Ich versteh das nicht zum Thema Kündigung in der Probezeit?

6 Antworten

Grundsätzlich beträgt die Kündigungsfrist in der Probezeit 2 Wochen, sie kann aber vertraglich verlängert (nicht verkürzt) werden, was bei dir wohl passiert ist.

Der Text in deinem Screenshot ist vielleicht deshalb irreführend, weil zwischen dem ersten und zweiten Satz drei Pünktchen (...) sind, womit gemeint ist, dass hier Text ausgelassen wurde. Und ich fürchte, ohne diesen Textteil passen die Aussagen in der Tat nicht zusammen.

Bei vier Wochen müsstest du nicht unbedingt am 31.8. die Kündigung abgegeben haben, sondern am 2.9. würde auch noch reichen. Weil nämlich 4 Wochen was anderes sind als 1 Monat. Aber man muss es ja auch nicht auf den letzten Tag ankommen lassen.

Paul900 
Fragesteller
 26.08.2019, 23:40

Dankeschön;)) endlich jemand der es kapiert

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Familiengerd  27.08.2019, 13:12
Grundsätzlich beträgt die Kündigungsfrist in der Probezeit 2 Wochen, sie kann aber vertraglich verlängert (nicht verkürzt) werden, was bei dir wohl passiert ist.

Das ist falsch!

Die Kündigungsfrist von 14 Tagen in der Probezeit muss ausdrücklich vereinbart worden sein.

Alleine die Vereinbarung einer Probezeit bedeutet nicht "automatisch" auch schon die kurze Kündigungsfrist von 14 Tagen!

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Familiengerd  27.08.2019, 18:30
@Familiengerd

Nachtrag (ich war ein wenig zu forsch mit der Behauptung "Die Kündigungsfrist von 14 Tagen in der Probezeit muss ausdrücklich vereinbart worden sein."):

Das BGB § 622 Abs. 3 sieht nicht an sich eine verkürzte Frist vor, sondern räumt lediglich die Möglichkeit ein, bei einer vereinbarten Probezeit auch eine verkürzte Kündigungsfrist von 14 Tagen zu vereinbaren.

Wenn z.B. eine Probezeit vereinbart wurde ohne eine ausdrückliche weitere Vereinbarung über die verkürzte Kündigungsfrist von 14 Tagen, und im weiteren Verlauf des Vertrages wird für die ordentliche Kündigung eine bestimmte oder auch die gesetzliche Frist vereinbart, dann gilt diese Frist auch für die Probezeit.

Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn bei der weiteren Vereinbarung über die Kündigungsfrist im Arbeitsverhältnis nicht klar ersichtlich ist, dass die weiteren Kündigungsfristen erst ab dem Ende der Probezeit gelten sollen.

Siehe dazu die Leitsätze zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts BAG vom 23.03.2017, Az.: 6 AZR 705/15:

Wird in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer Klausel eine Probezeit und in einer anderen Klausel eine Kündigungsfrist festgelegt, ohne dass unmissverständlich deutlich wird, dass diese ausdrücklich genannte Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll, ist dies von einem durchschnittlichen Arbeitnehmer regelmäßig dahin zu verstehen, dass der Arbeitgeber schon von Beginn des Arbeitsverhältnisses an nur mit dieser Kündigungsfrist, nicht aber mit der zweiwöchigen Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB kündigen kann.

Nehmen wir ein Beispiel.

Im Vertrag heißt es: "§ 2: Das Arbeitsverhältnis beginnt am xx.yy.zzzz. § 3: Es wird eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart. § 6: Das Arbeitsverhältnis kann in den ersten beiden Jahren mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Monats gekündigt werden, [...].". In diesem Fall gilt diese Kündigungsfrist auch während der Probezeit.

Würde es dagegen heißen: "Nach der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis in den ersten beiden Jahren [...].", dann würde für die Probezeit die gesetzlich erlaubte Frist von 14 Tagen gelten, auch wenn in der Vereinbarung zur Probezeit nichts über die Kündigungsfrist geregelt wurde.

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Dort steht die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen aber das Arbeitsverhältnis endet 14 Tage später ??? Was macht das denn für ein Sinn?

Willst Du zum 15. eines Monats kündigen,. muß Deine Kündigung 4 Wochen vorher (vor dem 15.) bei Deinem Arbeitgeber vorliegen

.Willst Du zum Ende eines Monats kündigen,. muß Deine Kündigung 4 Wochen vorher (vor dem Monatsende) bei Deinem Arbeitgeber vorliegen

z.B. Kündigung zum 15.10.2019

Kündigung muss spätestens am 17.09.2019 bei Deinem Arbeitgeber vorliegen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Paul900 
Fragesteller
 26.08.2019, 23:29

Danke.

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PeterSchu  26.08.2019, 23:33

In der Probezeit ist es aber nicht zwingend nötig, zu einem 15. oder Monatsende zu kündigen.

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KHSchindelar  26.08.2019, 23:38
@PeterSchu

ja, stimmt, .

habe mich vom 15. / Letzten eines Monats leiten lassen und nicht von der Probezeit.

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Paul900 
Fragesteller
 26.08.2019, 23:38
@PeterSchu

Warum? Also bei steht während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen. Also kann ich am 27 auf dem 27 . im Folgemonat kündigen? Warum steht bei mir eigentlich nicht die Kündigungsfrist nach der Probezeit im Vertrag?

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PeterSchu  26.08.2019, 23:45
@Paul900

"Warum steht bei mir eigentlich nicht die Kündigungsfrist nach der Probezeit im Vertrag?"

Vielleicht steht da, dass die gesetzlichen Fristen gelten? Das wären eben die 4 Wochen zum 15. oder Monatsende.

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In der Probezeit hast Du eine Frist von 14 Tagen.

Nach der Probezeit eine Frist von 4 Wochen zum 15. oder Ende eines Monates.

Jeweils sofern nichts anderes Tarifvertraglich geregelt ist. Bei dir ist im Tarifvertrag geregelt, dass Du in der Probezeit mit einer Frist von 4 Wochen kündigen kannst.

Paul900 
Fragesteller
 26.08.2019, 23:28

Was bedeutet 4 Wochen zum 15. oder Ende? Also 15.05 kündigen auf 15.06 und 31.05 kündigen auf 31.06?

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KHSchindelar  26.08.2019, 23:30
@Paul900

Wann Du kündigen willst, bestimmst Du.

Das kann der 15. eines Monats, aber auch der Letzte eines Monats sein.

Du hast die Wahl :o)

.. 4 Wochen = 28 Tage

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Antitroll1234  26.08.2019, 23:31
@Paul900

In der Probezeit kannst Du zu jedem Datum mit einer Frist von 4 Wochen kündigen,, nach deiner Schilderung der für dich geltenden Fristen.

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KHSchindelar  26.08.2019, 23:34
@Antitroll1234

Ergänzung:

Während der Probezeit gilt was Antitroll1234 geschrieben hat.

Danach, das von mir genannte.

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KHSchindelar  26.08.2019, 23:35
@Paul900

Ergänzung:

Während der Probezeit gilt was Antitroll1234 geschrieben hat.

Erst nach der Probezeit, das von mir genannte.

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Familiengerd  27.08.2019, 13:16
In der Probezeit hast Du eine Frist von 14 Tagen.

Das gilt aber nur, wenn das auch so vereinbart wurde.

Alleine die Vereinbarung einer Probezeit bedeutet nicht "automatisch" auch schon die kurze Kündigungsfrist von 14 Tagen!

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Antitroll1234  27.08.2019, 17:54
@Familiengerd

Ist es nicht umgekehrt ? BGB §622 Abs.3 sieht bei einer vereinbarten Probezeit eine verkürzte Frist von zwei Wochen vor.

Und lt. Abs. 4 können entsprechend abweichende Regelungen vereinbart werden.

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Familiengerd  27.08.2019, 18:00
@Antitroll1234

Nein!

Das BGB § 622 Abs. 3 sieht nicht an sich eine verkürzte Frist vor, sondern räumt lediglich die Möglichkeit ein, bei einer vereinbarten Probezeit auch eine verkürzte Kündigungsfrist von 14 Tagen zu vereinbaren.

Wenn z.B. eine Probezeit vereinbart wurde ohne eine ausdrückliche weitere Vereinbarung über die verkürzte Kündigungsfrist von 14 Tagen, und im weitere Vrlauf des Vertrages wird für die ordentliche Kündigung eine bestimmte oder auch die gesetzliche Frist vereinbart, dann gilt diese Frist auch für die Probezeit.

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Antitroll1234  27.08.2019, 19:16
@Familiengerd
Das BGB § 622 Abs. 3 sieht nicht an sich eine verkürzte Frist vor

Doch genau dies sieht BGB §622 Abs.3 in der Probezeit vor.

und im weitere Vrlauf des Vertrages wird für die ordentliche Kündigung eine bestimmte oder auch die gesetzliche Frist vereinbart, dann gilt diese Frist auch für die Probezeit.

Das mag zutreffen und dann besteht ja auch eine abweichende Regelung nach Abs.4

Besteht keine abweichende Regelung gelten die in Abs.3 genannten zwei Wochen.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

...da steht nichts das dies erst vereinbart werden muss, sondern das mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann.

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Familiengerd  27.08.2019, 23:43
@Antitroll1234

Da war ich - sorry!! - leider wohl etwas zu forsch mit der Behauptung "Das BGB § 622 Abs. 3 sieht nicht an sich eine verkürzte Frist vor, sondern räumt lediglich die Möglichkeit ein, bei einer vereinbarten Probezeit auch eine verkürzte Kündigungsfrist von 14 Tagen zu vereinbaren." 🤔😕

Was ich erklären wollte:

Alleine die Vereinbarung einer Probezeit bedeutet nicht schon auch eine verkürzte Kündigungsfrist, wenn diese nicht ausdrücklich vereinbart wurde und sich aus der Vereinbarung zu den Kündigungsfristen im Arbeitsverhältnis sonst nicht zweifelsfrei ergibt, dass diese nicht auch für die Probezeit gelten sollen, sondern erst ab dem Ende der Probezeit. In diesem Fall gelten diese "normalen" längeren Kündigungsfristen dann auch für die Probezeit.

Siehe dazu die Leitsätze zu einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts BAG vom 23.03.2017, Az.: 6 AZR 705/15:

Wird in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer Klausel eine Probezeit und in einer anderen Klausel eine Kündigungsfrist festgelegt, ohne dass unmissverständlich deutlich wird, dass diese ausdrücklich genannte Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll, ist dies von einem durchschnittlichen Arbeitnehmer regelmäßig dahin zu verstehen, dass der Arbeitgeber schon von Beginn des Arbeitsverhältnisses an nur mit dieser Kündigungsfrist, nicht aber mit der zweiwöchigen Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB kündigen kann.

Tut mir leid, dass es mit meiner eingangs genannten/zitierten Formulierung ("Das BGB § 622 Abs. 3 sieht nicht an sich eine verkürzte Frist vor, sondern räumt lediglich die Möglichkeit ein, bei einer vereinbarten Probezeit auch eine verkürzte Kündigungsfrist von 14 Tagen zu vereinbaren.") zu einer falschen Äußerung gekommen ist!!!

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Die Frist endet 2 Wochen nach eingehen der Kündigung NORMALERWEISE...

Aber wenn du einen Vertrag unterschrieben hasst indem 4 Wochen angegeben sind, sind es 4 Wochen.

Lg

Es steht doch da:

bei einem FESTEN Arbeistverhältnis....... 4 Wochen....

in der PROBEZEIT --- 14 Tage........

Paul900 
Fragesteller
 26.08.2019, 23:25

Ja aber bei mir im Vertrag steht während der Probezeit 4 Wochen!

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Familiengerd  27.08.2019, 18:33
@Paul900

Dann hast Du auch eine Kündigungsfrist von 4 Wochen in der Probezeit.

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