Kindergeld und vorher gezahlten Unterhalt?
Guten Tag. Meine Freundin hat Kindergeld für unsere kleine beantragt und der Antrag ist auch fast durch. Sie wird dann ja bestimmt eine Rückzahlung bekommen. Ich weiß das man wenn das Kindergeld da ist das man die Hälfte vom Unterhalt abziehen darf. Aber wie läuft das dann mit der Rückzahlung vom Kindergeld und dem vollen Unterhalt den man ja die Monate vorher gezahlt hat. Gibt es da für den Vater auch rückwirkend was wieder oder gibt es das nicht? Ich hoffe man versteht wie ich das meine. Vielen Dank schon einmal im Voraus.
2 Antworten
Der Unterhalt ist ja der Zahlbetrag laut Düsseldorfer Tabelle. Und da ist das halbe Kindergeld ja bereits abgezogen.
Hat man, wenn auch irrtümlich den Betrag bezahlt, der oben in der Tabelle steht (also ohne Abzug halbes Kindergeld) , dann hat man Pech gehabt. Gezahlter Unterhalt gilt als verbraucht und kann nicht zurück gefordert werden.
Da hilft dann ggf. nur ein klärendes Gespräch mit der Kindsmutter, die von sich aus die Hälfte der Rückzahlung an den Kindsvater abgeben könnte.
Oben steht ja der Unterhalt in Tabelle A.
Hat man also Unterhalt gezahlt für ein Kind zwischen 0 und 5 in Stufe 1 und 437 Euro gezahlt, dann hat man zu viel gezahlt.
Denn der zu zahlende Unterhalt wäre nur 312 Euro gewesen - zu entnehmen dem Anhang: Tabelle Zahlbeträge (steht ganz unten in der Düsseldorfer Tabelle)
Kommt darauf an, ob der Vater freiwillig zahlt oder ob der Unterhaltsanspruch tituliert wurde. Ist letzteres der Fall, kann der Vater den Unterhalt verrechnen. Kommunikation kann Wunder bewirken.
Ja ne ist klar... ;-)... Dann kläre mich doch mal gerne auf:
man hat einen Titel (statisch oder dynamisch?) und zahlt den Unterhalt. Und dann kann man auf welcher rechtlichen Basis irgendwas verrechnen?Da kannst du mir ja sicherlich entsprechende Urteile und Gesetzestexte vorlegen, die deine Behauptung stützen, oder?
Wenn der Unterhalt tituliert ist, dann muss man das zahlen was tituliert wurde. Da kann man nichts "verrechnen".
Und "freiwillig gezahlt": wenn der Unterhaltsverpflichtete absichtlich oder unabsichtlich mehr zahlt als er müsste, dann hat Pech gehabt. Zu viel gezahlter Unterhalt gilt als verbraucht.