Lehrer hat mich angezeigt wegen "Bedrohung".?

11 Antworten

Nein eine Anzeige wegen Bedrohung ist in diesem Fall nicht möglich. Du hast mit Schlägen gedroht also einer Körperverletzung, diese Wird als Vergehen und nicht als Verbrechen gewertet. Um eine Bedrohung nach §241 muss mit einem Verbrechen gedroht werden. "Ich bring dich um" ist eine Drohung, "Ich hau dir eine rein" ist keine Drohung.

Von ihm aus sehe ich eine Beleidigung als erfüllt. Anspucken ist zwar prinzipiell eine KV aber in dem Fall wohl eher ein Zufallsprodukt einer feuchten Aussprache.


atzef  29.06.2018, 13:10

Die Legaldefinition von "Verbrechen" und "Vergehen" findest du in https://dejure.org/gesetze/StGB/12.html

Demnach ist natürlich auch eine Körperverletzung ein Verbrechen und kein Vergehen. Folglich ist die Drohung mit ihr tatbestandserfüllend für § 241 StGB.

augsburgchris  29.06.2018, 13:14
@atzef

Die einfache KV ist als Mindestmaß mit Geldstrafe bewehrt = Kein Verbrechen

Die gefährliche KV im Mindestmaß mit 6 Monaten = Kein Verbrechen

Die schwere KV mit mindestens einem Jahr = Verbrechen.

Das hier eine Nötigung vorliegt ist unzweifelhaft aber keine Bedrohung.

smeggi 
Beitragsersteller
 29.06.2018, 12:53

Ich meinte zu ihm, wenn ich mir noch einmal seine Sprüche anhören muss, Reiß ich ihn sein Gesicht raus, und Schlag ins bis ins nicht erwachende Koma. Ich WEISS, das war schon übertreiben! Aber zu meiner Verteidigung: Ich bin ein sehr impulsiver, und Temperamentvoller Mensch. Kann er denn jetzt eine Anzeige machen ?

augsburgchris  29.06.2018, 12:54
@smeggi

OK, Damit ist eine Anzeige nach §241 möglich. Viel Spass im Jugendknast.

Woelfin1  29.06.2018, 13:00
@smeggi

Deine Eltern haben in deiner Erziehung wohl einige Kapitel ausgelassen. Manchmal würde ich mir einen Elternführerschein wünschen

augsburgchris  29.06.2018, 13:02
@smeggi

PS: Deine Verteidigung ist keine Verteidigung, sondern eher strafschärfend da davon auszugehen ist das du sowas öfters machst.

Hi,

Klar wenn du tatsächlich das gesagt hast was du unten in den Kommentaren geschrieben hast so ist es zumindest eine Drohung und auch Strafrechtlich verfolgbar. Und da es ja gesagt hast so ist ja im Grunde was passiert, der Lehrer wird sich bedroht gefühlt haben, wie die Situation ausssah die er vorfand liest man leider auch nicht, kann mir aber vorstellen daß wenn du den Lehrer verbal so angehst das Mädchen auch ordentlich einstecken musste? Da aber einsiehst das das übertrieben war kannst zb versuchen dich bei ihm richtig zu entschuldigen, evtl überlegt er sich das dann nochmal. Aber deine Entschuldigung das du ohnehin sehr impulsiv bist würde ich da nicht nutzen, da muss dein Lehrer eben drauf reagieren, da er als Pädagoge auch für deine geistige Reife zuständig ist, Lehrer haben ja nicht nur den Lehrauftrag sondern sollen auch erzieherisch einwirken, wenn er keinen anderen Weg sieht dir da einen Dämpfer zu verpassen, wird die Anzeige wahrscheinlich legitim sein. Wäre auch gut wenn du da dir was einfallen lässt wie du dich besser zusammenreißen kannst, hilfreich ist zb da wirklich Sport, bevorzugt Ausdauersport oder etwas im Team, wo auch Kampfeswille gefragt ist. Denn so eine Art von Impulsivität wird dich im Leben nicht weit bringen passiert sowas mit Polizeibeamten hast dann auch sehr schnell die Acht auf den Rücken, passiert das mit Arbeitgebern wirst du arbeitslos und mit Vorstrafen findet man schwerer Ausbildungsplätze und Arbeit. Mein Tipp wäre es das eigene Verhalten zu reflektieren, das aufzuschreiben was man selber erkannt hat und ändern will und den Zettel bei der Konferenz abzugeben. Und dazu dann noch eine ordentliche persönliche Entschuldigung beim Lehrer und ggf auch der Mitschülerin abgeben. Die Folgen könnten sonst evtl schulische Ordnungsmassnahmen sein, zb wechsel der Klasse, Schulverweis, Unterrichtverweis usw sein und eben eine Jugendstrafe plus Eintrag ins Führungszeugnis sein.

Hier steht was zu den Ordnungsmassnahmen, https://www.das.de/de/rechtsportal/schule-und-unterricht/schulstrafen/ordnungsmassnahmen.aspx

Also zumindest den Verweis hast du vollkommen verdient. Wie kann man sich so wenig unter Kontrolle haben um so was zu einem Lehrer zu sagen?!?!

Die Anzeige wird wahrscheinlich verlaufen.

Aber du solltest dich auf jeden Fall ehrlich und reumütig bei dem Lehrer und der Schülerin entschuldigen gehen!

Doch, kann er. Wegen Bedrohung. Scheint in deinem Fall auch richtig zu sein.

Viel passieren wird dir nicht, aber wenigstens bist du dann bei den nächsten Fällen schon aktenkundig.


augsburgchris  29.06.2018, 12:43

Wo genau siehst du hier die Bedrohung?

augsburgchris  29.06.2018, 12:45
@LucaB2001

Schläge sind eine einfache Körperverletzung und somit ein Vergehen und kein Verbrechen. Eine Bedrohung erfordert die Bedrohung mit einem Verbrechen.

LucaB2001  29.06.2018, 12:52
@augsburgchris

Natürlich ist das eine Drohung trotzdem. Frag doch mal ein Anwalt der wird dir das bestätigen.

augsburgchris  29.06.2018, 12:56
@LucaB2001

Nachdem der Fragesteller jetzt in den Kommentaren zugegeben hat was er WIRKLICH gesagt hat ist es eine Bedrohung. Eine Drohung mit einfachen Schlägen ist KEINE strafrechtliche relevante Bedrohung

LucaB2001  29.06.2018, 12:57
@augsburgchris

Ich wurde für sowas schonmal angezeigt und das kam vor Gericht. Wenn das keine Drohung wäre wäre das nicht vor Gericht gekommen.

Wie jetzt der Lehrer hat gesagt du sollst in den Spiegel schauen ? Wenn ja hast du einen Grund den Lehrer anzuzeigen, das du ihn aber drohst ist auch strafbar.


Zitrus18  29.06.2018, 12:41

den Lehrer anzeigen ?? wegen was denn bitte ? seid ihr eigentlich alle vollkommen übergeschnappt ?

ScriptEdit  29.06.2018, 12:42
@Zitrus18

Wenn der Lehrer ihn äußerlich angeht hat der Schüler aber das Recht dazu.

Zitrus18  29.06.2018, 12:44
@ScriptEdit

Blödsinn.. wenn der Lehrer ihn am Arm nimmt und einfach nur ein bisschen wegzieht, damit er sein provokantes Verhalten bleiben lässt.. ist das absolut nicht anzeigewürdig... lies dir doch mal den Text durch.. da hat jemand ne sehr große Klappe.. mehr nicht

smeggi 
Beitragsersteller
 29.06.2018, 12:47

Nein wir war'n nicht allein

augsburgchris  29.06.2018, 12:43

Es gab keine Bedrohung.

LucaB2001  29.06.2018, 12:53
@augsburgchris

Nur so ich weiß es besser als du weil ich es schon erlebt habe ich wurde deswegen mal angezeigt und das verfahren wäre nie zu stande gekommen wenn das ja keine Drohung wäre.

augsburgchris  29.06.2018, 13:01
@LucaB2001

ich habe lange genug in der Branche gearbeitet um den §241 richtig lesen zu können.

Drohung mit einfacher KV = Keine Bedrohung

Drohung mit gefährlicher KV = Keine Bedrohung

Drohung mit schwerer KV = Bedrohung

Drohung mit einem Tötungsdelikt = Bedrohung

LucaB2001  29.06.2018, 13:02
@augsburgchris

Also haben deiner Meinung mein Anwalt der Staatsanwalt und die Richterin keine Ahnung vom Gesetz gehabt?

augsburgchris  29.06.2018, 13:03
@LucaB2001

Wurdest du angeklagt oder nur angezeigt?

Nach welchem Paragraphen wurdest du angeklagt? 241?

augsburgchris  29.06.2018, 13:15
@LucaB2001

Sehr unwahrscheinlich. §240 Nötigung würde ich sofort ja sagen, aber bei §241 kommt es sehr stark auf den Wortlaut an.

LucaB2001  29.06.2018, 13:16
@augsburgchris

Das war, aber so. Vielleicht sind deien Informationen einfach nur veraltet und das wurde mal abgeändert.

augsburgchris  29.06.2018, 13:20
@LucaB2001
https://dejure.org/gesetze/StGB/241.html
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
https://dejure.org/gesetze/StGB/12.html
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.
https://dejure.org/gesetze/StGB/223.html
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Daraus ergibt sich klar dass das in der Frage geschilderte Verhalten "Drohen mit einfachen Schlägen" keine Bedrohung nach §241 ist. Eine Nötigung nach §240 ist es allemal.

smeggi 
Beitragsersteller
 29.06.2018, 12:41

Steht’s jetzt Aussage gegen Aussage oder kann das ganze strafrechtlich, verfolgt werden