Hausfriedensbruch welche strafe?
Hallo zusammen, ich habe heute was dummes gemacht. Ich bin über einen Zaun geklettert um in einen gesperrten Park zu kommen, aber ich war nicht wirklich drin ich war wie gesagt nur am Zaun. Dabei wurde ich endeckt und musste meine Personalien zeigen. Mir wurde gesagt ich bekomme eine Anzeige. Wisst ihr was mich da erwarten könnte? Bzw. was für eine Strafe man da bekommt.
3 Antworten
Sofern du über den Zaun geklettert bist und schon auf der anderen Seite warst, ist der Tatbestand des Hausfriedensbruch bereits verwirklicht. Auch wenn du den Boden auf der verbotenen Seite nicht berührt hast.
Hausfriedensbruch ist eine der harmloseren Straftaten des StGB . Eine Geldstrafe, vermutlich aber eine Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO , ist wahrscheinlich. Vorausgesetzt du hast keine Vorstrafen.
Wenn du bei der Tat zwischen 14 und 20 Jahre alt warst, dann wird ( 14 bis 17 ) , bzw. kann ( 18 bis 20 ) , Jugendstrafrecht angewandt werden. Dann gibt es auch keine Geldstrafe. Bist du bei der Tat 13 oder jünger gewesen, dann passiert gar nichts ( § 19 StGB ) .
Hmm, liest sich einerseits schlüssig, andererseits muss das Eine ( Privatklagedelikt ) das Andere ( § 153 StPO ) doch nicht ausschließen oder? Oder ist das unbedingt? Also fest verankert.
Leider ja. Denn das fehlende öffentliche Interesse führt dazu, dass das Verfahren (zwingend) nach § 170 StPO einzustellen ist (vgl. MüKo zur StPO, Rn. 7 zu § 376).
Verneint die StA das ö.I., gibt es also keine Möglichkeit für § 153 StPO.
Wie jetzt? Du bist über den Zaun geklettert? Warst aber nicht drin sondern nur am Zaun? Also wenn du bereits drüber geklettert bist, auch wenn deine Füße den Boden nicht berührt haben, ist es ein Hausfriedensbruch. Die Strafe reicht von einer Geldstrafe bis zu einem Jahr Haft. Das Verfahren kann aber auch eingestellt werden.
Das kannst du ( wesentlich ) besser, auch wenn die Informationen des Fragestellers ( Alter, Vorstrafen ) spärlich sind.
Ich hab keine Vorstrafen bin aber schon 21.
Wie soll man das wesentlich besser beantworten? Über die Höhe der Strafe entscheidet ggfs. ein Richter, § 123 StGB gibt nur den Strafrahmen an.
Ja eben drum. Antworten nur mit einem Link sind deiner unwürdig.
Was meiner 'unwürdig' ist, entscheidest zum Glück nicht du.
Jetzt kommt er wieder zum Vorschein: Der Klugscheißer in mir ;-P
Eine Einstellung nach § 153 StPO ist gar nicht möglich, da es sich beim HFB um ein Privatklagedelikt nach § 374 StPO handelt. Sofern also kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, ist die StA gem. § 376 StPO gar nicht mehr im Boot. Es stellt das Verfahren nach §§ 170, 374 ff. StPO ein und verweist den Strafantragsteller auf den Privatklageweg.
Besteht hingegen öffentliches Interesse, so könnte die StA weiter machen und entweder Anklagen oder nach einer Vorschrift einstellen. Allerdings kann dies nicht § 153 StPO sein, da dafür kein öffentliches Interesse vorliegen dürfte. Es kämen hingegen §§ 153a, 154 in Betracht (soweit die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen).