinne des EStG bereits eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, aber noch keinen stehenden Gewerbebetrieb haben (Tätigkeit vor Beginn). Alle selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeiten zählen im EStG zu den Gewinneinkünften. Weitere Merkmale unterscheiden diese in gewerblich, selbständig/freiberuflich oder landwirtschaftlich. Alle drei schließen sich gegenseitig aus, können also für dieselbe Tätigkeit nicht nebeneinander vorkommen. Jedoch kann eine Person mit verschiedenen Tätigkeiten alle drei Einkunftsarten erfüllen.

Dein Landwirt zu 3. ist definitiv Unternehmer im Sinne des UStG und erzielt mit großer Wahrscheinlichkeit Einkünfte aus einem landwirtschaftlichen Betrieb. Er hat also weder gewerbliche noch selbständige Einkünfte. Freiberufler kann er als Landwirt nicht sein. (Mit der Frage, wann es dann doch gewerbliche Einkünfte sind, habe ich mich noch nicht befasst.)

Mit dem Café zu 1. bist Du Unternehmer im Sinne des UStG, hast einen Gewerbebetrieb im Sinne des GewStG und erzielst gewerbliche Einkünfte im Sinne des EStG. Der Betrieb des Cafés in Form einer UG oder GmbH oder selbst einer UG/GmbH & Co. KG ist möglich. Hierzu braucht es jeweils nur 1 natürliche Person.

Fall 2 macht zu 1 keinen Unterschied. Ein Zahnarzt würde einen Unterschied machen, denn der erzielt, solange er nicht zu viele angestellte Zahnärzte beschäftigt, Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Er ist Unternehmer, hat aber keinen Gewerbebetrieb.

Der Lehrer zu 4. ist definitiv Unternehmer. Er braucht dafür keine Räume, ein Unternehmen betreibt er trotzdem. Die Tätigkeit ist freiberuflich und bei der USt begünstigt. (Details führen hier zu weit.)

Wenn zwei Personen sich zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammentun, ist das mindestens eine GbR. Die entsteht auch ohne dezidierten Gründungsvorgang. Alle anderen Gesellschaftsformen haben diverse Voraussetzungen.

Fazit: es gilt, sich mit der Systematik zu befassen und die Begriffe zu klären. Hierzu Gesetzestext und für weitere Erläuterungen Kommentare lesen. (oder Lehrbücher)