Guten Abend!
Das lässt sich durchaus als gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB qualifizieren. Die Körperverletzungshandlung (zuknallen der Tür) wird mittels eines gefährlichen Werkzeuges (der Tür) begangen. Gefährliche Werkzeuge sind Gegenstände, die objektiv gefährlich und nach ihrer Art und Verwendung her, im konkreten Fall geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Bei einer Wucht kann es erhebliche Verletzungen verursachen. Auch wenn die Tür kein transportabler Gegenstand ist, ist die zweckwidrige Nutzung der Tür durch das zuknallen dennoch unter dem Begriff des gefährliches Werkzeugs einzuordnen. Andernfalls käme es zu Wertungswidersprüchen. Kann man aber auch sicherlich anders vertreten.
Kurz: Die konkrete Tathandlung kann somit als gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB gewertet werden. Andere Ansicht lässt sich aber auch vertreten.
Mit freundlichen Grüßen
ChaosLeopard