Kindesmutter verweigert Umgang - was tun?
Guten Abend zusammen,
ich befinde mich in einer doofen Situation. Meine Ex-Partnerin und ich haben vor einem Monat unser Baby bekommen. Wir haben zwar lange keinen richtigen Draht mehr füreinander gehabt, ich durfte aber während Geburt und auch danach immer dabei sein, zumindest für mindestens eine Stunde. Als sie aus dem Krankenhaus in ihre Wohnung kam hat es zwar ordentlich zwischen uns gekracht, wir haben es trotzdem hingekriegt, normal miteinander umzugehen.
Vergangenen Mittwoch wollte ich auf ein Konzert von einem Freund von mir gehen, was sie mir aber verneinte, weil sie unbedingt jetzt einkaufen wolle. Ich habe ihr angeboten, davor oder danach für sie zu gehen, es ging ihr meiner Meinung nach aber eher darum, dass sie nicht wollte, dass ich ausgehe, wenn auch nur zwei Stunden. Wir haben uns erneut gestritten und ich bin dennoch gegangen, danach hat sie mich erstmal ignoriert. Heute ist Sonntag und sie antwortet weiterhin nicht auf meine Nachrichten und hat mir in einem Telefonat gestern mitgeteilt, dass sie nicht möchte, dass ich den Kleinen weiter sehe, ich habe es jetzt schon mehrfach versucht.
Ich möchte sie auch nicht überfordern, sie hat es nicht sehr leicht in den ersten Wochen gehabt, ich konnte immer nur nach der Arbeit für sie da sein. Trotzdem finde ich es nicht fair, dass sie mir mein Kind jetzt vorenthält. Ich möchte auch nichts überstürzen, sehe aber nach mehreren Streits zuvor nur noch den Gang zum Jugendamt, auch wenn wir beide damit verlieren und ich ihn im Endeffekt noch weniger sehen werde.
Habt ihr Erfahrungen mit dem Umgang bei getrennten Eltern? LG, Simon
5 Antworten
Ich würde Ihr klar machen das wir entweder eine Einigung finden oder ich in den nächsten Tagen das gemeinsame Sorgerecht beantragen werde und jedes Umgangsrecht was mir juristisch zusteht nutzen werde. Langfristig wenn das Kind etwas älter ist eine 50/50 Regelung anstreben würde.
Wenn Ihr das wirklich lieber ist kann sie mir jetzt für ein paar Wochen das Baby vorenthalten. Langfristig kann sie das aber nicht.
Wenn Sie aber zulässt das ich am Leben des Kindes teilhaben kann, dann lasse ich vielleicht zu dass das Kind dauerhaft bei Ihr wohnt, und strebe eben nicht die 50/50 Regelung an.
Aus eigener Erfahrung als Vater: Es ist sehr wohl umsetzbar (in Etappen, nicht auf einmal). Gerade passiert. Mutter hat sich geweigert; Gericht hat ihr ihre Grenzen aufgezeigt. Sohn ist 20 Monate alt. Bitte keine Antworten schreiben, wenn man sich nicht sicher ist, wie die Realität tatsächlich aussieht.
So wie ich Deine Frage auf GF lese, gibt es keine Sorgeerklärung und die Mutter hat bisher das alleinige Sorgerecht.
Vielleicht klärt ihr das vorab einmal am besten gem. mit einer Sorgeerklärung beim zuständigen Jugendamt, um das gemeinsame Sorgerecht zu erhalten.
Wenn die Mutter das ablehnt kann der Vater seit 2013 sein Sorgerecht auch gegen den Willen der Mutter durchsetzen (am besten mit Unterstützung eines Anwaltes). Sollten die Eltern in dieser Frage nämlich keine Einigung erzielen können, muss der Vater beim Familiengericht die Übertragung der elterlichen Sorge auf beide gemeinsam oder auf sich alleine beantragen. Es handelt sich dabei um die Einzelrechtsnorm im § 1626b insb. der Abs. 1 Pkt. 3 und Abs. 2.
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,
1.wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2.wenn sie einander heiraten oder
3.soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
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Desweiteren wäre das Umgangsrecht zu regeln, entweder gemeinsam, mit dem Jugendamt oder über das Familiengericht. Das Umgangsrecht ist grundsätzlich unabängig vom Sorgegrecht.
Letztendlich hat zuerst das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Im
§ 1684 BGB heißt es:
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
Du solltest dir einen Anwalt nehmen. Hast du die Vaterschaft anerkannt? Stehst du in der Geburtsurkunde?
Lass dich von einem Anwalt beraten.
Wenn das schon so anfängt, wird sie das Kind auch weiterhin als Druckmittel verwenden.
du hast das recht auf umgang.
- 2-3 nachmittage die woche mit einer übernachtung
- jedes zweite we von fr-so
- hälftige ferien und feiertage
- 3 wochen urlaub
wenn sie weiterhin der meinung ist kontakt zu deinem kind zu verneinen, wirst du zu ihren lasten klagen müssen.
Auch diese Antwort ist kompletter Unfug außer der Punkt mit den hälftigen Ferien und Feiertagen und das Recht auf Umgang (aus eigener Erfahrung). Alter des Kindes spielt keine Rolle. Kindsvater kann bei allem bis zur Hälfte vor Gericht einklagen. Bei 14 Tagen kann der Vater darauf klagen, sein Kind bis zu 7 Tage bei sich zu haben (am Stück oder einzeln ist anderes Thema --> Entscheidung erfolgt mittels Gericht). Das mit "jedes zweite Wochenende" ist so ein Märchen, welches irgendwo in den Medien rumspuckt. Auch hier kommt es drauf an, wie weit der Vater weg wohnt, wie hoch sein Arbeitspensum ist und wie viel Zeit er sonst für das Kinder erübrigen kann.
Wie dir schon geraten wurde, wende dich an einen Anwalt für Familienrecht und an das Jugendamt, die KM kann nicht deswegen einfach den Kontakt zu dir boykottieren nur weil ihr Ego angekratzt ist.
eine 50/50 regelung wird es nicht geben, da gerichtlich gegen den willen der mutter nicht umsetzbar.