Guten Abend, Miaaaaa5972!
Ich bedauere sehr, was passiert ist. Das Verhalten der Jungs sowie der Umgang ist keinesfalls akzeptabel. Würde daher überlegen, mit den Videoaufnahmen und dem Chat als Beweis einen Strafantrag zu stellen. Aus strafrechtlicher Sicht sind nämlich folgende Straftatbestände einschlägig:
- Vergewaltigung beziehungsweise sexuelle Nötigung nach §§ 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 StGB
- Verletzung des Intimbereichs nach § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB
- Herstellung eines jugendpornographischen Inhalts nach § 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB
Erstmal könnte eine sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung nach §§ 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 StGB vorliegen. Dafür müsste der Täter es ausnutzen, dass das Opfer nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden. Dies liegt vor, wenn das Opfer entweder schläft, stark betrunken, in Narkose, ohnmächtig ist oder im Koma liegt. Das Opfer muss somit absolut unfähig sein, einen Willen zu äußern. Dabei ist es unerheblich, ob das Opfer selbst diesen Zustand herbeigeführt hat oder der Täter. Wenn einem Schwarz vor Augen wird in Folge des übermäßigen Alkoholkonsums und man einschläft, ist dies durchaus als absolut unfähiger Zustand zu werten. Daneben bedarf es eine sexuelle Handlung im Sinne des § 184h StGB, die in dem Oralverkehr und dem Beischlaf zu bejahen ist. Objektiv betrachtet liegt somit ein Fall des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB vor.
Für eine Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB müsste der Täter in das Opfer eingedrungen sein ohne oder gegen dessen Willen und dieses besonders erniedrigen, also der Beischlaf oder beischlafähnliche Handlungen vollzogen worden sein. Die Einwilligung muss dabei entweder ausdrücklich oder konkludent vor dem Beischlaf geäußert worden sein. Jetzt könnte man sich hier fragen, ob in dem vorherigen Rummachen bereits eine konkludente Einwilligung zum Beischlaf, also eine Einwilligung, die sich aus den konkreten Umständen dieses Verhaltens ergibt, vorliegt. Ausdrücklich wurde hier nämlich nichts geäußert. Hierüber kann man aus strafrechtlicher Sicht diskutieren. Die Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB ist allerdings kein Tatbestand, sondern eine sogenannte Strafzumessungsregel, d.h. der Richter entscheidet im Einzelfall, ob ein solcher Regelfall gegeben ist. Es entfaltet somit keine Bindungswirkung.
Den Jungs war durchaus der regungslose schlafende Zustand bewusst, sodass die Tat auch jedenfalls bedingt vorsätzlich war.
Eine Vergewaltigung lässt sich nach dem geschilderten Sachverhalt annehmen, wobei es aber einer genauen Prüfung bedarf. Jedenfalls liegt aber definitiv eine sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB vor.
Darüber hinaus liegt noch eine Strafbarkeit nach § 184k Abs. 1 Nr. 1StGB durch die Videoaufnahme mit dem Oralverkehr vor. Diese wurde nämlich ohne Kenntnis hergestellt.
Auch eine Strafbarkeit nach § 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB durch die Herstellung eines jugendpornographischen Inhalts ist mithin gegeben, bei der ebenfalls die Einwilligung fehlt.
Kurz: Eine Vergewaltigung nach §§ 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 StGB lässt sich somit durchaus im konkreten Fall bejahen. Unstreitig wurde auch ein Video dazu gedreht, was ebenfalls ohne Einwilligung eine strafbare Handlung darstellt.
Mit freundlichen Grüßen
ChaosLeopard