Guten Tag!

Die Strafverfolgungsbehörden dürfen nur das durchsuchen, was ausdrücklich im Beschluss aufgeführt ist, um die erforderlichen Beweise zu finden. Das haben bereits welche in diesem Beitrag geschrieben.

Was den Safe betrifft: Sie müssen an der Strafverfolgung selber nicht mitwirken. Es gilt der ,,Nemo tenetur sine accusare“ Grundsatz, heißt: Niemand ist verpflichtet an seiner eigener Strafaufklärung mitzuwirken. Die Beweislast liegt nämlich bei den Strafverfolgungsbehörden, nicht beim Beschuldigten. Dieser kann sich - auch wenn Druck gemacht wird - ,,zurücklehnen“. Zur Preisgabe des PINs am Safe oder etwa am Smartphone sind Sie nicht verpflichtet. Sollte aber an dem Safe oder am Smartphone eine biometrische Sperrmethode eingerichtet sein, dürfen die Strafverfolgungsbehörden notfalls sogar mit Zwang ihrem Finger oder ihr Gesicht zum Entsperren nach § 81b Abs. 1 StPO nutzen. Das hat der BGH in seiner Entscheidung bestätigt (vgl. BGH, Beschl. v. 13.03.2025, Az. 2 StR 232/24).

Kurz: Was nicht drin steht, darf auch nicht drin durchsucht werden.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Die Todesstrafe ist in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 102 GG abgeschafft worden. Sie wird hier nicht mehr vollstreckt. Einzig und allein Sanktionsmittel wie Geld- und Freiheitsstrafen sieht das StGB bei Begehung von Straftaten vor.

Ich weiß aber weiß Sie meinen. Sie fragen sich: Umgeht man mit der Abschiebung die Todesstrafe dadurch, dass diese im abgeschobenen Land vollstreckt wird?

Die Abschiebung eines Gefährders, bei dem im Abschiebeland die Todesstrafe droht, verstößt nicht gegen die Verfassung, wenn die faktische Möglichkeit besteht, dass dem Betroffenen eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt wird und dadurch eine Aussicht auf Freiheit besteht (vgl. BVerfG, Beschl. vom 04.05.2018 - 2BvR 632/18). Auch hat in einem Fall, bei der ein Tunesier in seinem Heimatland wegen Verübung terroristischer Anschläge gesucht wurde, dieser nach der Verfassungsbeschwerde den EUGH angerufen wegen Verletzung der EMRK. Diese wurde aber vom EUGH abgewiesen (vgl. EGMR, Entsch. v. 7.5.2018 – Beschwerde-Nr. 17675/18).

Kurz: Eine indirekt Einführung der Todesstrafe liegt somit nicht vor.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Gemäß Artikel 20 Abs. 1 GG ist die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat. Die Einführung einer Diktatur mittels Änderung dieses Grundgesetzes ist grundsätzlich verfassungswidrig. Die Vorschrift steht - wie auch die Menschenwürde aus Artikel 1 Abs. 1 GG - unter der Ewigkeitsgarantie gemäß Artikel 79 Abs. 3 GG. Danach ist eine Änderung, durch welche die niedergelegten Grundsätze in den Artikeln 1 und 20 berührt werden, unzulässig. Grund dafür ist, dass man verhindern möchte, ein anderes Regierungssystem wie damals in den 1933er Jahren einzuführen, mithin die Demokratie als Fundament unserer Verfassung zu beseitigen.

Die Linke hätte somit verfassungsrechtlich kein Chance, die Demokratie abzuschaffen und das Grundgesetz aufzuheben. Es ist lediglich nur mittels Gewalt möglich, die Regierung zu stürzen.

Gleiches gilt für Parteien. Eine Partei muss nach Artikel 21 Abs. 1 S. 3 GG demokratischen Grundsätzen entsprechen. Ein Widerspruch zu dieser Vorschrift könnte zu einem Parteiverbotsverfahren nach Artikel 21 Abs. 2 GG i.V.m. §§ 43 ff. BVerfGG führen, mithin ein Verbot dieser Partei und gleichzeitig eine Mitwirkung an der politischen Willensbildung zur Folge haben. Allerdings ist ein Parteiverbotsverfahren an sehr hohe Voraussetzungen geknüpft. Die Partei muss schon gezielt die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährden oder das Ziel haben, diese zu beseitigen. Dafür bedarf es konkreter Anhaltspunkte.

Kurz: Verfassungsrechtlich somit nicht möglich, diktatorisch zu regieren und die Demokratie auf verfassungsrechtlicher Ebene abzuschaffen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Das ist doch Körperverletzung???

Das ist strafrechtlich korrekt. Jemanden ins Gesicht zu schlagen und dadurch die Nase zu brechen erfüllt den Straftatbestand der Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB und wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ein Nasenbeinbruch stellt unstreitig eine nicht unerhebliche körperliche Misshandlung dar. Ob die Provokation des Opfers zu einer Strafmilderung des Täters führt, wird durch das Gericht festgestellt.

Kann mein Kollege was dagegen tun, weil seine Nase ist wirklich gebrochen.

Da gibt es mehrere Möglichkeiten:

  1. Strafrechtlich bedarf es für die Verfolgung der Körperverletzung eines Strafantrags durch den Verletzten nach § 230 Abs. 1 S. 1 StGB. Die Ermittlungsbehörden werden sodann informiert und ein Ermittlungsverfahren gegen den Täter wegen Körperverletzung einleiten, da ein Anfangsverdacht besteht. Sofern die Sach- und Beweislage es gebietet, erhebt der Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage beim Tatgericht zur Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 170 Abs. 1 StPO. Reichen die Beweise nicht aus, stellt die StA das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Dies entscheidet jedoch der StA nach den Umständen des Einzelfalls beziehungsweise Aktenlage.
  2. Zivilrechtlich besteht die Möglichkeit, Schmerzensgeld für die Behandlungskosten nach § 823 Abs. 1 BGB einzuklagen. Genaueres zu den Erfolgsaussichten kann ein Rechtsanwalt im Bereich des Schadensersatzrechts gut beurteilen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Verträge, die Minderjährige (vgl. §§ 106, 2 BGB) abschließen, sind schwebend unwirksam, da Minderjährige im Rechtsverkehr nur beschränkt geschäftsfähig sind. Es bedarf entweder der Einwilligung oder der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter. Liegt keine Einwilligung vor und wird die Genehmigung von den gesetzlichen Vertretern verweigert, ist der Vertrag endgültig unwirksam.

Eine Ausnahme: Der sogenannte ,,Taschengeldparagraph" nach § 110 BGB erlaubt es auch die Leistung mit eigenen Mitteln zu bewirken, die dem Minderjährigen von der gesetzlichen Vertretern zur Verfügung gestellt wurden. Wenn der Minderjährige also Geld bekommt, über dieses Geld für den eigenen Bedarf frei verfügen kann, ist der Vertrag von Anfang an wirksam, wenn die Leistung bewirkt wurde. Ein Bewirken der Leistung liegt vor, wenn die geschuldete Leistung (also der Kaufpreis) an den Gläubiger bewirkt, sprich: vollständig bezahlt ist. Es gibt aber eine Wertgrenze, die der Minderjährige nicht überschreiten darf beziehungsweise bestimmte Verträge, die vom § 110 BGB nicht umfasst sind wie z.B. Mobilfunkverträge, Zeitschriftenabos oder ein Kauf auf Ratenzahlung. Das Jugendamt hat dies in einer Taschengeldtabelle veröffentlicht. Darunter fallen auch Käufe von Elektrogeräte wie Laptops, Tablets oder Smartphones.

Kurz: Zivilrechtlich gesehen kann ein Minderjähriger somit kein Smartphone ohne Einverständnis der gesetzlichen Vertreter erwerben. Der Vertrag bedarf somit der Einwilligung oder der Genehmigung der Eltern.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Ziemlich schwierige Konstellation hier. Habe mich mal durch die Kommentare gescrollt, denn Ihre Frage enthält viel zu wenig Informationen. Deswegen käme ich zu folgendem Ergebnis, was die Strafbarkeit des Täters betrifft:

1) Diebstahl in mittelbarer Täterschaft nach §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB durch das Ablegen des Käse in einen fremden Wagen: scheidet hier wohl mangels Vorsatz aus. Wenn der Täter nur zum Spaß den Käse in den Wagen legt, ohne überhaupt die Absicht zu haben, diesen mitnehmen und sich zuzueignen, fehlt es am subjektiven Tatbestand. Außerdem würde der betroffene Kunde dies bemerken, dass eine fremde Sache nach allgemeiner Lebenserfahrung in seinem Wagen liegt, was er/sie selber nicht platziert hat. Man könnte dann nur über einen versuchten Diebstahl in mittelbarer Täterschaft nachdenken. Aber auch hier bedarf es den Vorsatz, der hier abzulehnen ist.

2) Sachbeschädigung mit dem Wegbringen des Käse nach § 303 Abs. 1 StGB: Kann man drüber nachdenken, wenn der Täter zumindest billigend darüber hinwegsieht, dass der Käse nachträglich vernichtet wird. Im Zweifel gilt eher der in dubio pro reo Grundsatz für den Täter, mithin keine Strafbarkeit nach der benannten Vorschrift.

Andere Delikte kommen nicht in Betracht.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Das kommt auf den Einzelfall an und richtet sich nach § 105 Abs. 1 JGG. Als Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG, der das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, kommt die Anwendung des Jugendstrafrechts (also die Zuchtmittel aus dem Jugendgerichtsgesetz) dann in Betracht, wenn entweder nach der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters festgestellt wird, dass er zum Zeitpunkt der Tat nach seiner geistigen und seelischen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand oder es sich bei der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

Ob der Täter nach seiner geistigen und seelischen Reife einem Jugendlichen gleichsteht, entscheidet der Jugendrichter nach Sachlage in seinem Ermessen, wobei ihm ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 2010, 358; OLG Köln NStZ-RR 2011, 288). Abzustellen sind etwa auf Entwicklungsdefizite.

Eine Jugendverfehlung liegt vor, wenn nach ihrem äußeren Erscheinungsbild die Merkmale jugendlicher Unreife vorliegen. Aber auch Beweggründe, die den Heranwachsenden zu der Tat veranlasst werden, können für die Beurteilung einer Jugendverfehlung erheblich sein (vgl. BGH NStZ 1987, 366; NJW 1954, 1775). Dies kann z.B. Leichtsinn, Unüberlegtheit oder ein sonstiger Grund sein. Auch hier obliegt dem Richter ein Beurteilungsspielraum.

Kurz: Wie die Juristen schön sagen, hängt es vom Einzelfall, der Tatausführung, Tatbegehung, den sozialen Merkmalen und dem Umfeld des Heranwachsenden ab. Liegen die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG vor, sind Zuchtmittel aus dem JGG gegenüber dem Heranwachsenden anzuwenden. Ansonsten gilt der abstrakte Strafrahmen des betreffenden Delikts aus dem StGB.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Das wäre als sogenannter ,,abberatio ictus“ im strafrechtlichen Sinne zu behandeln, der den Vorsatz nach § 15 StGB in Bezug auf den Menschen als Tatobjekt entfallen lässt, sodass ein vorsätzlicher Totschlag nach § 212 Abs. 1 StGB abzulehnen ist. Es liegt nur eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB des Jägers vor. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Einige Rechtsprechungen verurteilen zu Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahre, die aber gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Dies hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab.

Kurz: Abstrakt kommt eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe in Betracht. Welche Strafe im konkreten Fall zu erwarten ist, entscheidet der Richter nach Sach- und Rechtslage in seinem Ermessen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Beim Upgrade vom iPhone 12 Pro zum 16 Pro waren es mehrere Gründe, die mich zum Wechsel verleitet haben:

  • Display: ich wollte unbedingt die 120Hz haben. Wenn man ein MacBook Pro mit 120Hz nutzt und dann ein iPhone mit 60Hz, fällt das schon mit der Zeit auf. Das Display des 12 Pro ist zwar gut, aber nicht mehr zeitgemäß. Außerdem war mir die Helligkeit beim 12 Pro zu niedrig. Mit dem 16 Pro sehe ich selbst bei direktem Sonnenstrahl alles wunderbar.
  • Akku: mein 12 Pro hat gerade noch so 1 Tag gehalten. Wenn ich mal unterwegs war, ging die Kiste im laufe des Tages platt. Navi, Bahn-App, E-Mail, Telefon, Nachrichten verbrauchen im Alltag viel Energie. Das machte mein 12 Pro nicht mehr mit. Mit dem 16 Pro komme ich selbst auf Reisen locker durch 1 1/2 bis 2 Tage.
  • Kamera: Ich mache viele Fotos und Videos mit dem iPhone. Der 2-Fach optische Zoom war mir zu wenig. Mit dem 5-Fach optischen Zoom kommt man nun deutlich näher an Objekte ran, ohne das die Qualität stark darunter leidet. Auch die 48MP merkt man im Detail deutlich. Gleiches gilt für Videoaufnahmen, die beim 16 Pro sensationell sind.

Ansonsten ist alles soweit gleich. Selbst die Performance dank A18 Pro Chip ist nicht spürbarer geworden als beim 12 Pro. Die iPhones ab 12er sind allgemein sehr schnell und zuverlässig. Viel merke ich somit nicht, abgesehen von dem besseren Display, Kamera und der Akkulaufzeit.

Kurz: Hätte mein 12 Pro zumindest die 120Hz, wäre ich wahrscheinlich noch ein Jahr bei diesem Gerät geblieben. Bereue den Umstieg auf das 16 Pro aber keinesfalls. Es ist ein gelungenes Upgrade für mich. Hab das Gerät auch relativ günstig unter UVP gekauft und somit etwas Geld gespart.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Ein Missbrauch besteht nicht. Der sexuelle Missbrauch im Sinne der §§ 176 ff, StGB ist im Strafgesetzbuch gegenüber Kindern geregelt, kommt mithin hierbei nicht zur Anwendung. Dafür müsste eine sexuelle Handlung an einem Kind vorgenommen werden oder das Kind an dem Täter selbst.

Es könnte aber eine vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 Abs.1 StGB vorliegen, wenn das Opfer den Joghurt mit dem Ejakulat isst und der Täter dies beabsichtigte. Dies ist vergleichbar, wenn der Täter in ein Glas uriniert und das Opfer daraus trinkt. Fraglich ist nur, ob eine Gesundheitsschädigung zu bejahen ist. Wenn das Opfer den Joghurt isst, aber keinerlei körperliche Reaktionen wie sich zu übergeben, entstehen, fehlt es danach. In dem Fall liegt nur ein Versuch nach § 223 Abs. 2 StGB vor. Die Vorschrift sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor.

Fehlt es am Vorsatz, käme nur eine fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB in Betracht, wenn sich das Opfer übergibt. Eine versuchte fahrlässige Körperverletzung gibt es im Strafrecht nicht.

Kurz: Eine Körperverletzung wäre durchaus zu bejahen, ein Missbrauch hingegen nicht.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Habe schon zahlreiche Beiträge zu dieser Frage geschrieben. Auch hier positioniere ich mich eindeutig

gegen die Einführung der Todesstrafe bei Begehung von Morden nach § 211 StGB.

Es führt nicht zum Rückgang von Morden, wie beispielsweise die USA sehr gut aufzeigt. Strafen müssen abschrecken und dem Täter die Möglichkeit der Rehabilitation geben für den Ausgleich des begangenen Unrechts. Der Tod des Verurteilten führt gerade nicht zu solch einem Ausgleich. Stattdessen greift der Staat selbst auf das Tötungsinstrument zurück und beendet das Leben des Verurteilten endgültig. Dies kann Folgen haben, wenn sich im Nachhinein etwa herausstellt, dass der Verurteilte unschuldig war. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten nach § 359 StPO bleibt dadurch gesperrt.

Die Todesstrafe verstößt gegen die Menschenwürde aus Artikel 1 Abs. 1 GG und gegen die europäische Menschenrechtskonvention. Die Einführung der Todesstrafe steht somit im Widerspruch zur Verfassung, ist somit verfassungswidrig.

Kurz: Ich halte die Einführung der Todesstrafe somit für verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Es stellt kein angemessenes Mittel dar, zukünftige Morde zu reduzieren oder zu verhindern. Die lebenslange Haft ist in dem Fall das effektivere Vollstreckungsinstrument.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Sie dürfen pornographische Inhalte suchen und konsumieren. Die Suche sowie der Konsum ist allein nicht strafbar. Wenn Sie den Inhalt jedoch an Personen unter 18 Jahren oder allgemein an Personen versenden, die vorher nicht eingewilligt haben, begehen Sie eine Straftat nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 und 6 StGB. Nach Nr. 1 gilt dies unabhängig davon, ob das minderjährige Opfer eingewilligt hat. Schutzgut ist nach der Vorschrift der Jugendschutz sowie die unmittelbare Konfrontation mit Pornographie.

Wenn Sie allerdings nach KiPos suchen und diese abrufen, liegt eine Strafbarkeit nach § 184b Abs. 3 StGB vor. Bei KiPos steht der Kinderschutz im Fokus. Außerdem soll die Vorschrift verhindern, dass der Täter pädophile Neigungen entwickelt, wobei dies nach der Literatur umstritten ist.

Kurz: Sofern es sich weder um Kinder- noch um Jugendpornographie handelt, ist das Suchen von Pornos nicht nach § 184 StGB strafbar.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Aus strafrechtlicher Sicht dürfen Sie im privaten Bereich, wenn es vor Einblick anderer geschützt ist, auch solche Kreuze aufhängen. Mithin liegt kein verstoß nach § 86a Abs. 1 StGB vor.

Aber: Wenn man eine Wohnung hat, die von außen einsehbar ist (z.B. bei Reihenhäusern, wo man eng mit anderen Häusern zusammenwohnt), käme eine Strafbarkeit durch die öffentliche Verwendung nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 StGB in Betracht, wenn das Symbol beziehungsweise das Kennzeichen im Sinne des § 86a Abs. 2 StGB von außen erkennbar beziehungsweise optisch wahrnehmbar ist. Das ist wie mit einem Tattoo, was man sich gestochen hat. Ist es versteckt, kann man das machen. Wird das Tattoo in der Öffentlichkeit sichtbar, ist der sensible Bereich der Strafvorschrift erreicht. Durch die Wahrnehmung ist nämlich der politische Friede gestört. Außerdem dient die Vorschrift dem Zweck, den Gebrauch solcher verfassungswidrigen Kennzeichen zu unterdrücken sowie zur Abwehr vor Wiederbelebung.

Kurz: Aus strafrechtlicher Perspektive somit nicht nach § 86a Abs. 1 StGB strafbar. Allerdings aus emotionaler Sicht sehr sehr verwerflich und geschmacklos. Denken Sie also bitte darüber nach!

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Man könnte über einen Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB nachdenken. Dafür bedarf die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache. Die Tester stehen im Eigentum des Ladeninhabers, sind somit für den Kunden fremd. Auch sind sie beweglich und körperliche Sachen im Sinne des § 90 BGB. Hier wird das Parfüm aber auf die Haut eingesprüht. Die Tester dienen gerade diesem Zweck. Die Substanz haftet dadurch auf der Haut. Diese stehen auch jedem Kunden frei zur Verfügung. Es liegt somit nach der Verkehrsanschauung ein Einverständnis des Inhabers vor, den Tester auszuprobieren. Damit scheitert es an einer Wegnahme. Lässt sich aber auch sicherlich anders vertreten.

Ein Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB scheidet damit eher aus. Andere Delikte kommen nicht in Betracht. Würde daher höflichkeitshalber einmal nachfragen, ob das in Ordnung. Dann ist man auf der sicheren Seite!

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Kann mich nur @MCRastaman anschließen. Das Gerät würde ich wegen dem eingebauten Intel-Chip definitiv nicht kaufen. Apple zieht ab nächstes Jahr den Stecker und wird für Intel-Geräte keine Funktionsupdates mehr bereitstellen. Einzig und allein die Macs mit M-Chips werden für die Entwicklung bevorzugt.

Ich rate Ihnen ebenfalls, lieber einen gebrauchten Mac mit M-Chip zu kaufen. Das MacBook Air M1 eignet sich hierfür ganz gut. Möchten Sie in Zukunft länger Updates erhalten, wäre der Kauf eines gebrauchten M2/M3 Gerätes empfehlenswert. Damit hätten Sie die nächsten Jahre Ruhe und wären möglichst auf dem aktuelleren Stand der Technik.

Kurz: Der Kauf des MacBook Pro 2019 lohnt sich somit nicht!

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Klug war das Verhalten des Vizepräsidenten des Landtags BW definitiv nicht. Damit hat er gleich zwei Positionen opfern müssen und den politischen Frieden nicht unerheblich gestört. Der Rücktritt war somit notwendig. In dem Fall trotzdem Respekt, dass er zumindest Rückgrat zeigt und Verantwortung für sein Verhalten übernimmt.

Strafrechtlich kommt gemäß § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB die Verwendung eines Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation in Betracht. Es handelt sich um eine abstraktes Gefährdungsdelikt d.h. es genügt, dass die Verwendung oder Verbreitung des Kennzeichens geeignet ist, den politischen Frieden zu stören. Unstreitig haben wir es hier mit einer Versammlung zu tun, die einen gemeinsamen Zweck der politischen Willensbildung verfolgen. Allerdings muss der Vizetagspräsident das Kennzeichen auch in einer Versammlung verwendet haben. Darunter versteht man jeden Gebrauch, der das Kennzeichen optisch oder akustisch wahrnehmbar macht (vgl. BGH, Urteil vom 29.05.1970 - 3 StR 2/70 - BGHSt 23, 267, 268 f.). Die Abstimmung war geheim und somit das Kennzeichen nicht für jeden wahrnehmbar. Nur beim Auszählen wurde es optisch durch den Auszuzählenden wahrgenommen. Stellt sich jetzt die Frage, ob das hier in einer geheimen Abstimmung innerhalb der Versammlung ausreicht. Lässt sich durchaus bejahen, zumal das Wahlergebnis am Ende verkündet wird und eine körperliche Überlassung unerheblich ist. Auch handelt es sich um eine politische Abstimmung mitten im Landtag. Gerade hier ist politische Friede betroffen und beeinträchtigt, sodass ich hier eine Strafbarkeit nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB bejahen würde. Lässt sich bestimmt aber auch anders vertreten.

Kurz: Da er es selber zugegeben hat und sich sogar entschuldigte, könnte hier es zu einer Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO kommen, da die Schuld als gering anzusehen ist. Schauen wir mal, wie die Staatsanwaltschaft dies beurteilen wird.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Apple

Guten Tag!

Objektiv betrachtet haben alle von Ihnen aufgezählten Marken Ihre Vor- und Nachteile. Würde jetzt nicht sagen, dass eine Marke besonders schlecht ist. Subjektiv bevorzuge ich jedoch das iPhone vom Apple. Ich bin bereits seit 2010 mit Apple Geräten unterwegs und habe es bis heute nicht bereut, auch wenn es Betriebsystemversionen gab, wo ich den Kopf geschüttelt habe, was Apple in dem Moment gemacht hat.

Das iPhone nutze ich aus folgenden Gründen:

  • Zusammenspiel von Hardware und Software läuft erstaunlich gut. Apple passt ihren eigenen Chip an die eigene Software an. Dadurch kommt es sowohl zu einer hohen Leistung, als auch zu einer sehr guten Akkulaufzeit. Die Kapazität der Akkulaufzeit ist deutlich weniger als bei der Konkurrenz. Trotzdem schafft (zumindest bei mir) mein iPhone 16 Pro locker 2 Tage. Das ist der Wahnsinn, was man alles aus solch einem Gerät herauskitzeln kann.
  • Neben dem iPhone nutze ich noch das MacBook und die Apple Watch. Alle Geräte untereinander synchronisieren ihre Daten, sodass ich auf dem jeweiligen Gerät Zugriff habe, ohne die Daten manuell per Kabel übertragen zu müssen. Gleiches gilt für Nachrichten in iMessage, Notizen, Präsentationen, Dokumente, Safari-Tabs. Das erleichtert mir den Arbeitsalltag und spart zudem Zeit.
  • Apple selber gibt nicht an, wie lange Updates geliefert werden. In der Regel kann man mittlerweile 6 Jahre Funktions- und 2 Jahre Sicherheitsupdates erwarten. Google und Samsung haben mit 7 Jahren gut aufgeholt. Ein wirkliches Argument für Apple ist es somit nicht, dennoch eine lange Zeit.
  • iPhones sind wertbeständig und damit billiger. Die Geräte verlieren nicht so schnell an Wert. Man hat somit noch gut Chancen, das Gerät für gutes Geld zu verkaufen.
  • Zuletzt muss ich sagen, dass ich mit iOS viel besser zurecht komme. Es ist einfach, intuitiv, übersichtlich und zuverlässig. Das Betriebsystem gibt in Prinzip vor, wie es zu benutzen, wobei man die Möglichkeit hat, Home- und Sperrbildschirm zu personalisieren. Es bleibt jedoch ein verkapseltes System. Die Einstellungsmöglichkeiten halten sich gegenüber Android deutlich in Grenzen. Tief ins Dateisystem kann man nicht gehen.

Kurz: Mit Apple komme ich seit Jahren gut zurecht. Es macht Spaß, iOS zu nutzen. Hatte keine großartigen Probleme, außer mit iOS 11. Das war eine Katastrophe. Ansonsten läuft alles wie es soll. Jeder sollte selber schauen, was einem am Besten passt und womit man zurecht kommt. Richtig und falsch gibt es nicht.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Die Verhängung der Todesstrafe führt nicht zum Rückgang von Morden beziehungsweise Kindermorden, ist somit kein geeignetes Mittel für den Ausgleich des Unrechts. Dies lässt sich unter anderem dadurch belegen, dass in den USA die Anzahl der schweren Straftaten trotz Verhängung der Todesstrafe dennoch gleich geblieben ist. Es fehlt somit die notwendige Abschreckungswirkung.

Ausserdem ist die Einführung der Todesstrafe mit unserem Grundgesetz sehr sehr schwerlich vereinbar, kollidiert namentlich mit der Menschenwürde aus Artikel 1 Abs. 1 GG. Der Staat beendet das menschliche Leben endgültig. Kommt es beispielsweise zu Verfahrensfehlern, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten nach § 359 StPO möglich macht, schlägt es hier fehl, da der Verurteilte bereits tot ist. Das Strafverfahren kann somit nicht mehr korrigiert werden.

Kurz: Die Verhängung des Todesstrafe beziehungsweise dessen Einführung bei Begehung von Morden an Kinder ist somit verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Die lebenslange Haft nach § 211 Abs. 1 StGB ist hierbei das bessere und effektivere Mittel.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Es kommt auf die Provokation an. Diese ist als eigener Straftatbestand im StGB nicht geregelt. Allerdings kann eine Provokation einen beleidigenden Charakter haben. Wenn der Täter gegenüber dem Opfer beleidigend wird, bei dem die persönliche Ehre des Opfers nicht unerheblich verletzt ist, liegt eine strafbare Beleidigung nach § 185 StGB vor. Diese wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bestraft.

Auch bestehen Fälle der sogenannten Notwehrprovokation. Was heißt das? Wenn der Täter das Opfer so provoziert, dass das Opfer beispielsweise zur Gewalt übergeht, kann der Provokateur, wenn er den Angriff des provozierenden Opfers mittels Gewalt abwehrt, sich nach h.M. nicht oder nur eingeschränkt auf das Notwehrregime nach § 32 StGB berufen, um sich unter dem Deckmantel der Notwehr zu verteidigen. Der Provokateur handelt nämlich in dem Fall rechtsmissbräuchlich und täuscht über seinen Verteidigungswillen. Er begeht selbst eine Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB.

Kurz: Die Provokation selbst stellt keine strafbare Handlung dar, kann aber dazu führen, dass dem Täter das Verteidigungsrecht teilweise oder vollständig abgesprochen wird. Je nach Art und Inhalt der Provokation kommt zudem noch eine strafbare Beleidigung in Betracht.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Die Hose des Opfers herunterzuziehen erfüllt den Straftatbestand der sexuellen Belästigung nach § 184i Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.2021 – 3 StR 489/20). Darüber hinaus wäre noch eine Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB mittels Gewalt denkbar. Das Opfer duldet die Tathandlung des Täters, dass diesem die Hose heruntergezogen wurde, wird somit in der persönlichen Willensfreiheit beeinträchtigt.

Die sexuelle Belästigung nach § 184i Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe vor, während die Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe betraft wird. Der abstrakte Strafrahmen richtet sich jedoch an Erwachsene Personen. Für Jugendliche (= ab 14 Jahren) und Heranwachsende (von 18 bis 21 Jahren) gilt hingegen das Jugendstrafrecht (JGG). Hier können Zuchtmittel wie Sozialstunden oder Dauerarrest verhängt werden.

Kurz: Die beschriebene Tathandlung ist somit nach § 184i Abs. 1 StGB als sexuelle Belästigung nach der Rechtsprechung strafbar.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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