Sind schulische Attestpflichten überhaupt zulässig?

Wechselfreund  14.11.2023, 13:45

Bundesland wäre hilfreich.

FranzJ69 
Fragesteller
 14.11.2023, 13:45

NRW

4 Antworten

I.d.R. ist das irgendwo im Schulgesetz bzw. einer Schulverordnung zu finden.

Für Bayern z.B. in § 20 (2) BaySchO.

Schon mal von der SchulPFLICHT gehört? Die beinhaltet die PFLICHT anwesend zu sein zum Unterricht.

Und wenn man das nicht sein kann, dann sollte man belegen können warum man das nicht kann.

Aber weil du so gerne eine Paragraphen hättest.. Bittesehr. Hier aus dem SchuG (Schulunterrichtsgesetzes, in dem Fall österreichisches Recht, aber du darfst gerne das für dich gültige selbst raussuchen)

§ 45 SchUG (Schulunterrichtsgesetz), Fernbleiben von der Schule - JUSLINE Österreich

(1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig:
a)
bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),
b)
bei Erlaubnis zum Fernbleiben (Abs. 4),
c)
bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 11 Abs. 6).
(2) Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere: Krankheit des Schülers; mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Hausangehörigen des Schülers; Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe des Schülers unbedingt bedürfen; außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers oder in der Familie des Schülers; Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist; Dauer der Beschäftigungsverbote im Sinne der Bestimmungen über den Mutterschutz.
(3) Der Schüler hat den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit oder bei häufigerem krankheitsbedingtem kürzerem Fernbleiben kann der Klassenvorstand oder der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, sofern Zweifel darüber bestehen, ob eine Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit gegeben war.
(4) Auf Ansuchen des Schülers kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand, darüber hinaus der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen erteilen. Wichtige Gründe können jedenfalls Tätigkeiten im Rahmen der Schülervertretung sowie die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem anderen als dem besuchten Semester oder der besuchten Schulstufe gemäß § 11 Abs. 6b sein.
(5) Wenn ein Schüler einer mittleren oder höheren Schule länger als eine Woche oder fünf nicht zusammenhängende Schultage oder 30 Unterrichtsstunden im Unterrichtsjahr dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 3) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 33 Abs. 2 lit. c). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung des Schulleiters zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.
(6) Für die der Schulpflicht unterliegenden Schüler sind anstelle der vorhergehenden Absätze § 9§ 22 Abs. 3 und § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 anzuwenden.
(7) Das Fernbleiben vom Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen ist nur zulässig:
a)
bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),
b)
bei Erlaubnis zum Fernbleiben, die aus vertretbaren Gründen vom Schulleiter oder Leiter des Betreuungsteiles zu erteilen ist, und
c)
auf Verlangen der Erziehungsberechtigten, wenn es sich um Randstunden handelt, die Freizeiteinheiten sind.

geregelt in den Schulgesetzen des jeweiligen Bundeslands

z.B. NRW

§ 43

Teilnahme am Unterricht und

an sonstigen Schulveranstaltungen

(1) Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Die Meldung zur Teilnahme an einer freiwilligen Unterrichtsveranstaltung verpflichtet zur regelmäßigen Teilnahme mindestens für ein Schulhalbjahr.

(2) Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen.

FranzJ69 
Fragesteller
 14.11.2023, 13:52

sagt aber nichts darüber aus, ob man eine allgemeine Attestpflicht aussprechen darf für z.B. 1nen versäumten Tag, da ein Arztbesuch da auch mehr als unnötig ist oder nicht?

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FranzJ69 
Fragesteller
 14.11.2023, 13:52
@FranzJ69

Ärzte weigern sich ja auch Schülern ein Attest zu schreiben wenn es nicht etwas langfristigeres oder akutes ist!

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