Mietvertrag nicht unterschrieben?
Hallo, mein Partner wollte eine Wohnung anmieten (in nrw); aufgrund familiärer Umstände für die er vor Ort (München) bleiben muss, kann er dort nicht anziehen. Da der Vertrag online gelaufen ist & die Wohnung vorher nicht besichtigt worden ist; hat er ein Widerrufsrecht von 14 Tagen , darüber wurde er aber nicht informiert, also verlängert es sich um 12 Monate.
wir haben nun aber gesehen, dass er den Mietvertrag gar nicht unterschrieben hat. Es steht zwar wo seine Unterschrift drin sollte, Datum , Ort und sein Name, aber die Unterschrift fehlt.
kann er nun vom Vertrag zurücktreten, da der Mietvertrag nichtmal vollständig ist?
sonst müssten wir auf das Widerrufsrecht zurückgreifen.
dsnke im Voraus
5 Antworten
Ist der Vermieter den Unternehmer und wurde der Mietvertrag im Rahmen eines fuer die Vermietung mittels Fernkommunikation organisiertes System geschlossen? Nur dann haette er ueberhaupt ein Widerrufsrecht.
Ist es aber ein Privatvermieter oder hat ein gewerblicher Vermieter nur ausnahmsweise mal einen Mietvertrag ueber Telefon oder e-Mail geschlossen, handelt es sich nicht um einen Fernabsatzvertrag und es gibt dann auch kein Widerrufsrecht.
Er tritt nicht zurück, sondern widerruft - und nein, das ist nicht das gleiche.
Im Mietvertrag muss kein Hinweis auf ein Widerrufsrecht geschrieben werden.
Dieser Mietvertrag sollte von beiden Parteien in Schriftform vereinbart werden.
Nun hat der Mieter en Vertrag niicht unterschrieben, also ist der Mietvertrag nicht zustande gekommen. Dahher muss auch kein Rücktritt vom Vertrag erklärt werden bzw. ein Widerruf erfolgen.
Mietverträge dürfen, wie hier wohl geschehen, mündlich/per Internet und ohne Unterschrift geschlossen werden.
Es besteht also, wenn man sich einig war, ein Mietvertrag.
Sofern tatsächlich nicht darauf hingewiesen wurde, was ich mir heutzutage überhaupt nicht mehr vorstellen kann.
Außer natürlich auf den Betrügerseiten.
Die Schriftform ist für das Zustandekommen eines Vertrags nicht rechtlich erforderlich. Wenn die Mail eindeutig war, gilt der Vertrag. Fernabsatz und Widerruf gelten wohl auch nicht.
Aber .. was eindeutig ist, wenn im Mailverkehr der Vertrag geschickt wurde zur Unterschrift aber nicht unterschrieben wurde, das könnte Gerichte und Anwälte klären, das könnte mehr kosten als die 2 oder 3 Monatsmieten um die gestritten wir, wenn der Vertrag am ersten Tag gekündigt wird.
Der Mieter könnte auch hingehen und die Wohnung untervermieten oder in AirB&B anbieten. Das könnte der Vermieter verbieten würde aber wohl scheitern weil der Mieter ja gute Gründe hat und das auch nur vorübergehend macht um die Miete bezahlen zu können. Wieder eine Einnahmequelle für Anwälte und unklar wie es ausgeht.
Daher: für beide Parteien sollte ein Interesse bestehen, sich zu einigen, eine Aufhebung des Vertrags zu vereinbaren, dann gibts kein Prozessrisiko und der Vermieter kann morgen neu inserieren und wird wahrscheinlich auch einen Mieter finden.
Worauf will sich ein vermieter berufen wenn es keinen wirksamen MV gibt? er kann sofort unbeschadet an neue Interessenten vermieten.
Korrekt, der Mietvertrag kann aber widerrufen werden.
https://www.vdwbayern.de/2022/02/14/mietvertragsabschluss-ohne-besichtigung-durch-den-mieter-und-ohne-widerrufsbelehrung-bei-widerruf-nach-ueber-einem-jahr-gibts-weder-miete-noch-nutzungsentschaedigung/