Hartz IV, wie viel wird vom Partner angerechnet?

6 Antworten

Während des ersten Jahres des Zusammenlebens hat Deine Freundin - Stand aktuell - mit Deinen 1.800 € netto nichts zu tun.

Ab dem 13. Monat des Zusammenlebens müßtest Ihr finanziell "füreinander einstehen".

Ob sich dies durch Bürgergeld ab 2023 ändert, wäre mir aktuell nicht bekannt.

Pastafari73  15.09.2022, 10:49

JEIN!

Der Grundsatz ist, dass angenommen wird, dass sich eure Beziehung so weit entwickelt hast, dass Ihr füreinander einsteht.

Juristisch gesehen kann dich, solange Ihr nicht verheiratet seid und keine gemeinsammen Kinder habt, dich keiner dazu verdonnern, dein Gehalt mit ihr zu teilen. Jede Unterhaltsklage würde sie verlieren, wenn sie klagen würde. Bist du also nciht willens deinen Lohn mit ihr zu teilen, ist sie weiterhin bedürfitg und bekommt Geld vom Jobcenter. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass dies gerichtlich geklärt werden muss, weil die manchmal recht stur sind und wenig juristisches Wissen mitbringen.

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Agamemnon712  15.09.2022, 10:57
@Pastafari73

Erstens mußt Du Deinen Kommentar als Antwort als den/die FS richten, und u.a. dieser Teil ist Quatsch: "Juristisch gesehen kann dich, solange Ihr nicht verheiratet seid und keine gemeinsammen Kinder habt, dich keiner dazu verdonnern, dein Gehalt mit ihr zu teilen."

Du solltest keine Meinungen als Tatsachen äußern.

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Pastafari73  15.09.2022, 11:02
@Agamemnon712

Nenen mir eine Rechtsprechung oder Gesetz, wo jemand zu Unterhalt verurteilt wurde, weil sie als Paar zusammenleben! Wenn es so ein Quatsch ist.

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Pastafari73  15.09.2022, 11:12
@Agamemnon712

WEnn glaubhaft gemacht werden kann, dass kein Einstandswille vorliegt und dass kann man machen indem man konsequent sagt mein Geld Finger weg, Also keine geminsammen Konten usw. und gemeinsammes Haushaltsgeld. Dann ist man raus aus der Nummer.

Eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II liegt dann vor, wenn eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft vorliegt. Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist insbesondere eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner u.a. länger als ein Jahr zusammenleben oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (§ 7 Abs. 3a Nr. 1 u. 4 SGB II). Davon ist die Wohn- und Haushaltsgemeinschaft abzugrenzen. Für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft müssen die Bindungen derart eng sein, dass daneben kein Raum für eine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art ist und von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann, also über die Beziehung einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87- BVerfGE 87, 234, 265; Beschluss vom 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.07.2009 - L 7 AS 606/09 B ER Rn. 12 juris).
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Das kommt drauf an. Ihr seid dann eine Bedarfsgemeinschaft und es kann gut sein, dass es dann heißt, dass du zu viel verdienst. Eine Freundin von mir verdient 2000 Netto und die Miete kostet auch um die 600 Euro. Ihr Partner hatte beim Einzug keinen Anspruch mehr auf Harz IV

Bibi09487 
Fragesteller
 15.09.2022, 08:50

404 euro ist ja der regelsatz pro person laut ab. Da wir dann dl3 Personen wären müssten nach Abzug der Miete 1212 übrig bleiben oder?

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isomatte  15.09.2022, 16:48
@Bibi09487

Nein

Erst einmal würde dein Nettoeinkommen in einer BG - Bedarfsgemeinschaft min.um die genannten Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll von max. 330 Euro bereinigt.

Diese derzeit jeweils 404 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt gelten nur für euch Erwachsene.

Kinder haben je nach Altersstufe einen geringeren Anspruch.

Derzeit

0 - 5 Jahre 285 Euro

6 - 13 Jahre 311 Euro

14 - 17 Jahre 376 Euro

18 - 24 Jahre 360 Euro

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Soweit es sich nicht um Euer gemeinsames Kind handelt, könnt Ihr ein Jahr auf Probe miteinander leben, ohne dass sich an den Einkommensverhältnissen der Freundin etwas ändern muss.... bedeutet Du musst in dieser Phase noch nicht mit Deinem Einkommen für sie einstehen.

Danach käme vermutlich eher Wohngeld + Kinderzuschlag und Bildungs-und Teilhabepaket in Betracht.

https://www.smart-rechner.de/wohngeld/rechner.php

https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/bildung-und-teilhabe

https://web.arbeitsagentur.de/kiz/ui/start

Allerdings müsste sie dann ihre Krankenversicherungsbeiträge selbst bezahlen, soweit sie dann nicht einen Teilzeitjob mit einem Einkommen oberhalb von 520 Euro annimmt.

lasst das zusammen leben als ein paar, wenn ihr keine ehe habt macht das ganze als wg das klappt noch halbwegs ohne Anrechnung oder wirklich getrennte Wohnung, zusammen leben kann man trotzdem, halt so ab un an nimmt sie halt irgendne billig Wohnung.

Bibi09487 
Fragesteller
 15.09.2022, 08:38

Kann man trotz Kind einfach als Wg leben?

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ewigsuzu  15.09.2022, 08:39
@Bibi09487

nunja wenn man keinerlei partnerschaft hat geht das schon, dies müsstet ihr aber offiziell so beibehalten, ihr wärt also getrennt und so, denn aus irgendeinem grund denkt man beim amt das zwei Menschen weniger Geld brauchen als einer, ich mags zwar nich das man so drum herum arbeiten muss aber tja das is nunmal falsch berechnet.

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Pastafari73  15.09.2022, 10:52

Da würde ich lieber einen Anwalt nehmen und zum Sotzialgericht. Weniger Aufwand und man darf als Paar zusammenleben. Man muss nur getrennte Konten haben und sich als Mann weigern sein Geld mit der Partnerin zu teilen. Zwingen kann ihn keiner.

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ewigsuzu  15.09.2022, 10:56
@Pastafari73

auf welcher begründung genau würde die klage dann laufen und gegen was eig? denn irgendwas muss ja eingeklagt werden.

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Pastafari73  15.09.2022, 11:00
@ewigsuzu

Die Freundin kann ihn nicht, zum Unterhalt verpflcihten, wenn er nicht dazu bereit ist, solange sie nciht verheiratet sind. Das Untehaltsrecht berücksichtigt Eheleute, in gerader Linie Verwandte und gemeinsamme Elternschaft Schutzbedürftiger.

Demanch ändert sich ihre Hilfsbedürftigkeit nicht, wenn sie mit ihm zusammenzieht und er sich weigert für ihren Lebensunterhalt aufzukommen.

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ewigsuzu  15.09.2022, 11:22
@Pastafari73

achso meinste des, jetzt versteh ich, gute taktik merk ich mir mal, aber ginge das denn auch wnen beide im hartz IV sind um die Bedarfsgemeinschaft aufzuheben denn da muss ja keiner den Unterhalt bezahlen es wird nur ineinander gerechnet.

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ewigsuzu  15.09.2022, 16:21
@Pastafari73

damit nich gegen gerechnet wird, denn dann fehlen locker 200 euro also 100 für jeden die einfach eingezogen werden.

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Pastafari73  15.09.2022, 22:21
@ewigsuzu

Meinst du, damit man zwei mal den Betrag des Alleinstehenden bekommt? Ich sehe hier einen anderen juristischen Fall. WEnn man mit jemand zusammenlebt und zusammen kocht sinkt der Bedarf leicht, weil man sowol Energie z.B. fürs Kochen, als auch Gewisse Gebühren wie Internet usw. nur einmal zahlen muss. Genauso spart man dadurch, dass man Einrichtungs und Haushaltsgegenstände nur einmal erwerben muss. In einer eheähnlichen Gemeinschaft hat man diesen Geldwerten Vorteil wodurch der Bedarf sinkt und somit die Leistungen des Jobcenters.

Du müstest also angeben in einer WG zu leben, was schwierig ist glaubhaft zu machen, wenn man sich das Bett teilt.

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ewigsuzu  15.09.2022, 22:32
@Pastafari73

nein es wird einem geld einfach weggenommen was man hätte als einzelperson aber nich mehr in der bedarfsgemeinschaft es wird einfach gestrichen mit der begründung zu zweit bräuche man weniger.

ich kann das super glaubhaft machen dafür brauch man nur getrennte zimmer da gehts nichmal um mich persönlich is nur ne allgemeine frage, und du auch wenn tatsächlich strom inet und amnche geräte teilt, die alltags kosten werden nich weniger am Ende und 200 euro abzuziehen bringts am ende auch nich oder sogar mehr.

und inner wg benötige ich ja auch nur eine Waschmaschien zb oder teile inet kosten, also das kanns ja nich sein.

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Pastafari73  15.09.2022, 22:44
@ewigsuzu

Ich habe die Situation nciht bewertet sondern versucht juristisch zu beurteilen.

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ewigsuzu  15.09.2022, 22:45
@Pastafari73

ja habe ich auch nich ernsthaft gewertet nur wg und bedarfsgemeinschaft zb is jetzt nich son krasser unterschied mit geld aufteilung zb

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Wenn Du nicht der Vater des Kindes bist und Du sie nach dem Zusammenzug nicht freiwillig finanziell unterstützen willst, dann bildet ihr zumindest im ersten Jahr noch keine BG - Bedarfsgemeinschaft, dein Einkommen und Vermögen sind also nicht relevant.

Nach diesem Jahr wird das Jobcenter versuchen euch in eine BG - zu stecken und wenn ihr das nicht möchtet, dann müsst ihr entsprechende Rechtsmittel einlegen, die dann erst einmal schriftlicher Widerspruch wäre und dann ggf. kostenlose Klage vor dem Sozialgericht.

Dann müsstest Du bei 3 Personen bei angenommen 600 € Warmmiete nur deinen Kopfanteil von 200 € zahlen und dazu deinen Kopfanteil vom Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

Würdet ihr derzeit eine BG - bilden, dann könntest Du von deinen 1800 € Nettoeinkommen wegen dem minderjährigen Kind den derzeit max. Freibetrag auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll von 330 € abziehen, wenn das Bruttoeinkommen min. 1500 € beträgt, sonst wären es bei min. 1200 € Brutto max. 300 € Freibetrag.

Dann blieben angenommen von deinen 1800 € Netto max. 1470 € anrechenbares Nettoeinkommen, davon ginge dann erst einmal dein eigener Bedarf von derzeit min. 404 € Regelbedarf für den Lebensunterhalt und min.noch dein Kopfanteil der Warmmiete von angenommen 200 € ab.

Es würden dann angenommen noch max.um die 866 € bleiben, die dann auf den Bedarf der Freundin und des Kindes ( sollte der Bedarf durch Kindergeld und Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt nicht gedeckt sein ) angerechnet werden könnten.

In diesem Fall würde dann auch ihr Regelbedarf von derzeit 449 € auf 404 € gekürzt und ihr Alleinerziehenden Mehrbedarf würde dann auch entfallen.