Ab wann zählt eine Kündigung in der Ausbildung während Probezeit?

1 Antwort

Eine Kündigung als Kopie ist nur dann gültig, wenn sie zusätzlich eine Original-Unterschrift trägt, also nicht (nur) die ggf. mitkopierte Unterschrift.

Dazu gibt es auch ein Urteil vom Arbeitsgericht Hamburg (ArbG Hamburg, Urteil vom 10.06.2008 – Aktenzeichen 21 Ca 563/07) 

(Siehe https://www.felser.de/arbeitsvertragkuendigungde/kndigung-auch-als-kopie-wirksam/)

Woher ich das weiß:Hobby – Habe ein Faible für Paragraphen, Vorschriften & Verordnungen