Stalking?
Hallo, ich versuche es kurz zu fassen.
Und zwar hatte ich vor ungefähr 2 Monaten eine Kurze kennlernphase mit einem Jungen (Ich 16. Er 17.) Ich habe diese aber rechtzeitig abgebrochen da er komisch und „Touchy“ geworden ist wobei wir uns nichtmal eine Woche kannten. Er hat sich viel auf uns eingebildet, also habe ich ihm früh genug Bescheid gesagt „Hey es ist vorbei“ Ich habe es ihm auch erklärt warum wieso weshalb bla bla..
Ab da fing es an mit Spam narchichten, an meiner Bushaltestelle auf mich warten, Freunde schicken um mir zu schreiben usw.
vor ein paar Tagen hatte ich dann mit seinem Kollegen geredet da dieser Streit mit mir wollte, ich habe ihm gesagt das er bei mir kein Streit finden würde und ich nichtmehr möchte das er oder sein Freund sich melden. Er meinte daraufhin „Okay tschüss“ dies habe ich als Ende verstanden.
seit gestern fängt er an mich auf Snapchat über ganz viele verschiedene Accounts zu ädden da ich ihn immer wieder aufs Neue blocke.
zur Polizei möchte ich nicht, aber so langsam habe ich wirklich dolle Angst. Was kann ich tuhen? Und unter was würde das fallen wenn ich zur Polizei gehen würde? Bitte schnelle antworten
2 Antworten
Guten Abend!
Eine solches Verhalten ist schon sehr aufdringlich. Tatsächlich würde ich ihn mit Strafantrag bei der Polizei drohen. Das sollte ihn etwas einschüchtern.
Strafrechtlich könnte man wegen Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 Nr. 2 StGB dagegen vorgehen. Ob es allerdings bis zur Verurteilung bei der Hauptverhandlung kommt, ist eher zweifelhaft. Die Nachstellung verlangt, dass die Lebensgestaltung nicht unerheblich beeinträchtigt wird, etwa bei Gewichtsverlust, Wohnort-/Rufnummerwechsel. Einfache Angstzustände reichen hingegen nicht aus.
Gleiches gilt für die Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB, die bei Angstzuständen nicht verwirklicht ist.
Probieren könnte man es aber.
Mit freundlichen Grüßen
ChaosLeopard
Hi, danke für deine Antwort! Könntest du mir das nochmal genauer erklären? Liebe Grüße
Danke für die Ergänzung, @AngerAut.
Bei der Nachstellung handelt es sich um ein sogenanntes ,,Gefährdungsdelikt", d.h. die Nachstellungshandlungen nach § 238 Abs. 1 StGB müssen objektiv geeignet sein, die Lebensweise des Opfers zu beeinträchtigen. Es muss also ein Risiko bestehen, dass eine Beeinträchtigung eintreten kann. In diesen Fällen könnte man als allerletztes Mittel, wenn der Junge nicht damit aufhört (deswegen auch mit Strafantrag drohen), einen Strafantrag bei der Polizei stellen.
Mit freundlichen Grüßen
ChaosLeopard
Ich würde an deiner Stelle viele Beweise sammeln und dann zur Polizei gehen. Deine Lebensqualität wird davon beeinflusst, das werden die schon ernst nehmen. Alles gute.
Der 238 get wurde reformiert. Die Handlungen müssen nur geeignet sein, die Beeinträchtigungen hervorzurufen, sie müssen nicht mehr eintreten.
Daher ist der Tatbestand jetzt wesentlich leichter erfüllt.