Warte noch (habe iPhone 15 oder neuer)

Guten Tag!

Aus Erfahrung installiere ich die Hauptversion eines neuen Betriebsystems nie am ersten Tag. Es können noch Kinderkrankheiten und sonstige Fehler vorliegen, die Apple bislang noch nicht beseitigt hat. Mein 16 Pro nutze ich sehr produktiv und daher bin ich skeptisch, was iOS 26 betrifft.

Deshalb warte ich noch bis mindestens iOS 26.2. Ab dem Zeitpunkt sollten normalerweise die meisten Bugs beseitigt sein, wenn sich nicht neue einschleichen. Bis iOS 26.3 kann ich ebenfalls abwarten.

Solange bleibe ich bei iOS 18. Neben iOS 26 erscheint auch iOS 18.7. Das werde ich stattdessen auf mein iPhone installieren.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Beide Tötungsdelikte sind unterschiedlich. Der Mord nach § 211 StGB verlangt die Tötung eines Menschen beziehungsweise zumindest die versuchte Tötung mittels Verwirklichung von mindestens eines der in § 211 Abs. 2 StGB genannten Mordmerkmale. Beim Totschlag nach § 212 Abs. 1 StGB bedarf es keines der Mordmerkmale. Dies ergibt aus dem Wortlaut ,,…ohne Mörder zu sein“. Außerdem sind abstrakt zwei verschiedene Strafen geregelt: beim Mord lebenslänglich, beim Totschlag Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren.

Wenn der Täter also zur Tat nach § 22 StGB unmittelbar angesetzt hat und dabei Mordmerkmale verwirklicht, aber die Tat nicht vollendet, weil etwa das Opfer überlebt hat, bleibt der Täter im Versuchsstadium stecken. Es liegt dann ein versuchter Mord nach §§ 211, 212, 22, 23 Abs. 1 StGB vor. Ohne Mordmerkmale sind wir beim versuchten Totschlag nach §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB.

Der Strafe kann beim Versuch nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Apple (Siehe Kommentar)

Guten Tag!

Bin seit April 2025 zufriedener Nutzer eines iPhone 16 Pro. Hab vom iPhone 12 Pro gewechselt und kann das Gerät nur empfehlen. In Bereich Kamera, Leistung (insbesondere bei AAA Spielen) und Akku merkt man eine deutliche Steigerung. Vor allem aber das Display mit den 120Hz war das Hauptargument für ein Upgrade. Die merkt man deutlich gegenüber einem Gerät mit 60Hz - zumindest bei mir. Gibt auch welche, die merken den Unterschied nicht.

Kann es somit sehr empfehlen! ☝️

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Der Rundfunkbeitrag muss - unabhängig, ob ein Fernseher, Radio etc. im Hause ist - von einem Beitragsschuldner bezahlt werden. Dies ergibt sich aus der RBStV. Ausnahme besteht, wenn ein Befreiungsgrund nach § 4 RBStV vorliegt wie etwa der Bezug von Leistungen nach dem SGB. Dieser ist grundsätzlich bescheidgebunden, d.h. Sie müssen der Rundfunkbehörde den Bescheid als Nachweis zukommen lassen, dass Ihnen eine solche Befreiung nach der Vorschrift zusteht. Liegt ein solcher Befreiungsgrund nicht vor, könnte noch der § 4 Abs. 6 RBStV greifen, wenn ein besonderer Härtefall gegeben ist. Das müssten Sie tatsächlich durch einen Rechtsanwalt oder eine Person mit juristischen Kenntnissen prüfen lassen.

Sind die Voraussetzungen gegeben, könnten Sie gegen den Festsetzungsbescheid Widerspruch nach §§ 68 ff. VwGO erheben. Die Rechtsbehelfsbelehrung können Sie der Rückseite Ihres Schreibens entnehmen. Andernfalls empfehle ich Ihnen, den im Festsetzungsbescheid genannten Betrag zu zahlen. Sonst wird es noch teurer.

Kurz: Ohne ein fall des § 4 Abs. 1 oder Abs. 6 RBStV sind die Erfolgsaussichten für den Widerspruch schlecht. In dem Fall kommen Sie um eine Zahlung des Rundfunkbeitrags nicht herum.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Wäre die Tat in DE verübt worden, würde dem Täter die lebenslange Haft wegen Mordes nach § 211 Abs. 1 StGB drohen. Die Todesstrafe ist in DE nach Artikel 102 GG nämlich abgeschafft. Das halte ich auch für korrekt, da es kein geeignetes Sanktionsmittel ist, vor zukünftigen schweren Straftaten abzuschrecken. Dies zeigen insbesondere empirische Belege in den USA. Die Beendigung des menschlichen Lebens als Ausgleich für das begangene Unrecht kann aus prozessrechtlicher Sicht fehlerhaft gewesen sein. Eine nachträgliche Wiederaufnahme des Verfahrens wegen eines Verfahrensfehlers führt dann ins Leere. Der Verurteilte ist nämlich schon tot.

Kurz: Ich halte daher die Todesstrafe für das falsche Instrument in der Strafvollstreckung. Die lebenslange Haft ist hierbei das effektivere Mittel. Welche konkrete Strafe dem Täter in den USA droht, bleibt abzuwarten, bis die Ermittlungen abgeschlossen werden und der Verkündungstermin festgelegt wird.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Unabhängig, ob man die Tat begangen hat oder nicht, sollte man einer Vorladung der Polizei nicht Folge leisten. Im Strafverfahren ist niemand verpflichtet, zu seiner Aufklärung beizutragen. Die Beweislast liegt somit bei den Strafverfolgungsbehörden. Die Akte geht dann an die StA weiter und diese entscheiden, ob es für die Erhebung der öffentlichen Klage nach § 170 Abs. 1 StPO ausreicht. Im Zweifel wird das Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, wenn sich der Tatverdacht nicht erhärtet hat.

Wie @ruhrgur schön sagt, kann man selber Akteneinsicht beantragen. Problem ist jedoch, dass einem normalen Bürger keine umfangreiche Akteneinsicht gewährt wird oder die Strafverfolgungsbehörden die Akteneinsicht ablehnen können. Dem Rechtsanwalt wird hingegen die gesamte Akte nach Beantragung ausgehändigt. Deswegen sollte man lieber Akteneinsicht über einen RA beantragen lassen. Sie können versuchen, mit ihm über die Kosten zu sprechen. Eventuell kommt er diesbezüglich entgegen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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War das eine verg*waltigung

hey, ich bin 15 und ein älterer Freund hat mich am Wochenende auf eine Hausparty mitgenommen. Habe hab mich damit zwei Typen ziemlich gut verstanden und wir haben ziemlich viel getrunken. Wir war irgendwann echt schon fast schwindelig. Habe dann irgendwann mit dem einen rumgemacht. Dann ist irgendwie schwarz vor Augen geworden. Als ich aufgewacht bin, hatte ich das Gesicht des Typen vor mir. Dann habe ich gecheckt, dass er mich gerade vögelt. Der andere Typ stand daneben und hat uns beide gefilmt. Ich war total überfordert, aber ich würde lügen, wenn ich sage, dass es sich nicht gut angefühlt hat. Es hat sich aber alles gedreht und ich hab gar nichts gecheckt. Irgendwann haben sie sich dann abgewechselt und der andere hat weitergemacht. Dann ist mir wieder schwarz vor Augen geworden. Bin dann irgendwann aufgewacht und nachhause gegangen. Die Typen waren auch nicht mehr auf der hausi. Am nächsten Tag haben mir der eine Typ geschriben das wir das wiederholen sollten. Und hat mir dann ein Video geschickt wo ich die anscheinend oral befriedige. Also man sieht nur wie ich sein Ding im Mund habe. Kann mich daran aber gar nicht erinnern. Dann meinte er nur noch Nimm am besten Pille danach weil haben beide in dich rein gespritzt. Wenn du schwanger wirst ist dein Problem. Seitdem haben wir nicht mehr geschrieben. Ich habe das keinem erzählt, weil ich mich irgendwie schäme und nicht weiß, ob das was die gemacht haben falsch war. Und ich mich nur nicht richtig erinnere, weil es gibt ja auch dieses Foto, wo ich sein Ding im Mund habe. Und habe ja auch vor mit ihm rumgeknutscht. Bitte nur ehrliche und hilfreiche Antworten. Wenn ihr Fragen habt schreibt mir sonst. Bitte helft mir weiß nicht weiter kann da mit keinem drüber redken

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Guten Abend, Miaaaaa5972!

Ich bedauere sehr, was passiert ist. Das Verhalten der Jungs sowie der Umgang ist keinesfalls akzeptabel. Würde daher überlegen, mit den Videoaufnahmen und dem Chat als Beweis einen Strafantrag zu stellen. Aus strafrechtlicher Sicht sind nämlich folgende Straftatbestände einschlägig:

  • Vergewaltigung beziehungsweise sexuelle Nötigung nach §§ 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 StGB
  • Verletzung des Intimbereichs nach § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB
  • Herstellung eines jugendpornographischen Inhalts nach § 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB

Erstmal könnte eine sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung nach §§ 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 StGB vorliegen. Dafür müsste der Täter es ausnutzen, dass das Opfer nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden. Dies liegt vor, wenn das Opfer entweder schläft, stark betrunken, in Narkose, ohnmächtig ist oder im Koma liegt. Das Opfer muss somit absolut unfähig sein, einen Willen zu äußern. Dabei ist es unerheblich, ob das Opfer selbst diesen Zustand herbeigeführt hat oder der Täter. Wenn einem Schwarz vor Augen wird in Folge des übermäßigen Alkoholkonsums und man einschläft, ist dies durchaus als absolut unfähiger Zustand zu werten. Daneben bedarf es eine sexuelle Handlung im Sinne des § 184h StGB, die in dem Oralverkehr und dem Beischlaf zu bejahen ist. Objektiv betrachtet liegt somit ein Fall des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB vor.

Für eine Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB müsste der Täter in das Opfer eingedrungen sein ohne oder gegen dessen Willen und dieses besonders erniedrigen, also der Beischlaf oder beischlafähnliche Handlungen vollzogen worden sein. Die Einwilligung muss dabei entweder ausdrücklich oder konkludent vor dem Beischlaf geäußert worden sein. Jetzt könnte man sich hier fragen, ob in dem vorherigen Rummachen bereits eine konkludente Einwilligung zum Beischlaf, also eine Einwilligung, die sich aus den konkreten Umständen dieses Verhaltens ergibt, vorliegt. Ausdrücklich wurde hier nämlich nichts geäußert. Hierüber kann man aus strafrechtlicher Sicht diskutieren. Die Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB ist allerdings kein Tatbestand, sondern eine sogenannte Strafzumessungsregel, d.h. der Richter entscheidet im Einzelfall, ob ein solcher Regelfall gegeben ist. Es entfaltet somit keine Bindungswirkung.

Den Jungs war durchaus der regungslose schlafende Zustand bewusst, sodass die Tat auch jedenfalls bedingt vorsätzlich war.

Eine Vergewaltigung lässt sich nach dem geschilderten Sachverhalt annehmen, wobei es aber einer genauen Prüfung bedarf. Jedenfalls liegt aber definitiv eine sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB vor.

Darüber hinaus liegt noch eine Strafbarkeit nach § 184k Abs. 1 Nr. 1StGB durch die Videoaufnahme mit dem Oralverkehr vor. Diese wurde nämlich ohne Kenntnis hergestellt.

Auch eine Strafbarkeit nach § 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB durch die Herstellung eines jugendpornographischen Inhalts ist mithin gegeben, bei der ebenfalls die Einwilligung fehlt.

Kurz: Eine Vergewaltigung nach §§ 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 StGB lässt sich somit durchaus im konkreten Fall bejahen. Unstreitig wurde auch ein Video dazu gedreht, was ebenfalls ohne Einwilligung eine strafbare Handlung darstellt.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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[Erfahrungsbericht] Lohnt sich das Update auf iOS 26 RC?

Getestete Geräte: iPhone 16 Pro, 15 Pro Max, 14 Pro

Hinweis: Ergebnisse basieren auf Kurztests, nur als Referenz. Vor dem Update unbedingt Backup erstellen.

Die Leistung unter iOS 26 RC wirkt insgesamt sehr stabil, und die neueren Modelle zeigen eine spürbar bessere Energieeffizienz. Auffällig bleibt jedoch: Das iPhone 15 Pro Max wird unter Volllast immer noch am wärmsten.

Auch wenn die Messwerte in den Extremtests im Rahmen bleiben, merkt man im Alltag schnell eine Erwärmung – vor allem dann, wenn drei oder mehr Apps im Hintergrund laufen.

Grundsätzlich gilt: Je neuer das Modell, desto besser das Energiemanagement. Ab dem iPhone 14 ist die Balance zwischen Leistung und Akkulaufzeit am besten spürbar.

Vorteile:

  • Stabile und hohe Performance, sehr flüssige Framerates bei Spielen.
  • Nützliche neue Exklusiv- und Personalisierungsfunktionen.
  • Ein störender visueller Bug wurde behoben, was das System flüssiger wirken lässt.
  • Sehr gutes Management von Hintergrund-Apps.

Nachteile:

  • Die Wärmeentwicklung ist ziemlich ausgeprägt, besonders beim Multitasking.

Als die Version, die bald die offizielle sein wird, ist iOS 26 RC insgesamt stabil und performant.

Wenn dir die neuen Features wichtig sind und du mit etwas Wärmeentwicklung leben kannst, kannst du das Upgrade problemlos wagen.
Wenn dir höchste Stabilität und ein kühleres Nutzungserlebnis wichtig sind, solltest du lieber auf die finale Version warten und erst die Erfahrungen der ersten Nutzer abwarten.
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Guten Tag!

Vielen Dank für den ausführlichen Testbericht! Das hilft garantiert sehr vielen bei der Entscheidung weiter, ob man das Update direkt bei Erscheinen installiert oder nicht.

Wünsche ein schönes erholsames Wochenende!

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Mit der Vorstellung der jetzigen 17er Reihe werden die 16 Pro Modelle aus dem Sortiment genommen, damit die Kunden ausschließlich zu den neusten 17 Pro Modellen greifen. Das 16 Pro Max ist somit online bei Apple nicht mehr verfügbar.

Ansonsten bleibt nur die Möglichkeit, auf Amazon, Otto, Notebooksbilliger und co. auszuweichen. Dort sind die Geräte weiterhin verfügbar, solange der Vorrat reicht. Es gibt viele, die nach der Vorstellung der neusten Modelle lieber den Vorgänger kaufen, um etwas Geld zu sparen.

Zudem wird das 16 Pro Max auch in Zukunft bei Apple direkt als Refurbished Gerät verfügbar sein. Bei Apple sind die Refurbished Geräte tatsächlich wie neu mit einer neuen Aussenhülle und einem neuen Akku. Kann ich nur empfehlen!

Sie könnten aber mal in einem Apple Store anrufen und höflich nachfragen. Vielleicht klappt es!

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Nicht Okay

Guten Abend!

Hierzu habe ich bereits mehrere Beiträge verfasst, wie hier: https://www.gutefrage.net/frage/warum-sollte-es-keine-todesstrafe-fuer-massenmoerder-und-kriegsverbrecher-geben

Verfassungsrechtlich ist es kein geeignetes Mittel, begangenes Unrecht auszugleichen. Außerdem kollidiert es mit dem Grundrecht der Menschenwürde aus Artikel 1 Abs. 1 GG und der EMRK. Es führt nicht zum Rückgang schwerer Verbrechen. Außerdem lassen sich Verfahrensfehler im Nachhinein nicht mehr korrigieren. Der Tod des Verurteilten ist endgültig und lässt sich nicht mehr rückgängig machen. Das klingt sehr hart, ist aber juristisch so gut wie gar nicht umsetzbar.

Kurz: Ein solches Sanktionsmittel ist sowohl ungeeignet als auch nicht verhältnismäßig, mithin verfassungswidrig. Ich plädiere daher eindeutig dagegen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Die Todesstrafe ist nach Artikel 102 GG in DE abgeschafft und lässt sich verfassungsrechtlich nicht einführen. Es kollidiert mit dem Grundrecht der Menschenwürde aus Artikel 1 Abs. 1 GG und der EMRK. Die Beendigung des menschlichen Lebens als Sanktionsmittel für schweres Verbrechen ist zudem nicht geeignet, das Unrecht auszugleichen. Der Staat tritt in dem Fall in die Fußstapfen des Täters, indem es Verurteilte mittels Tötungsinstrumente tötet. Dies ist nicht zielführend.

Zudem zeigen gerade empirische Belege, dass die Todesstrafe kein wirksames Mittel ist, vor zukünftigen Taten abzuschrecken, ganz Gegenteil.

Schliesslich steht es in Widerspruch mit dem Rehabilitationsinteresse, den Täter nach Verbüßung der Haftstrafe wieder in die Gesellschaft zu sozialisieren, sofern eine positive Sozialprognose vorliegt. Auch wenn es hart klingt: jeder hat das Recht auf eine zweite Chance. Er kann zwar nicht das Unrecht rückgängig machen, aber zumindest etwas positives der Gesellschaft zurückgeben werden. Außerdem ist der Verurteilte durch die begangene Tat bereits ,,gebrandmarkt“.

Kurz: Die Todesstrafe ist somit verfassungsrechtlich nicht umsetzbar und kein geeignetes Mittel, das Unrecht auszugleichen. Eine Haftstrafe ist da das bessere wirksamere und angemessene Mittel. Emotional klingt das hart, aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es jedoch nicht umsetzbar, beziehungsweise, wie sagte mir ein Dozent damals: ,,unfassbar schwer umsetzbar“.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Dann wird es Zeit für ein Upgrade. Ob das 16 Pro oder 17 Pro hängt von den Features ab, die Sie brauchen.

Zwischen dem 16 Pro und dem 17 Pro bestehen nur folgende Unterschiede:

  • etwas schnellerer A19 Pro Chip. Der wird aber so um die 10% schneller sein. Einen großen Leistungsunterschied werden Sie nicht merken.
  • Das Display ist ihre nun noch mehr heller.
  • Die Kameras sind nochmal optimierter worden. Das 17 Pro hat nun den 8-Fach optischen Zoom, während das 16 Pro mit einem 5-Fach optischen Zoom ausgestattet ist. Von den Pro-Features bleiben die Geräte aber überwiegend gleich.
  • Verbessert wurde die Frontkamera bei den 17er Modellen. Wenn Sie Selfies machen oder allgemein auf die Frontkamera angewiesen sind, wäre der Griff auf das neuste Modell vorzugswürdig.
  • Sonst kommen die neuen Modellen mit einer noch besseren Akkulaufzeit (laut Apple).

Das war’s eigentlich grob. Für weitere Details verweise ich auf die Homepage von Apple.

Kurze Rückfrage: Was ist denn mit dem normalen iPhone 17? Kommt das für Sie auch in Betracht?

Mein Rat: Eigentlich habe Sie das 17 Pro bereits wegen dem Design ausgeschlossen. Sollten Ihnen aber die oben genannten Neuerungen wichtiger sein als das Design, greifen Sie direkt zum neusten Modell. Ansonsten werden Sie sich mit dem 16 Pro sehr zufrieden sein. Das Gerät ist gerade mal 1 Jahr alt und wird noch jahrelang mit zukünftigen Updates versorgt.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Die sexuelle Belästigung nach § 184i Abs. 1 StGB verlangt eine körperliche Berührung in sexuell bestimmbarer Weise. Darunter fallen Berührungen im sexuellen Kontext wie z.B. anfassen/Klaps auf den Po, der Zungenkuss, Berührungen der Brüste beziehungsweise des Genitalbereichs. Einfache Berührungen wie freundschaftliche Umarmungen sowie verbale Äußerungen genügen für ein Strafbarkeit nicht.

Das wird hier wohl für eine sexuelle Belästigung nicht ausreichen. Man ist zwar mit der Nase dran, eine Berührung in sexuelle bestimmbarer Weise scheidet hier aber nach dem Sachverhalt aus. Es ist unangenehm für die Dame, jedoch nicht nach § 184i StGB strafbewährt. Man könnte höchstens an eine Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB denken, wobei es auch hier aufgrund der geringen Intensität wohl nicht für eine Nötigungshandlung in Form von Gewalt ausreicht.

Kurz: Eine Strafbarkeit nach § 184i Abs. 1 StGB scheidet somit aus. Aus Respekt gegenüber dem Dame sollten Sie damit bei Fremden vorsichtig sein.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

iOS 26 sowie alle anderen Betriebsystem, erscheinen am 15.09.2025 gegen ca. 19 Uhr für alle kompatiblen Geräte. Gestern ist nur der RC erschienen.

Gleichzeitig wird auch iOS 18.7 und Aktualisierungen der älteren Betriebsysteme mitveröffentlicht. Man muss also nicht sofort auf macOS/iOS/WatchOS 26 aktualisieren. Würde ich auch erstmal nicht empfehlen, muss aber jeder selber entscheiden.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Also ich muss gestehen: meins ist es tatsächlich nicht. Das Design ist bekanntlich Geschmacksache, keine Frage. Mich haben die Pro-Modelle leider nicht überzeugt. Klar ist wieder die Kamera besser, der A19 Pro ist eine richtige Maschine (wäre auch schlimm, wenn nicht) und der Akku ist auch nochmal gewachsen. Mit dem Design kann ich mich aber nicht so ganz anfreunden. Eventuell muss ich mal in einen Apple Store gehen und die Dinger testen. Auf den Bildern ist es nochmal was anders als in Echt.

Mich hat das iPhone Air mit den klassischen Farben hingegen richtig fasziniert. So ein schönes, elegantes, dezentes und minimalistisches Gerät.

Ist ingesamt Geschmacksache. Bin froh, dass es Ihnen gefällt.

Wird es gekauft?

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Ist tatsächlich Geschmacksache. Ich bin da teilweise bei Ihnen und muss sagen, dass mich das Design der Pro-Modelle nicht fasziniert. In der Mitte diese Umrandung weckt für mich den Eindruck, das iPhone habe eine externe Batterie. Es wirkt für mich wie ein richtiger Klopper. Vor allem ist es laut Apple nochmal dicker geworden. Klar ist der Akku gewachsen, so ein Klotz ist aber auch für mich dann zu viel. Die Farben sind für mich auch nicht ansprechend. Müsste ich mich festlegen, wäre es das blaue Gerät.

Das ist aber, wie bereits erwähnt, Geschmacksache.

Das iPhone Air hat mir dann doch am Besten gefallen. Ich liebe es elegant und dezent. Dieser schöne glänzende Rahmen ist dann doch eher meins. Auch die klassischen Farben beim iPhone Air (Schwarz, Gold, Silber, Himmelblau) sehen schon schick aus. Finde es auch gut, dass jetzt endlich alle neuen Modelle 120Hz haben.

Ich bin wirklich gespannt, wie gut sich die Geräte verkaufen werden.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Es kommt darauf an, um welche pornographischen Inhalte es sich handelt. Während Erwachsenen- und Tierpornographische Inhalte nach § 184 StGB beziehungsweise § 184a StGB konsumiert und abgerufen werden dürfen, sieht es bei KiPos und JugendPos anders aus.

Das Abrufen sowie der Besitz von KiPos ist nach § 184b Abs. 3 StGB zum Schutze des Kindes strafbar, unabhängig, ob die dargestellte Person eingewilligt hat oder nicht. Gleiches gilt für JugendPos, wo das Abrufen und der Besitz nach § 184c Abs. 3 StGB strafbewährt ist. Ausnahme besteht letzteres, wenn die dargestellte Jugendliche Person damit einverstanden ist und es dem persönlichen Gebrauch dient (vgl. § 184c Abs. 4 StGB), was man bei Inhalten, die im Internet verfügbar sind, nicht annehmen kann.

Kurz: Vorsichtig sein. Bei KiPos und JugendPos ist das Abrufen allein bereits strafbar. Sollte es sich um ErwachsenenPos handeln, ist es hingegen kein Problem. Deswegen lieber im DarkNet nicht auf jeden Link klicken.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Wenn der Täter die Kenntnis und Absicht hat, dass das Opfer auf die Medikamente angewiesen ist und ohne diese Medikamente in seiner Gesundheit stark geschädigt oder sogar sterben könnte, wäre die Wegnahme der Medikamente und die daraus resultierende Gesundheitsschädigung als Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Verletzungsabsicht ist somit gegeben. In Falle des Todes, käme eine Körperverletzung mit Todesfolge nach §§ 223 Abs. 1, 227 StGB in Betracht. Ohne eine solche Kenntnis ist zumindest eine fahrlässiges Körperverletzung nach § 229 StGB, beziehungsweise beim Tod des Opfers, eine fahrlässige Tötung nach § 222 StGB, anzunehmen.

Ist es dem Täter gleichgültig, dass das Opfer versterben könnte, käme beim Tod des Opfers ein Totschlag nach § 212 Abs. 1 StGB zur Anwendung, sofern Mordmerkmale vorliegen, sogar ein Mord nach § 211 StGB.

Jedenfalls stellt die Wegnahme der Medikamente einen vollendeten Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB dar.

Kurz: Es kann somit als Körperverletzung bis hin zu einem Totschlag eingestuft werden. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Normalerweise reicht das iPhone 17 mehr als aus. Endlich mit 120Hz und anderen coolen Features, ist es als Standard-Modell wird sehr gut ausgestattet. Da braucht man eigentlich das 16 Pro nicht mehr.

Einzig und allein die Frage, ob Sie die Pro-Kameras vom 16 Pro benötigen, müssten Sie für sich beantworten. Das 16 Pro hat nämlich den 5-Fach optischen Zoom, ProRAW und ProRES + LiDAR Scanner, also nochmal mehr an Kamerafeatures. Vom Prozessor wird der A19 wahrscheinlich in etwa auf dem Niveau des A18 Pro sein. Einen Unterschied gibt es da nicht. Von der Leistung sollten Sie also nicht all zu viel erwarten. Auch die Selfie-Kamera ist beim 16 Pro weiterhin ganz gut. Positiv beim 17er ist, dass die Akkulaufzeit laut Apple 30 Stunden beträgt, beim 16 Pro 27 Stunden, also 3 Stunden mehr.

Mein Rat: Machen Sie sich eine Liste und nehmen Sie mindestens 3 Punkte, die für Sie relevant sein könnten und entscheiden dann, was Sie am meisten brauchen. Im Grunde reicht das iPhone 17 mehr als aus. Sollten Sie aber die besseren Pro-Kameras, den schnelleren USB 3 sowie ProRAW/ProRES brauchen, sind Sie mit dem 16 Pro gut ausgestattet. Preislich sollte das iPhone 16 Pro mit 256GB etwas über 1.000€ zu haben sein.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Grundsätzlich steht die Verbreitung, das öffentliche zugänglich machen und die Herstellung von jugendpornographischen Inhalten nach § 184c Abs. 1 StGB unter Strafe zum Schutze der sexuellen Entwicklung des Jugendlichen. Gleiches gilt für das Abrufen und den Besitz.

Allerdings besteht im Gegensatz zu KiPos die Besonderheit, dass nach § 184c Abs. 4 StGB der Absatz 1 Nr. 3 StGB und Absatz 3 nicht zur Anwendung kommen, wenn es ausschließlich dem persönlichen Gebrauch dient und die dargestellte Person damit einverstanden ist. Wenn also die Jugendliche darin einwilligt, also vorher ihre Zustimmung erklärt, entfällt die Strafbarkeit sowohl für die Jugendliche als auch für den Empfänger wegen Besitzes jugendpornographischer Inhalte.

Versendet der 21-jährige hingegen einen pornographischen Inhalt im Sinne des § 184 StGB an eine Person unter 18 Jahren, macht er sich nach Nr. 1 der Vorschrift strafbar, unabhängig davon, ob die Jugendliche eingewilligt hat. Voraussetzung ist aber, dass es sich bei dem Nacktbild des 21-jährigen um einen pornographischen Inhalt nach § 184 StGB handelt. Während der Gesetzgeber den Begriff des Kinder- und Jugendpornographischen Inhalts legal definiert, ist dies bei einfachen pornographischen Inhalten anders. Welche genauen Kriterien erforderlich sind, ist strafrechtlich sehr umstritten. Sofern Zweifel daran bestehen, entfällt auch hier die Strafbarkeit nach der benannten Vorschrift.

Kurz: Bei JugendPos greift § 184c Abs. 4 StGB, während bei Versendung von einfachen Erwachsenenpornographischen Inhalten eine Strafbarkeit nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht kommt.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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