Kündigungsfrist nach zwei Jahren?

1 Antwort

Wenn Du im Februar 2020 kündigen willst, bist Du etwas über 2 Jahre im Betrieb.

In den ersten 2 Jahren haben beide Seiten eine Kündigungsfrist von 4 Wochen/28 Kalendertagen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 622 "Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen" Abs. 1).

Für den Arbeitgeber gilt nach dem 2. Jahr eine je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses gestaffelte längere Frist (BGB § 622 Abs. 2); für den Arbeitnehmer gilt die oben genannte Kündigungsfrist aber auch weiterhin - es sei denn, es wurde (wie in Deinem Fall) vereinbart, dass auch für den Arbeitnehmer die längeren Fristen anzuwenden sind, die für den Arbeitgeber gelten.

Demnach gilt bei einem Arbeitsverhältnis von mehr als 2 Jahren (bis zum Ende des 5. Jahres) eine Frist von 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats.

Wenn ich am 01 Februar 2020 selbst Kündigung mache.

Was heißt das konkret?

Wenn Du am 01.02.2020 kündigen willst (wenn denn an diesem Samstag ein normaler Arbeitstag ist), kannst Du mit dieser Frist von 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats erst zum 31.03.2020 kündigen, musst also noch bis dahin arbeiten (es sei denn, Du wirst von der Arbeit freigestellt).

Willst Du zum 29.02.2020 kündigen, muss der Arbeitgeber die Kündigung spätestens am 31.01.2020 erhalten.

Wenn Du am 01.02.2020 eine neue Stelle antreten willst, musst Du zum 31.01.2020 kündigen; der Arbeitgeber muss die Kündigung dann spätestens am 31.12.2019 erhalten (sollten dann Betriebsferien sein, spielt das keine Rolle, denn der Arbeitgeber muss dafür sorge tragen, dass auch dann Post zugehen kann; tut er das nicht, ist das sein Problem).

Kündigen musst Du zwingend schriftlich. Du kannst die Kündigung persönlich abgeben (mit einem Zeugen oder gegen Quittierung auf einer Kopie) oder durch einen Boten; Du kannst sie zu postüblicher Zeit (wenn es am letztmöglichen Tag geschieht) in den Firmenbriefkasten werfen (mit einem Zeugen für den Briefinhalt und den Einwurf); und Du kannst sie - rechtzeitig genug - durch Einwurfeinschreiben zustellen lassen (mit einem Zeugen für den Inhalt). Entscheidend ist, dass die Kündigung nachweisbar in den Verfügungsbereich des Arbeitgebers gelangt; ob er tatsächlich auf sie zugreift oder auch liest, spielt für Dich keine Rolle.

Du hast übrigens Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub, mindestens aber (wenn es einen zusätzlichen Urlaub gibt und eine Vereinbarung zu einer anteiligen Berechnung) auf den gesamten gesetzlichen Urlaub.

Kommt es tatsächlich zu einer Freistellung nach der Kündigung, darf der Arbeitgeber etwaige Überstunden mit der Zeit der Freistellung verrechnen. Urlaub darf er nur verrechnen, wenn die Freistellung für "unwiderruflich" erklärt wurde oder wenn der Arbeitgeber - sollte die Freistellung widerruflich oder ohne eine solche Erklärung sein - einen Urlaubszeitraum während der Freistellungszeit festlegt.

Mario173 
Fragesteller
 15.11.2019, 16:46

Vielen Dank alles klar

Willst Du zum 29.02.2020 kündigen, muss der Arbeitgeber die Kündigung spätestens am 31.01.2020 erhalten.

sehr gut zu wissen. Danke sehr

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Familiengerd  15.11.2019, 16:55
@Mario173

Gerne geschehen.

Es darf Dich nicht verwirren, dass die Zeiträume hier unterschiedlich lang sind/sein können: die Kündigungsfrist bei Kündigung z.B. zum 31.03. ist 2 Tage länger als die Frist bei Kündigung zum 29.02..

Es geht bei der Kündigungsfrist "1 Monat (oder mehr) zum Ende eines Kalendermonats" eben immer um einen Monat als Zeitraum - also vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des folgenden (bzw. noch späteren) Kalendermonats.

Viel Glück! 🍀

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Mario173 
Fragesteller
 15.11.2019, 21:57
@Familiengerd

Ja, alles gut. Ich danke dir für Ihr Interesse an meiner Frage und wünsche dir ein schönes Wochenende.

LG

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