Reicht die Unterschlagung zur Enterbung?

5 Antworten

Die Erbunwürdigkeit ist klar geregelt in den §§ 2329 ff. BGB.

Wann bzw. unter welchen Voraussetzungen die Entziehung auch des Pflichtteils möglich ist, findest du in § 2333 BGB. Dessen Ziffer 2 sollte bei einer Unterschlagung oder Untreuehandlung über 1/4 Mio € einschlägig sein, es sei denn, der geschädigte Vater sei ein Multimillionär, für den dieser Geldbetrag nur eine "pea-nut" wäre und dann diese Tat möglicherweise nicht als "schweres vorsätzliches Vergehen" gegen den Erblasser gewertet würde. Wenn Du Näheres erfahren willst, lies in einem der gängigen Kommentare zum BGB (Palandt, ) nach; dort findest du auch Hinweise auf die Rechtsprechung zu dieser Frage. Auch ein spezialisierter Anwalt wird Dir Auskunft über die einschlägige Rechtsprechung geben können, obwohl ich vermute, dass derartige Fälle von Pflichtteilsentziehung nicht allzu zahlreich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorkommen, vor allem, weil man als Familie solche Vorkommnisse nicht gern nach außen dringen lassen will..

Auf jeden Fall reicht es, dass dieser Betrag einem evtl. Erbe angerechnet wird.

Rombinius 
Fragesteller
 28.12.2021, 22:01

Hallo, danke, jedoch darauf bin ich auch schon gekommen

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DerHans  28.12.2021, 22:02
@Rombinius

Wenn das Gesamterbe 10 Millionen wären, ist 1/4 Million ja wieder relativ wenig

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Rombinius 
Fragesteller
 28.12.2021, 22:04
@DerHans

soviel ist es nicht, doch es sind die Ersparnisse

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Ist er für die Unterschlagung verurteilt worden?

Haben die Eltern Schadensersatz gefordert und einen gerichtlichen Titel über diese Summe?

Das Testament kann bestimmen, dass er enterbt ist. Aber er hat einen Anspruch auf Pflichtteilersatzanspruch, das ist der gesetzliche Anteil zur hälfte.

Dann muß der Enterbte nachrechnen, ob er sich auf einen Streit mit den Erben einläßt.

Das wird teuer.

In dem Fall wenn der Mensch enterbt werden soll vorher eine vertragliche Lösung zustimmt,

kann man kostengünstiger da raus.

Woher ich das weiß:Hobby – Will es wissen....
Reicht die Unterschlagung eines Betrages von mehr als 1/4 Mill.

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Keineswegs. Es muss mindestens 1/5 Mill. sein 😉😎

Im Ernst, Du sollst wegen solch einer "Kleinigkeit" enterbt werden? Das kann nicht sein. Dir stände mindestens noch eine Haftstrafe zu.

Beantrage sie.

Rechne den unterschlagenen Betrag auf einen möglichen 'Erbanspruch an.

Rombinius 
Fragesteller
 28.12.2021, 22:15

Zm Verständnis. Ich bin nicht der Bösewicht, kenne jedoch diesen

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Rombinius 
Fragesteller
 28.12.2021, 22:17

es ist nicht lustig

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Den Pflichtteil wird man ihm schwer vorenthalten können..

Rombinius 
Fragesteller
 28.12.2021, 22:05

Schade eigentlich

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Leestiger  28.12.2021, 23:16
@Rombinius

Nur bei schwerem Zerwürfnis, also da müsste es deswegen schon Anzeige, ect. durchgezogen werden, dann könnte man da schon grössere Chancen haben.

Ausserdem Schenkungen an Andere wahrend der Lebenszeit - was einem nicht mehr gehört, kann auch nicht mehr geteilt werden..

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Rombinius 
Fragesteller
 29.12.2021, 00:12
@Leestiger

also eine Strafanzeige gegen ihn läuft bereits

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