Na klasse! Bei Subway schmeckt es total ranzig.
Ich auch. Frauen nehmen sich oftmals viel zu viel raus ( manchmal auch zu viel ( in sich ) rein ) :
Ohrfeigen gerne Männer, obwohl diese nur verbal tätig wurden. Setzen sich mit Schuhen auf`s Bett, labern ohne Luft zu holen, schminken sich oft nuttig und fordern dann noch, dass man sie für attraktiv hält.
Ziehen Absatzschuhe an, was weder optisch noch gesundheitlich einen Nutzen hat. Streichen sich zig mal durchs Haar. Gucken Männer viel intensiver an, als umgekehrt. Würden Männer Frauen angucken, so wie Frauen Männer anschauen, dann wären die Männer gleich Nachsteller oder unhöflich.
Vierte Möglichkeit: nur wenn er zuerst schlägt. Denn verbales rechtfertigt keine Gewalt.
Gegen-Gewalt ist nur gerechtfertigt, wenn ein Angriff noch andauert oder offenbar unmittelbar bevor steht.
Die Ordnungswidrigkeit der Belästigung der Allgemeinheit nach § 118 OwiG wurde hier erfüllt. Die Beamten vom Ordnungsamt hätten eingreifen müssen. Sie hätten den Mann jedoch nicht festhalten dürfen.
https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__118.html
Weil der Staat die Arbeitswelt in dem Sinne aufrecht erhalten will, dass jeder schön 45 Jahre für dann nur 900 € monatliche Rente arbeiten gehen soll. Arbeit soll sozial, Alg 2 asozial sein.
Das es auch und gerade asozial ist, wenn der Staat massenweise zu wenig Rente zahlt, dass erwähnt er natürlich nie.
Eine von der Höhe her ordentliche Rente ( mind. 1.500 € mtl. ) muss der Staat nach ca. 43 Jahren Arbeit von sich aus garantieren. Ohne das der Arbeitnehmer Vorsorge leistet oder riestert.
Diese gerechte Rente von mind. 1.500 € sollte sich nach der Anzahl der Beitragsjahre, nicht nach dem richten, was in den Jahren verdient wurde.
Ja, aber nicht auf den Fraß. Eher von einer Pizzeria oder Döner. Jetzt um die Uhrzeit? Tankstelle. Die haben oft in ihrer Auslage lecker belegte Brötchen/Baguettes.
Ruhig bleiben. Was muss dich jucken, ob die Polizei dir glaubt? Wenn es keine objektiven und stichhaltigen Beweise gibt, dann muss das Ermittlungsverfahren nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellt werden. Diese Einstellung ist das Beste, was nach einer Strafanzeige passieren kann.
Folge keiner polizeilichen Vorladung als Beschuldigter. Denn das ist keine Pflicht. Die Polizei möchte sich oft den Sachverhalt immer so drehen, dass er für die Staatsanwälte passt.
Hast du mit der Polizei zu tun, immer nur ausweisen oder mündlich Angaben zu deinen Personalien nach § 111 Owig machen. Nie auf ein Gespräch mit Polizisten einlassen. Ausweisen ist im Übrigen keine Pflicht. Angaben zu Personalien schon.
https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__170.html
https://www.anwalt.de/rechtstipps/vorladung-der-polizei-pflicht-absagen-nicht-erscheinen_137977.html
https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__111.html
Das P-Konto muss innerhalb von 4 Banktagen umgestellt werden. Darauf besteht ein gesetzlicher Anspruch ( § 850k ZPO ) . Diese 4 Banktage sind rum ( Feiertage und Wochenenden habe ich berücksichtigt ) , wenn auch gerade so.
Denn berücksichtigt werden können nur der 19.12. , der 20.12. , der 23.12 und der 27.12. . Alles andere sind keine Banktage. Das P-Konto muss also - mit etwas Toleranz gesehen - spätestens am 30.12. umgewandelt werden.
Hält sich eine Bank zwecks dem P-Konto nicht an Gesetze oder Urteile, hilft oft nur der Gang zum Amtsgericht.
Genau da gehst du am 02.01. - wenn möglich - früh/vormittag - hin. Dort zur Vollstreckungsabteilung, auch Vollstreckungsgericht genannt. Die dortigen Rechtspfleger helfen dir kostenlos und stehen juristisch über Banken. Sie können gegenüber dieser auch Zwang anwenden lassen.
Nimm unbedingt deinen Personalausweis, deinen P-Konto - Vertrag ( Zusatzvereinbarung ) , alle aktuellen Einkommensnachweise, deinen Mietvertrag ( wenn vorhanden ) und Kontoauszüge ab 01.10.2019 mit.
Die Rechtspfleger müssen sich aufgrund der Unterlagen überzeugen können, dass du bedürftig bist, Anspruch hast und das es eilig ist.
Sag den Gerichtsmitarbeitern das du dein Konto am 19.12.2019 in ein P-Konto umwandeln lassen hast, es noch nicht umgewandelt wurde, und du zwingend auf die Einnahmen angewiesen bist, also keine Geldreserven mehr und das Gesetz ( § 850k ZPO ) auf deiner Seite hast.
Am 31.12. wird nichts gutgebucht, da dies kein Banktag ist. Ein Werktag, aber kein Banktag. Die 320 € bekommst du also wahrscheinlich schon am 30.12. . Probiere am 30.12. Nachmittag - am besten nach 16 Uhr - Geld abzuheben. Vielleicht hast du ja Glück.
Geld was im Dezember eingeht, darf frühstens ab 01.02. gepfändet werden. Wenn du das Geld im Dezember nicht abhebst oder überweist, dann steht es dir voll im Januar zusätzlich zum dortigen Freibetrag zur Verfügung. Auch das ist gesetzlich so geregelt.
Dein Freibetrag beträgt als Standard 1.178,59 € monatlich. Drunter darf nicht gepfändet werden.
Hast du Kinder und/oder bist verheiratet, dann hast du Anspruch auf einen höheren Freibetrag. Den muss man gesondert beantragen. Näheres hierzu schreibe ich dir nur, falls es auf dich zutrifft.
Bedenke: bei einem P-Konto mit Pfändungen dürfen nur die Kreditkarte und der Dispo gekündigt werden. Aber nicht sofort und pauschal, sondern nach Rücksprache mit dem Kunden und individueller Klärung.
Alles andere muss gleich bleiben. Insbesondere darf sich die Kontoführungsgebühr nicht erhöhen, weitere Leistungen dürfen nicht eingeschränkt werden.
Alternativ geh am 30.12. zu deiner Bank und mache höflich Druck, dass du unbedingt auf dein Geld angewiesen bist und auf die Freischaltung des P-Kontos angewiesen bist.
Wenn der Bankmitarbeiter kompetent ist, dann telefoniert er mit der entsprechenden Stelle und dann könnte alles ganz schnell gehen. Persönlich ist immer besser als telefonisch.
PayPal ist grundsätzlich groß genug und muss sich nicht eines Inkassobüros bedienen. Das ist juristisch gar nicht notwendig. Was sollen die Inkassofritzen denn anders machen, als die PayPal - Mahnabteilung?
Ist wahrscheinlich eh unzulässiges Firmeninkasso.
Mein Rat: zahle die Hauptsumme plus 3 € Mahnkosten. Mehr als 3 € Mahnkosten sind nicht zulässig. Der Rest scheint mir höchst suspekt.
Warte noch etwas ab. In Kürze meldet sich hier der User "ExInkassoMA" . Der hat richtig Ahnung davon und hilft dir kompetent weiter.
Man sollte nicht vorlassen. Kein guter Stil.
Was mich mehr beschäftigt: wie ist es rechtlich, wenn irgendwelche geistig einfach strukturierten, sich bei der Supermarkt-Kasse vordrängeln? Was habe ich hier juristisch als normaler, betroffener Kunde für eine Handhabe?
Wenn ich mir die Seite so anschaue und durch lese, sehe ich überhaupt nicht, was der Anbieter dir gegenüber für eine Leistung anbietet. "Wochenpläne, Praxisangebote, Angebote an Bildungsplänen, tausende kreative Ideen und schnell finden statt lange suchen" - meine Güte, welcher Heinz zahlt denn ernsthaft für sowas Geld?
Ich zweifel eine ordentliche, zahlungsrechtfertigende Leistungserbringung hier an. Welche Leistung können die dir denn nachweisen? Haben die überhaupt je eine Leistung dir gegenüber erbracht?
Schreibe den Anbieter, dass er den Vertrag beenden soll, da er dir gegenüber keine Leistung erbringt, bzw. eine solche Erbringung nicht nachweisen kann.
Wenn du bei Abo-Abschluss noch keine 18 Jahre alt warst, dann ist der Vertrag juristisch schwebend unwirksam. Wirst du 18, dann wird er voll wirksam. Ebenso wenn deine Eltern dem Vertrag zustimmen, auch wenn du noch keine 18 bist.
Widersprechen deine Eltern dem Abo bevor du 18 wirst, dann ist der Vertrag nichtig.
Nein, darf er nicht.
Typische Vermengung von Moral mit Recht. Was nur tangiert deinen Vermieter, ob und wie lange euer Sohn bei euch lebt? Wie gestört muss man sein, sich über derartiges überhaupt Gedanken zu machen.
Ich selbst würde mich dadurch erheblich persönlich angegriffen fühlen. So, als ob er mein Kind beleidigt.
Schreibe deinen Vermieter eine sachliche E-Mail oder einen Brief, frei von Emotionen. In etwa:
Werter Herr XY ,
Sie sind mein Arbeitgeber und mein Vermieter. Ich möchte Sie jedoch unbedingt bitten, sich nicht in mein Privatleben einzumischen, sofern es Arbeits- oder Mietrecht nicht betrifft.
Sie haben in keinster Weise vorzuschreiben, wie lange unser Sohn bei uns - seinen Eltern - wohnen möchte. Das ist unverschämt. Es geht Sie nichts an und im Übrigen zu weit.
Bitte unterlassen Sie künftig derartige Bemerkungen.
Freundliche Grüße
Unterschrift
Nein, er muss nicht ins Gefängnis, wenn er die Geldstrafe bezahlt. Er kann sie auch selbst zahlen, ohne das er verhaftet wird.
Du ( oder er selbst ) geh(s)t zur Polizei, direkt zur Staatsanwaltschaft oder zum Gericht ( Gerichtskasse ) . Auf keinen Fall sagst du dort zu viel aus. Wenn du nach deinem Freund gefragt wirst - du weißt nicht wo er ist und fertig. Nicht diesbezüglich in Gespräche verwickeln lassen.
Du sagst das du für Herrn XY, Straße XX, 00000 Musterstadt, geboren 01.01.2000 , eine Geldstrafe komplett begleichen möchtest.
Die suchen dann das Aktenzeichen und/oder den Haftbefehl raus. Dann zahlst du die Geldstrafe. Lass dir auf jeden Fall eine ordentliche, aussagekräftige Quittung geben. Guck dir die Quittung in Ruhe an, bevor du mit ihr gehst.
Jeder kann anstelle des Betroffenen dessen Geldstrafe zahlen. Jeder. Du musst dich aber gegebenenfalls gegenüber der Polizei ausweisen, bzw. Angaben zu deinen Personalien nach § 111 OwiG machen. Das ist zulässig. https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__111.html
Wie schon ein anderer hier empfohlen hat: hebe die Quittung gut auf. Wenn du bei der Polizei zahlst, dann ist es empfehlenswert am selben Tag zur Staatsanwaltschaft oder zum Gericht zu gehen und dort die Quittung vorzulegen. Dann könnte der Haftbefehl schneller aus dem System genommen werden.
Spätestens Ende Januar sollte die Zahlungsaufforderung eingehen.
Achte darauf, dass du den Betrag fristgerecht komplett bezahlst, oder rechtzeitig vorher Raten beantragst und dann auch immer pünktlich zahlst.
Zahlst du mal nicht fristgerecht, fackeln die Staatsanwälte hier meist nicht lange und schon hast du einen Haftbefehl.
Wird dein Lohn gepfändet, so steht dir ein Mindestfreibetrag von monatlich 1.179,99 € zu. Alles was du bis dahin verdienst, darf nicht angetastet werden. Es sei denn du hast Unterhaltsschulden. Dann ist dies durchaus möglich.
Hast du Kinder und/oder bist verheiratet, dann kannst du deinen Freibetrag erhöhen lassen. Bist du verheiratet, dann stehen dir monatlich 1.629,99 € an Freibetrag zu. Das Gleiche gilt, wenn du nicht verheiratet bist, aber ein Kind hast.
Die Erhöhung des Freibetrags musst du bei deinem Arbeitgeber ( Buchhaltung ) beantragen. Mit Heiratsurkunde und oder Geburtsurkunde des Kindes. Und die aktuellen Kindergeldbescheide der Familienkasse. Denn Kindergeld steht dir zusätzlich zum Freibetrag zu.
Bist du verheiratet und hast ein Kind, dann stehen dir monatlich 1.869,99 € an Freibetrag zu.
Unabhängig von der Lohnpfändung kann der Gläubiger auch dein Bankkonto pfänden. Macht er das und dein Konto ist kein Pfändungsschutzkonto ( P-Konto ) , dann wird das Konto komplett gesperrt. Gesperrt, nicht aufgelöst.
Du musst das Konto dann innerhalb von 4 Wochen ab der Sperrung ( ab Eingang der Pfändung bei deiner Bank ) in ein P-Konto umwandeln lassen. Das muss kostenlos sein. Die Umwandlung darf maximal 4 Banktage andauern. Oft geschieht die Umwandlung aber sofort oder binnen weniger Stunden.
Außer das deine Kreditkarte und dein Dispo gekündigt werden dürfen, darf sich beim P-Konto nichts ändern. Insbesondere darf es nicht mehr Gebühren kosten.
Beim P-Konto stehen dir etwas geringere Freibeträge als wie bei der Lohnpfändung zu:
Eine Person hat einen monatlichen Freibetrag von 1.178,59 € .
Eine verheiratete Person hat einen monatlichen Freibetrag von 1.622,16 € .
Eine Person mit einem Kind hat einen monatlichen Freibetrag von 1.622.16 € .
Eine verheiratete Person mit einem Kind hat einen monatlichen Freibetrag von 1.869, 28 € .
Eine Person mit 2 Kindern hat einen monatlichen Freibetrag von 1.869,28 € .
Eine Person mit 3 Kindern hat einen monatlichen Freibetrag von 2.116,40 € .
Auch beim P-Konto musst du höhere Freibeträge ( über 1.178,59 € ) beantragen. Das geht am besten mit einer P-Konto Bescheinigung ( gibt es auch bei den nachfolgenden Stellen ) und allen notwendigen Unterlagen wie Personalausweis, Heiratsurkunde, Geburtsurkunden Kinder, aktuelle Kindergeldbescheide der Familienkasse.
Damit gehst du zu der Caritas, Diakonie, Verbraucherzentrale oder zum Amtsgericht ( Vollstreckungsabteilung ) . Diese füllen die P-Konto Bescheinigung kostenlos für dich aus.
Nicht zum Rechtsanwalt damit. Der verlangt Gebühren ( darf er ) .
Diese ausgefüllte P-Konto Bescheinigung musst du dann bei deiner Bank einreichen, die die höheren Freibeträge binnen 4 Banktagen freigeben muss.
Auch beim P-Konto steht dir das Kindergeld zusätzlich zum Freibetrag zu. Du musst es nur gegenüber deiner Bank bescheinigen lassen.
https://www.schuldnerberatung-diskret.de/pfaendungstabelle
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/kredit-schulden-insolvenz/das-pkonto-als-schutz-vor-kontopfaendung-5944
https://die-dk.de/media/files/AG-SBV_P-Konto_Bescheinigung.pdf
Bei deinem anderen Account heißt du irgendwas mit gina. Mädchen sei doch bitte vernünftig. Ist Kaufland dein Sauerstoff? Du kannst doch auch noch in andere Supermärkte gehen. Auch wenn Kaufland zugegebenermaßen zu einen der besten gehört.
Wenn man keine Alg 2 - Einstellung hat oder zur Mitwirkung aufgefordert wurde, diese aber unterblieb, dann ist es definitiv am 30.12. auf dem Konto.
Aber nicht bei jeden gleich 8:30 Uhr. Bei manchen erst 16:30 Uhr. Also lieber erst 17 Uhr schauen. Dann ist es sicher, auch wenn es schon theoretisch 7 Uhr gutgebucht werden kann.
Wo ein Kaufland ist, gibt es auch noch andere Supermärkte. Denn Kaufland setzt sich nicht in Dörfern ab. In Kleinstädten schon, aber nicht in 300 Seelendörfern. Also nutze andere Supermärkte und mach dich nicht nach § 123 StGB strafbar.
Du bist mit 13 noch nicht strafmündig ( § 19 StGB ) , kannst also grundsätzlich nicht strafrechtlich belangt werden. https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__19.html
Begeht man jedoch als strafunmündige Person schwere Straftaten wie Raub, Vergewaltigung, schwere Körperverletzung, Totschlag oder Mord, dann kann man auf Anordnung des Familiengerichts in eine Einrichtung eingewiesen werden.
Hast du zum Beispiel einen Hausfriedensbruch begangen, dann verjährt dieser 3 Monate ab Kenntnis der Tat, bzw. nach spätestens 3 Jahren ( § 78, Absatz 3 Satz 5 StGB ) . https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__78.html
Beispiel: du hast im Mai 2018 einen Hausfriedensbruch begangen. Der Berechtigte bekommt dies - wie auch immer - erst am 15. August 2019 mit. Dann muss er dich bis zum 15.11.2019 anzeigen, ansonsten ist die Tat verjährt. Die Tat würde darüber hinaus spätestens Mai 2021 verjähren.
Mord - auch alles was damit zu tun hat, wie der Versuch, die Anstiftung, die Beihilfe - verjährt nie. Auch Mörder die nach 30 Jahren geschnappt werden, müssen daher dem Grunde nach so bestraft werden, als wären sie nach 2 Tagen gefasst worden.
Auch wenn es im § 78 StGB nicht aufgeführt ist: Straftaten nach dem Völkerrecht können auch keiner Verjährung unterliegen. Vor allem dann, wenn es gegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder religiöse Minderheiten geht.
Ein einfacher Diebstahl verjährt ähnlich wie eine Beleidigung auch 3 Monate ab Kenntnis der Tat, bzw. nach 3 Jahren absolut, da dies reine Antragsdelikte sind.
Ein normaler Betrug kann noch bis zu 5 Jahre nach seiner Entstehung verfolgt werden. Ein normaler Totschlag nach § 212 StGB verjährt nach 10 Jahren.