Guten Abend!

Das lässt sich durchaus als gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB qualifizieren. Die Körperverletzungshandlung (zuknallen der Tür) wird mittels eines gefährlichen Werkzeuges (der Tür) begangen. Gefährliche Werkzeuge sind Gegenstände, die objektiv gefährlich und nach ihrer Art und Verwendung her, im konkreten Fall geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Bei einer Wucht kann es erhebliche Verletzungen verursachen. Auch wenn die Tür kein transportabler Gegenstand ist, ist die zweckwidrige Nutzung der Tür durch das zuknallen dennoch unter dem Begriff des gefährliches Werkzeugs einzuordnen. Andernfalls käme es zu Wertungswidersprüchen. Kann man aber auch sicherlich anders vertreten.

Kurz: Die konkrete Tathandlung kann somit als gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB gewertet werden. Andere Ansicht lässt sich aber auch vertreten.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Welches iPhone für Alltag & Handlichkeit geeignet?

Aktuell nutze ich das iPhone 16 Pro, möchte mir aber ein zweites, kompakteres Smartphone für den täglichen Gebrauch zulegen.

Mir fällt zunehmend auf, dass das iPhone 16 Pro trotz bewusster Entscheidung gegen das Pro Max einfach zu groß und schwer in der Hand liegt.

Ich habe überlegt, mir ein iPhone SE 3 (2022) anzuschaffen. Allerdings spricht die allgemein als schlecht bewertete Akkulaufzeit dagegen. Obwohl das Display kleiner als bei den iPhone 12/13 mini-Modellen ist, ist das SE insgesamt höher, tiefer und schwerer (nur in der Breite etwas schmaler). In Kombination mit dem schwachen Akku wäre das wohl ein Deal-Breaker. Erfahrungen habe ich allerdings nicht.

Das gesuchte iPhone sollte folgende Anforderungen erfüllen:

  • Flüssige Leistung (nicht für Spiele, aber keine Lags bei der Navigation durch Apps/Menüs)
  • Mindestens 128 GB Speicher (dürfte bei aktuellen Modellen ohnehin Standard sein)
  • Displayqualität ist zweitrangig (ich nutze das Display ohnehin nur in Schwarz/Weiß, denke aber OLED wäre besser)
  • 60 Hz Bildwiederholrate (Refresh Rate) wäre kein Problem
  • Kamera ist nur für alltägliche Fotos und Videotelefonie notwendig – hochwertige Aufnahmen erledige ich mit dem iPhone 16 Pro
  • Gute Akkulaufzeit
  • Neu oder gebraucht, allerdings gebraucht mit neuem Akku bevorzugt
  • Dual eSIM-Support
  • Klein, aber keine wirkliche Erfahrung mit der Größe - ich weiß nur, dass mir das iPhone 16 Pro zu groß und zu schwer ist.

Ein fixes Budget habe ich nicht, jedoch sollte die Preis/Leistung stimmen. Aber natürlich wäre ein Schnäppchen nicht verboten ;)

Hat jemand einen Geheimtipp oder eigene Erfahrungen, welche iPhones für diese Zwecke besonders ausgereift, stabil und empfehlenswert sind?

Danke im Voraus!

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Guten Tag!

Die Standard Modelle haben in der Regel eine gute Akkulaufzeit. Ab iPhone 13 und höher sind Sie somit gut dabei. Wenn Ihnen das Gerät ebenfalls zu groß ist, empfiehlt auch ein iPhone 13 Mini. Apple baut leider keine Mini Geräte mehr. Das iPhone 13 Mini ist somit das letzte Mini Gerät in der Reihe. Es erfüllt im Grunde alle Ihre Anforderungen.

Problem: Neu unglaublich schwer zu bekommen. Da müssten Sie auf Gebraucht- oder Refurbished Geräte ausweichen. Eine gute Seite die ich Ihnen empfehlen kann, ist ,,asgoodasnew“. Dort können Sie den Zustand auswählen. 13 Mini Modelle sind auch weiterhin verfügbar.

Alternativ machen Sie mit den normalen iPhone 13, 14 Modellen nichts falsch. Sie sparen zudem noch Geld. Kann man auch auf asgoodasnew erwerben. Würde Ihnen auch das iPhone 16e empfehlen. Das Gerät ist allerdings noch zu teuer. Wenn der Preis für Sie nur eine untergeordnete Rolle spielt, machen Sie mit dem 16e als leichtes, handliches 6,1 Zoll Gerät ebenfalls nichts falsch.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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ich halte mich raus

Guten Tag!

Ausgehend von den Artikeln im Internet kam es zum Einsatz von Pfefferspray und der Täter habe mit einem Messer gedroht. Die Ermittlungen dauern aber noch an. Wir wissen noch nicht konkretes über diesen Fall und haben auch im Gegensatz zu den Strafverfolgungsbehörden keine Akteneinsicht. Laut den Medien wird gegen den Polizisten wegen Totschlags nach § 212 StGB ermittelt. Bei Mord muss der Täter nach § 211 Abs. 2 StGB den Tod des Opfers mittels Verwirklichung von mindestens einem der im Tatbestand genannten Mordmerkmale herbeigeführt haben. Ob ein solches Merkmal tatsächlich vorliegt, muss erst festgestellt werden.

Nicht nur die Frage, ob die Handlung des Polizeibeamten durch Notwehr nach § 32 StGB gerechtfertigt war, spielt eine Rolle. Zu klären ist auch, ob die Voraussetzungen des Polizeigesetzes erfüllt sind. Jedes Land hat nämlich seine eigene Polizei und somit eigene landesrechtliche Vorschriften im Bereich der Gefahrenabwehr. Der Schusswaffengebrauch gegen Personen ist in § 77 NPOG geregelt.

Kurz: Es bleibt somit abzuwarten, was die Ermittlungsergebnisse zeigen. Dies wird nun geprüft. Ich kann die Aufregung durchaus verstehen. Voreilige Schlüsse zu ziehen oder zu spekulieren, bringt in diesem Fall aber nichts. Bis zur Verurteilung gilt für den Polizeibeamten die Unschuldsvermutung.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Strafrechtlich schwierig zu beantworten. Dafür ist Ihr Sachverhalt sehr dünn.

Absichtliches Werfen eines Bachbetts, bei der letztlich eine Person sich verhakt und später daran verstirbt, begründet keinen vorsätzlichen Totschlag, wenn die Person den Tod einer Person überhaupt nicht im Sinn bzw. keine Tötungsabsicht hatte. Man könnte in dem Fall an eine fahrlässige Tötung durch das verhaken des Opfers am Bachbett und dem anschließenden Eintritt des Todes nach § 222 StGB nachdenken. Fraglich ist aber, ob hier überhaupt der Tod des Opfers dem Täter objektiv zugerechnet werden kann. Immerhin hat sich das Opfer (so hart es auch klingt) selbst am Bachbett verhakt. Das könnte bereits daran scheitern. Auch ist der Tod einige Tage später eingetreten. Es bliebe dann nur wie @VaryNia geschrieben hat, eine fahrlässige Körperverletzung übrig gemäß § 229 StGB, die ebenfalls verneint werden kann. Es liegt außerhalb des menschlichen Beherrschungsvermögens. Der Täter kann das Geschehen in diesem Fall nicht beeinflussen. Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB ist mangels Verletzungsabsicht des Täters abzulehnen.

Kurz: Selbst wenn nachgewiesen ist, dass eine Person ein Bachbett absichtlich ins Meer geworfen hat, scheitert es an der objektiven Zurechnung, mithin an einer Strafbarkeit wegen fahrlässigen Tötung/fahrlässiger Körperverletzung. Ob es tatsächlich so ist, müssten die Strafverfolgungsbehörden nach Sach- und Rechtslage prüfen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Keine Frage ist es erschreckend zu hören, wie junge Menschen zu Gewalttaten neigen und andere Menschen körperliche Gewalt zufügen und sogar töten. Ich halte eine Verschärfung des Jugendschutzgesetzes jedoch nicht für zielführend.

Das Jugendgerichtsgesetz ist eigentlich kein Jugendstrafrecht, sondern Erziehungsrecht. Sinn und Zweck besteht somit darin, erzieherisch auf den Jugendlichen beziehungsweise Heranwachsenden einzuwirken mittels Anwendung von Zuchtmitteln. Dazu gehören Dauerarrest, Sozialstunden oder die Jugendstrafe. Hab den Fall zwar nicht verfolgt, so wie Sie es geschildert haben liegt ein Totschlag vor. Den Jugendlichen droht bei einem Totschlag eine Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren (vgl. § 212 Abs. 1 StGB). Es kommen aber die Zuchtmittel aus dem JGG zur Anwendung. Konkret wäre dies die Jugendstrafe. Einem Jugendlichen darf aber bei einer Verbrechenstat im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB eine Jugendstrafe bis maximal 10 Jahren verhängt werden (vgl. § 18 Abs. 1 S. 2 JGG). Grund ist der Erziehungsgedanke. Hohe Jugendstrafen dürfen die Entwicklung des Jugendlichen nämlich nicht beeinträchtigen. Daher hat der Gesetzgeber bei Verbrechenstaten das Höchstmaß für Jugendliche auf 10 Jahre begrenzt.

Fazit: Ich plädiere nicht für eine Erhöhung der (Jugend)Strafen. Stattdessen bedarf es der konsequenten Durchsetzung der Höchststrafen, die im JGG geregelt sind. Gleichzeitig sollten auch familiengerichtliche Maßnahmen wie die Entziehung des Sorgerechts angeordnet werden. Wenn die Eltern bei der Erziehung des Kindes versagen, hat der Staat Instrumente, die dem Erziehungsgedanken Rechnung tragen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Das kommt ganz darauf an, welches Modell Sie in den Händen halten. Nach dem iPhone XS hat Apple grundsätzlich 6,1 Zoll und 6,7 Zoll Modelle produziert. Das hat sich auch bis zur 16er Reihe gezogen, mit Ausnahme der 16 Pro Modelle. Dort ist das iPhone 16 Pro 6,3 Zoll und das 16 Pro Max 6,9 Zoll groß, also um 0,2 Zoll nach oben gewachsen. Es sind die bislang größten iPhones, die Apple gebaut hat. Die Standard Modelle beziehungsweise das 16e kommen hingegen mit einem 6,1 Zoll bzw. das 16 Plus mit einem 6,7 Zoll Display.

Wie sich ein solches anfühlt von der Größe anfühlt und ob Ihnen die Größe zusagt, erfahren Sie, wenn Sie die Modelle in einem Apple Store oder bei Media Markt/Saturn in die Hände nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Anzeigen kann man jeden. Ob die Dame davon Gebrauch macht, ist fraglich.

In diesem Fall kommt ein Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB in Betracht. Sie haben Inhalte gegen Entgelt angeboten bekommen. Die Frage die sich hier stellt, ob Sie bereits von vorneherein die Absicht hatten, nicht zu bezahlen. Beim Betrug muss nämlich die Täuschungshandlung zu einem Irrtum führen und dieser Irrtum muss sich in einer sogenannten Vermögenverfügung niederschlagen, also jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, was sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Sie müssen also bewusst über Ihre Zahlungsabsichten getäuscht haben.

So wie ich Ihren Sachverhalt verstanden habe, haben Sie Inhalte zugeschickt bekommen, die nicht dem entsprechen, was vereinbart wurde. Und das erst im Nachhinein. In dem Fall scheitert es am Vorsatz, mithin an einer Strafbarkeit wegen Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB.

Man könnte noch an eine Unterschlagung nach § 246 StGB durch das Behalten der Inhalte nachdenken. Allerdings gilt die Unterschlagung nur für körperliche Sachen im Sinne des § 90 BGB. Digitale Inhalte fallen nicht darunter, sodass es daran auch scheitert.

Kurz: Eine Strafbarkeit wegen Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB ist eher abzulehnen. Gilt auch für die Unterschlagung nach § 246 StGB. Anzeigen kann man, wie bereits oben erwähnt, jeden. Ob die Dame tatsächlich eine solche Anzeige beziehungsweise Strafantrag stellt, kann man nicht sagen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Vom strafrechtlichen Charakter handelt es sich um das gleiche Unrecht. Beide Tathandlungen - ob das verfälschen eines Zeugnisses des Hauptschulabschlusses oder eines Diploms - stellen das Verfälschen einer echten Urkunde nach § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB dar. Sinn und Zweck besteht darin, den Rechtsverkehr vor unechten Urkunden, die in Umlauf gebracht werden, zu schützen.

Welche konkrete Strafe letztlich in denen von Ihnen genannten Fällen zu erwarten ist, entscheidet der Richter in der Hauptverhandlung nach Sach- und Rechtslage in seinem Ermessen. Die Urkundenfälschung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Wer die deutsche Staatsbürgerschaft hat, ist laut Grundgesetz Deutscher. Dies ergibt sich auch Artikel 116 Abs. 1 GG, unabhängig davon, welcher Religion Sie angehören. Es sei denn, anderweitige gesetzliche Regelungen kommen vorbehaltlich zur Anwendung. Gleiches gilt auch für Flüchtlinge oder Vertriebene deutscher Volkszugehörgkeit. In diesem Fall sieht das Grundgesetz ebenfalls vor, dass die Person Deutscher im Sinne dieser Vorschrift ist.

Kurz: Als muslimischer Mann sind Sie somit nach dem GG Deutscher.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Je nach Tatsituation wird bei einem Mord nach § 211 Abs. 1 StGB die lebenslange Freiheitsstrafe verhängt. Liegt eine besonders brutale, verachtenswerte Tat oder ein Mehrfachmord vor, kann neben der lebenslangen Freiheitsstrafe für Mord zusätzlich die besondere Schwere der Schuld festgestellt werden. Im letzten Fall kommt eine vorzeitige Haftentlassung nach 15 Jahren des Täters nach § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht mehr in Betracht. Statistisch bleibt der Täter 24 Jahre in Haft. Nach 20 Jahren wird mit der Erstellung eines kriminologischen Gutachtens begonnen und entschieden, ob es für eine Lockerung reicht oder nicht. Die Wahrscheinlichkeit ist aber sehr gering.

Kurz: Mord sieht grundsätzlich nach § 211 Abs. 1 StGB die lebenslange Freiheitsstrafe vor, es sei denn, der Täter handelte ohne Schuld nach § 20 StGB oder nach § 21 StGB. In solch einem Fall ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Sieht doch ganz in Ordnung aus. Knapp 200 Zyklen und 98% ist doch ein guter Wert. Sie müssen wissen, dass Akkus Verschleißkomponente sind und mit der Zeit abnutzen. Gibt welche, wo es sehr schnell geht. Bei anderen dauert es etwas länger. Das hängt vom Nutzungsverhalten ab.

Hält der Akku denn noch gut?

Sollte der Akku relativ schnell leer gehen, empfiehlt sich, einige Einstellungen zu ändern. Hintergrundaktualisierungen verbrauchen viel Strom. Es empfiehlt sich, diese Hintergrundaktualisierungen für einige Apps, die nicht genutzt werden, abzuschalten oder komplett zu deaktivieren. Gleiches gilt für Ortungsdienste. Das sind ebenfalls Stromfresser.

Halten Sie zudem das Gerät immer auf den aktuellsten Stand. iOS 18.4.1 ist derzeit die neuste Version.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Der Rundfunkbeitrag wird von einem Beitragsschuldner einer Wohnung bezahlt, unabhängig davon, ob ein Fernseher beziehungsweise Radio vorhanden ist.

Eine Befreiung ist dann möglich, wenn Sie nach § 4 Abs. 1 RBStV einen Antrag stellen und nachweisen, dass Sie beispielsweise nach dem SGB Leistungen oder etwa BaföG beziehen, ist somit Bescheidgebunden. Nach Absatz 6 kann auch davon befreit werden, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt. Ob Ihre Lebenssituation einen besonderen Härtefall darstellt, lässt sich so nicht sagen. Müssten Sie mal dort anrufen und nachfragen.

Kurz: Ohne eine der in § 4 Abs. 1 RBStV aufgezählten Befreiungsgründe wird der Antrag eher nicht bewilligt.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Eher nein

Guten Abend!

Bei einigen Straftatbeständen kann man durchaus über eine Verschärfung durch Erhöhung der Mindeststrafen nachdenken. Allgemein betrachtet führen höhere Strafen jedoch nicht unbedingt dazu, dass die Anzahl der Straftaten zurückgehen.

Grund ist, dass das Strafrecht aus generalpräventiver Perspektive den Zweck der Abschreckung verfolgt. Es entfaltet eine Warnfunktion für die Gesellschaft. Wenn man in den USA schaut, schrecken etwa die Todesstrafen gerade nicht vor weiteren Morden ab. Höhere Mindeststrafen würden daher gleichfalls diesen Zweck verfehlen. Die Anhebung hätte somit keinen großen Einfluss gegenüber der Gesellschaft. Zudem soll der Täter die Möglichkeit der Rehabilitation bekommen. Straftaten, insbesondere besonders schwerwiegende Straftaten sind schlimm, keine Frage. Der Verurteilte bekommt jedoch die Chance, sich wieder zurück in die Gesellschaft zu rehabilitieren und einen Beitrag zu leisten. Längere Zeit wegsperren durch Anhebung der Mindeststrafen beeinträchtigt das Rehabilitationsinteresse.

Kurz: Plädiere daher eher gegen eine Verschärfung. Man sollte stattdessen den Strafrahmen, den die Strafvorschrift vorgibt, ausschöpfen und strenger durchsetzen, insbesondere bei Wiederholungstäter. Der Richter hat hierfür einen Ermessensspielraum.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183a StGB liegt vor, wenn der Täter sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit vornimmt. Darunter zählt der Beischlaf (in dem Fall machen sich beide Personen strafbar), onanieren oder sonstige sexuelle Handlungen im Sinne des § 184h StGB. Sich nicht zu pflegen beziehungsweise zu duschen genügt hierfür nicht.

Man könnte an eine Körperverletzung nach § 223 StGB bzw. fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB nachdenken, wenn sich das Opfer durch den Geruch übergibt. Ist aber eher anzuzweifeln.

Kurz: Strafbar ist dieses Verhalten nicht. Für anderen Personen jedoch sehr unangenehm

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Objektiv liegt strafrechtlich nach § 242 Abs. 1 StGB ein Diebstahl vor. Allerdings muss dieser auch rechtswidrig sein. Das ist strafrechtlich bei Schulden allerdings umstritten. Die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung bestimmt sich nach den zivilrechtlichen Vorschriften. Wenn jemand einen einredefreien Anspruch hat (beispielsweise aus dem Kaufvertrag), entfällt die Rechtswidrigkeit.

Nimmt der Täter einfach so Geld aus der Brieftasche, in der Annahme, dass er dies wegen den Schulden seines Vertragspartners darf, liegt zugunsten des Täters ein vorsatzausschliessender Irrtum nach § 16 Abs. 1 StGB nach der Rechtsprechung vor (vgl. BGH StV 1994, 128; 2000, 78). Eine Strafbarkeit wegen Diebstahls würde danach entfallen. Handelt der Täter aber in der Absicht, dem Opfer zu schaden oder nimmt er die Geldscheine weg, obwohl er weiß, überhaupt keinen Anspruch darauf zu haben, kommt ein Irrtum nicht mehr in Betracht. Mithin wäre es ein vollendeter Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB.

Kurz: Rechtsprechung verneint die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und somit einen Diebstahl. Letztlich entscheidet jedoch der Richter nach Sach- und Rechtslage, ob es für eine Verurteilung wegen Diebstahls nach den Umständen des Einzelfalls ausreicht. Man sollte daher keinesfalls leichtsinnig sein.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Ein absolutes Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen widerspricht dem Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren und ist verfassungswidrig. Auch wenn das ungeborene Leben ebenfalls verfassungsrechtlichen Schutz nach Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 2 S. 1 GG genießt, greift das BVerfG auf das Unzumutbarkeitskriterium, bei dem ein Schwangerschaftsabbruch unter bestimmten Bedingungen durchgeführt werden darf. Dazu gehören insbesondere Schwangerschaften, die aus rechtswidrigen Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung herbeigeführt wurde oder wenn die Schwangere durch die Schwangerschaft in Lebensgefahr schwebt. In solchen Fällen sieht der Abbruch die Straflosigkeit nach § 218a Abs. 2 StGB vor.

Kurz: Ein absolutes Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen ist somit verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Für eine sexuelle Belästigung im Sinne des § 184i Abs. 1 StGB reicht dieses Verhalten des Mannes nicht aus. Die Vorschrift verlangt, dass der Täter eine andere Person körperlich berührt und dadurch sexuell belästigt. Darunter fallen Berührungen im Genitalbereich, Brüste oder ein Zungenkuss. Verbale Äußerungen oder einfaches entblößen wie hier genügen nicht.

Man könnte an eine exhibitionistische Handlung nach § 183 StGB nachdenken. Ist ein absolutes Männerdelikt. Hier bedarf es aber ein absichtliches entblößen des Geschlechtsteil, um eine Erregung zu intensivieren, aufrecht zu erhalten oder zu ermöglichen. Das lässt sich hier eher verneinen.

Kurz: Eine Strafbarkeit ist somit nach den oben benannten Vorschriften zu verneinen. Sie können den Vorfall dem Studio melden oder beim nächsten Mal den Mann darauf ansprechen, dass es so nicht in Ordnung ist.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Jede Marke hat seine Vor- und Nachteile. Würde jetzt keine Marke schlecht machen. Selber bin ich schon seit Jahren im Apple Kosmos unterwegs und sehr zufrieden. Zusammen mit dem Mac, iPhone, Apple Watch und AirPods Max funktioniert das gemeinsame Arbeiten hervorragend. Mir gefallen grob folgende Punkte bei Apple:

  • Design: Geräte sehen edel, elegant und einheitlich aus. Die Designsprache findet man in jedem Apple Produkt. Einzig beim iPhone ist der Kamerabuckel sehr gros gehalten. Sonst passt mir alles. Insgesamt Geschmackssache.
  • Leistung: Die Chips in den Geräten arbeiten effizient, schnell und langlebig. Hatte nie Probleme. Alles funktioniert flüssig und zuverlässig.
  • Hardware und Software: Chip und Software sind sehr gut aufeinander abgestimmt. Dadurch kommt man etwa auch auf lange Akkulaufzeiten. Mein Mac hält locker 2 Tage, das iPhone auch sowie die Apple Watch. Das hat Apple trotz einem kleineren verbauten Akku gut drauf.
  • Zusammenspiel zwischen anderen Geräten: Wie oben bereits erwähnt arbeiten die Geräte untereinander problemlos. Ich kann eine Datei erstellen oder Nachrichten schreiben. Sie landen dann automatisch auf allen anderen Geräten. Das spart Zeit. Ein Kabel zum übertragen von Daten ist nicht mehr erforderlich.
  • Betriebsystem: Wichtig für die Bedienung eines Gerätes ist immer das Betriebsystem. Kommen mit macOS bzw. iOS/WatchOS am Besten zurecht. Obwohl bezogen auf iOS das System minimalistisch aufgebaut ist, kommt mir das gerade gelegen. Apple gibt vor, wie man iOS benutzen soll. Es ist für mich einfach, intuitiv, schnell, übersichtlich und kompakt gehalten.

Kurz: Im Grunde muss jeder selber entscheiden, was einem am Besten gefällt und womit man am Besten zurecht kommt. Apple Geräte halten selbst in den nächsten Jahren noch unfassbar gut. Auch bietet Apple jahrelang Updates, wobei Google und Samsung mittlerweile mit 7 Jahren Updateversprechen aufgeholt haben. Ich liebe es, im Apple-Kosmos zu sein und komme damit ziemlich gut zurecht. Das ist aber meine subjektive Ansicht. Auch mit Google und co. wird man sehr zufrieden sein.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Mit dem Apple Silikon Case konnte auf meinem iPhone 12 Pro sehr gute Erfahrungen machen. Während andere Hersteller bei mir in kürzester Zeit vergilbten, hält die Hülle von Apple bis heute. Klar kommen mit der Zeit Abnutzungserscheinungen. Auch die Kante war ein Stückchen abgebrochen. Sonst ist die Hülle innerhalb von 4 Jahren gut gealtert. Würde sie daher immer wieder kaufen. Für mein jetziges iPhone 16 Pro habe ich wieder zur Silikon-Hülle von Apple gegriffen. Sollte normalerweise genauso lange halten.

Es kommt immer darauf an, wo man das Gerät regelmäßig verstaut. Bei dem einen geht es schneller, bei dem anderen dauert es länger.

Mein Rat: 59€ sind viel Geld, keine Frage. Kann die Hülle aber insgesamt nach meiner persönlichen Erfahrung definitiv empfehlen. Würde die Hülle aber nicht bei Apple direkt, sondern auf Amazon/Otto etc. kaufen. Sind dort meist etwas günstiger. Schauen Sie sich auch mal die Transparent Hülle an. Die schützt zwar nicht den unteren Bereich des Gerätes, macht aber einen guten Job.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Der Umstieg auf das Nachfolgermodell lohnt sich so gut wie gar nicht. Die Unterschiede beziehungsweise Verbesserungen halten sich sehr in Grenzen, die einen Wechsel nicht rechtfertigen. Die normalen 15er Modelle haben grob gesagt

  • den etwas schnelleren A16 Bionic Chip
  • Dynamic Island
  • etwas bessere Kameras
  • etwas bessere Akkulaufzeit.

Das wär’s eigentlich schon.

Mein Rat: Lieber das iPhone 14 noch etwas behalten und ggf. auf das iPhone 17 umsteigen oder zu einem Pro-Modell greifen (iPhone 14 Pro oder neuer). Die Pro-Modelle bieten nochmal deutlich mehr an Features gegenüber dem iPhone 14 wie 120Hz Display und bessere Kameras + ProRAW/ProRES. Das lohnt sich dann doch mehr.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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