Kündigung wegen keiner Krankmeldung?

9 Antworten

Wenn ich es richtig verstanden habe, hast du trotz Abmahnung wieder unentschuldigt gefehlt. Das ist ein Grund für eine Kündigung. Da du keine AU vorgelegt hast, bist du für den AG nicht krank.

Das kommt auf die Kündigungsbedingungen an.

Im Prinzip hast Du eine Abmahnung bekommen. Wenn man sich anschließend erneut etwas zu schulden kommen lässt berechtigt das meines Wissens nach in der Regel zur fristlosen Kündigung.

Familiengerd  09.10.2019, 17:33
berechtigt das meines Wissens nach in der Regel zur fristlosen Kündigung

So allgemein: Nein!

Das berechtigt zunächst einmal "nur" zu einer ordentlichen Kündigung - wenn für die vorangegangene Verfehlung das Aussprechen nur einer Abmahnung reichen sollte; denn bei geringfügigen Verfehlungen (sofern sie denn eine Abmahnung rechtfertigen) kann nur eine Abmahnung bei Wiederholung unter Umständen nicht ausreichend sein.

Für eine fristlose Kündigung im Wiederholungsfall ist Voraussetzung, dass eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses selbst für die Frist einer ordentlichen Kündigung nicht mehr zuzumuten ist.

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Unentschuldigtes Fernbleiben ist eine ziemlich heikle Angelegenheit, da ist die fristlose Kündigung eigentlich die einzig logische Konsequenz.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Ausbildung zur Industriekauffrau 2007 - 2010
Familiengerd  09.10.2019, 17:50
da ist die fristlose Kündigung eigentlich die einzig logische Konsequenz

Das ist so allgemein absolut nicht zutreffend!

Das unentschuldigte Fehlen berechtigt zunächst einmal "nur" zu einer ordentlichen Kündigung - wenn für eine vorangegangene gleiche Verfehlung das Aussprechen nur einer Abmahnung reichen sollte; denn bei geringfügigen Verfehlungen (sofern sie denn eine Abmahnung rechtfertigen) kann nur eine Abmahnung bei Wiederholung unter Umständen nicht ausreichend sein.

Für eine fristlose Kündigung im Wiederholungsfall ist Voraussetzung, dass eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses selbst für die Frist einer ordentlichen Kündigung nicht mehr zuzumuten ist.

Es kommt also auf die ganz konkreten individuellen Umstände an (u.a. z.B.: war dem Arbeitgeber die psychische Labilität bekannt, welche betriebliche Auswirkungen hatte das unentschuldigte Fehlen? usw.) - und dazu ist hier zu wenig bekannt, als dass man eine zufriedenstellende Antwort geben könnte!

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Ich würde an deiner Stelle gegen diese Kündigung vorgehen. Du musst dafür allerdings innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage erheben.

Fakt ist, dass du dich nicht krank gemeldet hast und dass das ein Verstoß gegen deine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen ist. Dass du dafür eine Abmahnung kassierst, ist durchaus berechtigt, auch wenn du deine psychischen Probleme glaubhaft machen kannst.

Selbst unter psychischer Last wird von dir verlangt, dass du dich krank meldest, denn der Arbeitgeber muss ja irgendwie seine Arbeit disponieren können. Auch wenn es dir noch so schlecht geht, raffe dich bitte künftig auf und schleppe dich ans Telefon!

Was ich bedenklicher finde, ist die Geschwindigkeit, mit der die Abmahnung und die Kündigung aufeinander folgen. Eine Abmahnung soll einen Arbeitnehmer veranlassen, seine Verpflichtungen künftig exakt einzuhalten. Die Chance scheint man dir nicht gegeben zu haben, sondern man hat dich - nachdem du auch noch eine psychische Erkrankung als Grund angegeben hast - schnellstmöglich zu entsorgen versucht.

In deinem Fall würde ich aber einen Fachanwalt für Arbeitsrecht befragen, welche Chance du vor dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht hast.

Man wird es nicht glauben, aber da gibt es große Unterschiede. Die Klage aber kannst du erst mal auch ohne Anwalt einreichen. Hier drängt die Zeit.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – langjährige Tätigkeit im Personalbereich

Ja, ist es. Du bist gesetzlich dazu verpflichtet, spätestens am dritten Fehltag eine Krankmeldung im Geschäft abzugeben und dich schnellstmöglich zu melden, wenn du krank bist, warum auch immer.

Familiengerd  09.10.2019, 17:35
gesetzlich dazu verpflichtet, spätestens am dritten Fehltag

Wo, in welchem Gesetz soll das denn wohl konkret stehen?

Im Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG - auf das Du hier ja wohl anspielst - jedenfalls nicht!

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