Mysteriboxen bei Saturn gekauft?

Hast du sie im Laden gekauft oder online oder per Telefon?

Online

4 Antworten

Ich würde sagen das ist rechtlich nicht geklärt. Man könnte von Saturnseite argumentieren die mysterybox ist eine individuell hergestelltes eigenständiges Produkt bestehend aus vielen einzelprodukten.... das unterliegt nicht dem Fernabsatzgesetz. Andererseits könnte man behaupten das ist kein für dich speziell gefertigtes Produkt, daher gilt es doch nicht. Saturn würde dann behaupten es wurde erst nach deine Bestellung speziell für dich gepackt (als hätte man sich da gedanken gemacht). usw usw.

Du müsstest es auf einen Prozess ankommen lassen und schauen wie der Richter entscheidet. Ich denke die Chance stehen 50/50.

Alles kla dann gehe ich Montag zum Anwalt. Danke

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Aus reinem Interesse: Was war denn drin? ^^

Gut möglich, dass die eine Klausel eingebaut haben, denn eine Mystery Box ist eine Mystery Box, der Inhalt ist (wer hätte das gedacht… ) Mystery sozusagen, und gefällt natürlich nicht jedem.

Wenn jetzt jeder der Käufer der mit dem Inhalt nicht zufrieden ist, seine Mystery Box zurück bringt, dann hätte Saturn natürlich nichts zu lachen.

ob die Klausel hält ist doch die Frage ;)

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@nanfxD

Du kannst mal davon ausgehen, dass sich ein Multi Millionen Euro Konzern bei sowas rechtlich absichert... 🙂

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@Hornymag

Ach Quatsch, dass Denkst auch du nur 😂 also 312g BGB regelt da nix zu. Also Wortlaut des Gesetzes sagt schon mal, dass das geht. Der EuGH wird das wohl auch so sehen, da der immer sehr sehr sehr verbraucherfreundlich ist.

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@Hornymag

Aber ein Argument spricht für dich und zwar hat man das WR nur für Sachen die man auch so im Laden hätte testen können und das würde wohl kein Unternehmen zulassen da reinzuschauen.

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@nanfxD

die zentrale frage ist ob es ein individuell für den käufer erstelltes werk ist (insb. ob das Ding erst nach der Bestellung gepackt wurde) oder nicht. je nachdem zählt das Widerrufsrecht oder eben nicht. Ich denke Saturn lässt es drauf ankommen. Prozesskostenrisiko dürfte so bei mind. 700€ liegen... ob ein privater das eingeht ist erstmal die Frage. Mit Rechtsschutz evt., ohne denke ich eher nicht

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@nanfxD

kommt drauf an, vieleicht machen sich die mitarbeiter ja beim packen gedanken um die Produktauswahl aufgrund astrologischer Gegebenheiten wie Geburtsdatum / Bestelldatum in kombination mit dem 1. Buchstaben des Vornamens und dem Letzten des Nachnamens ;). Auf die Story kommt es an... ich vermute nur dass Saturn da gute Anwälte und diesen Fall vorher schon in den planungen berücksichtigt hat.

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@geheim007b

Der BGH sagt „Das Widerrufsrecht des Verbrauchers ist deshalb nur dann wegen Anfertigung der Ware „nach Kundenspezifikation“ ausgeschlossen, wenn der Unternehmer durch die Rücknahme auf Bestellung angefertigter Ware erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleidet, die spezifisch damit zusammenhängen und dadurch entstehen, dass die Ware erst auf Bestellung des Kunden nach dessen besonderen Wünschen angefertigt wurde. Nicht ausreichend dafür sind dagegen die Nachteile, die mit der Rücknahme bereits produzierter Ware stets verbunden sind. Diese hat der Unternehmer nach dem Gesetz hinzunehmen.“

ob dies hier zutrifft ist wohl mehr als fraglich, hier muss man auch den Effet utile beachten und wenn man das europarechtskonform Auslegt dann wohl nicht individuell. Wenn würde ich wohl gehen das auch der Käufer im Laden nicht das Produkt hätte angucken können und daher das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist.

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@nanfxD

das stimmt prinzipiell... aber es kommt wie gesagt auf die Story an. Darum ja auch der hinweis mit der Astrologie.... von mir aus können die Mitarbeiter auch dem Kunden die Tarokarten (schreibt man das so? :)) ausgelegt haben um die perfekten Produkte auszuwählen.... und dieser Personalaufwand des geschulten Tarokartenlegerpersonals für die perfekte Mysterybox ist der individuelle Aufwand der den Preis rechtfertigt.

Was ich eigentlich sagen will... es gibt ein prozessrisiko, Saturn kann sich das aber leisten, Privatpersonen hätten daran zu knabbern (insb. ohne Rechtsschutzversicherung).

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@geheim007b

Also das mit ne tarokarten ist wohl keine individuelle Anfertigung, da es immer noch problemlos weiter verkauft werden kann. Aber ja das Prozessrisiko ist da, könnte sogar zum BGH kommen.

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@nanfxD

die arbeit mit den Terotkarten wäre teil der Herstellung des gesamtproduktes "Mysterybox" und würde z.B. einen Kostenanteil von allein 300€ begründen und damit einen nicht unerheblichen Teil des Gesamtproduktes.

Natürlich wird Saturn da eine bessere Begründung parat haben... entwicklungskosten für einen Algoritmus der aufgrund von Besucherverhalten bla bla blub. Ob das jetzt bestand vor Gericht hat ist die frage, aber man kann keinesfalls sagen da verliert Saturn zu 100%, und da bleibt eben das David gegen Goliat Problem mit dem man als großer leicht spielen kann. Das Prozessrisiko ist für Saturn eben verglichen mit einer Privatperson minimal. Schlimmstenfalls zahlen sie es eben und stellen das Produkt "Mysterybox" ein, bestenfalls legen sie gestärkt erst richtig los. Ob man als Privatperson selbst die erste Instanz gleich so verkraftet (geschweige denn eine Berufung) ist die andere Frage. Mit Rechtsschutz denkbar, ohne würde ich def. davon abraten.... letztendlich wusste man ja auch dass man "verlieren" könnte und nur Schrott angedreht bekommt.

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Nur scheiße, Kaffeebecher Handdisplays..paar gute Sachen aber smartwatch und ne Action Cam, aber bei weitem nicht der Wert den man bezahlt hat. Also sollte ich zum Anwalt gehen?

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Was hast du denn von der Mysterybox erwartet? Was sagt dir denn das Wort "Mystery"? Grundsätzlich sind auch Restposten vom Widerrufsrecht erfasst:

https://www.sparbote.de/sparbote-informiert/bware-refurbished-artikel/

ob sich aber ein Anwalt lohnt kannst nur du entscheiden, denn du mußt ihn erst mal zahlen.

Ja wie können die dann ablehnen?

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@Krypto1357

Die lehnen halt ab, wie es viele andere auch tun (z.B. bei der Kassenbonpflicht).

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@Krypto1357
ob sich aber ein Anwalt lohnt kannst nur du entscheiden, denn du mußt ihn erst mal zahlen.
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Hast du online gekauft? Dann gelten andere Bestimmungen als beim Kauf im Laden, wobei der Anbieter freiwillig mehr Rechte einräumen kann.

Die 14 Tage gelten nur beim online Kauf, aber auch da nicht überall.

Die 14 Tage gelten nur beim online Kauf, 

Das ist falsch, das Widerrufsrecht gilt grundsätzlich bei allen Arten von Fernabsatzgeschäften.

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@OnePerson19

Leider falsch, aus https://www.e-recht24.de/artikel/ecommerce/12.html

"Ausnahmen der Anwendbarkeit der Fernabsatzregeln

In § 312b Abs.3 BGB ( vorher § 1 Abs. III FernAbsG) werden die Fälle genannt, in denen das FernAbsG keine Anwendung findet. Im einzelnen sind dies:

   Verträge über Finanzgeschäfte (Bankgeschäfte, Wertpapiergeschäfte, Versicherungsgeschäfte)

   Lieferungen von Lebensmitteln, Getränken und anderen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs

   Grundstücksverträge

   Fernunterrichtsverträge

   Beförderungs- und Unterbringungsverträge

Das FernAbsG enthält einen Mindestschutz für Verbraucher. Sofern andere Vorschriften für den Verbraucher günstiger sind, finden diese Vorschriften Anwendung."

Weitergehende Infos siehe unter https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Das-Widerrufsrecht-Teil-29-Ausnahmen-vom-Widerrufsrecht_219145

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@SirKermit

Schön mit dieser Quelle nur ist die veraltet 🤷‍♂️

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@SirKermit

Genau lesen,

  1. Hab ich grundsätzlich geschrieben
  2. Hab ich nicht behauptet das es bei allen Fernabsatzgeschäften gilt sondern das es grundsätzlich bei allen Arten von Fernabsatzgeschäften gilt, also nicht nur bei online Käufen.
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@nanfxD

Okay, dann die aktuelle Version: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312g.html

"Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.

(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:

1.   Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,

2.   Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,

3.   Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,

4.   Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,

5.   Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,

6.   Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,

7.   Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen,

8.   Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten,

9.   Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht,

10.   Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung),

11.   Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden,

12.   Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und

13.   notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.

(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht."

Hast du noch aktuellere Quellen?

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@SirKermit

Worum es mir eigentlich ging ist das du geschrieben hast, das es nur bei Online Käufen gilt. Das ist aber falsch.

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@OnePerson19

Okay, auch ich kann auf dem falschen Dampfer sein. Dann habe ich deine Aussage "Hab ich nicht behauptet das es bei allen Fernabsatzgeschäften gilt sondern das es grundsätzlich bei allen Arten von Fernabsatzgeschäften gilt, also nicht nur bei online Käufen."

im Kontext oder gar nicht verstanden.

Bevor wir uns erzürnen, sei so nett und erkläre mir meinen Irrtum aus deiner Sicht, ich kann das leider nicht nachvollziehen. Lesen und verstehen sind zwei Welten.

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@OnePerson19

Okay, das führt zu Klarheit. Ich schrieb aber:

"Die 14 Tage gelten nur beim online Kauf, aber auch da nicht überall." Von daher wähnte ich mich auf der sicheren Seite.

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@SirKermit

Was ich damit sagen wollte ist das es ein Widerrufsrecht auch z.B. bei Haustür Geschäften, bei Telefonbestellung, Bestellung per Brief, etc. gibt.

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@OnePerson19

Okay, Danke! Du hast Recht, da habe ich definitiv zu sehr eingeschränkt.

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@Krypto1357

Wenn du es im Laden gekauft hast, dann nein. Es sei denn, der Verkäufer hat es dir eingeräumt. Den Rest haben dir alle schon erklärt.

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