Guten Tag!
Die Strafverfolgungsbehörden dürfen nur das durchsuchen, was ausdrücklich im Beschluss aufgeführt ist, um die erforderlichen Beweise zu finden. Das haben bereits welche in diesem Beitrag geschrieben.
Was den Safe betrifft: Sie müssen an der Strafverfolgung selber nicht mitwirken. Es gilt der ,,Nemo tenetur sine accusare“ Grundsatz, heißt: Niemand ist verpflichtet an seiner eigener Strafaufklärung mitzuwirken. Die Beweislast liegt nämlich bei den Strafverfolgungsbehörden, nicht beim Beschuldigten. Dieser kann sich - auch wenn Druck gemacht wird - ,,zurücklehnen“. Zur Preisgabe des PINs am Safe oder etwa am Smartphone sind Sie nicht verpflichtet. Sollte aber an dem Safe oder am Smartphone eine biometrische Sperrmethode eingerichtet sein, dürfen die Strafverfolgungsbehörden notfalls sogar mit Zwang ihrem Finger oder ihr Gesicht zum Entsperren nach § 81b Abs. 1 StPO nutzen. Das hat der BGH in seiner Entscheidung bestätigt (vgl. BGH, Beschl. v. 13.03.2025, Az. 2 StR 232/24).
Kurz: Was nicht drin steht, darf auch nicht drin durchsucht werden.
Mit freundlichen Grüßen
ChaosLeopard