Gewährleistungsanspruch bei Gebrauchtwagen (Flecken+ Loch nach Umzug)?
Hallo,
habe, bereits im Juni, einen Gebrauchtwagen erworben, der, wie sich später herausstellte, stark mangelbehaftet ist. (Wahrscheinlich Vetternwirtschaft beim TÜV, uns wurde gesagt, er hätte die Plakette gar nicht erhalten dürfen).
Es fing an mit einem Problem mit dem Ausgleichsbehälter wodurch das Auto Wochen lang still stand. Nachdem endlich eine Reaktion des Verkäufers erfolgte, wurde das Probleme in der Werkstatt behoben - dabei kamen aber deutlich schlimmere Mängel zum Vorschein, vor allem ist die Zylinderkopfdichtung Schrott und muss zeitnah ausgetauscht werden. Grob geschätzt, mindestens 2500€ an Reparaturkosten für einen 4000€ Wagen.
Die Kommunikation mit den Verkäufer war von Anfang an schwierig (von einfach keine Antwort bis falsche Versprechungen).
Von Anfang an sagten wir, dass wir das Auto spätestens Ende August einsatzbereit benötigen. Jetzt hat er einen Ersatzwagen in Aussicht gestellt. Wir mussten allerdings einen Umzug durchführen - Auto war fest eingeplant, hatten keine andere Möglichkeit - wobei leider der Autohimmel in Mitleidenschaft gezogen wurde: Er hat sich an einigen Stellen gelöst und hängt ein bisschen herunter, außerdem ist leider ein stecknadelgroßes Loch an einer Stelle entstanden+ ein kleiner Fleck, der sich aber wahrscheinlich entfernen lässt.
Meine Frage: Inwiefern beeinträchtigen diese (neuen) optischen Mängel das Gewährleistungsrecht? Inwiefern müssen wir hier den durch uns entstandenen Schaden beim Tausch "gegenrechnen"? Wir haben ihm nochmals eine Frist bis zum 15. gesetzt, am 10. soll nun der potenzielle Autotausch stattfinden.
Wenn du/Sie bis hierhin gelesen hast, vielen Dank.
Freue mich über Tipps/Anregungen/Erfahrungen und natürlich Fachwissen.
Gruß
1 Antwort
Zylinderkopfdichtung und Ausgleichsbehälter interessieren den TÜV nicht.
Was mit dem Leihwagen passiert ist, hat rechtlich nichts mit den Gewährleistungsansprüchen aufgrund des defekten Gebrauchten zu tun.
Ergänzung: Du hast recht, das ist dem TÜV egal. Die Sache ist, dass der TÜV einen geringen Mangel "ölfeuchten Motor" festgestellt und der Händler behauptet hat, dies läge nur an einer Schraube, die beim nächsten Ölwechsel ausgetauscht werden müsse - dies koste weniger Euro. Aber es liegt eben (unter anderem) ein schwerwiegendes Problem mit dem Motor vor.
Die (angeblichen) Beschädigungen am Ersatzfahrzeug und der Mangel an dem erworbenen Gebrauchtwagen sind juristisch 2 unterschiedliche Sachverhalte, die keinen Einfluss aufeinander haben. Das Recht auf Nachbesserung wird dadurch nicht beeinflusst. Wenn am Ersatzfahrzeug tatsächlich etwas von Dir kaputt gemacht wurde, müsstest Du dafür gerade stehen. Im Wege einer gütlichen Einigung könnt Ihr diese Dinge natürlich miteinander "verrechnen". Eine Pflicht dazu besteht allerdings nicht.
Du bist offenbar an einen der vielen Verbrecher unter den Gebrauchtwagenhändlern geraten. Bleib stark und lass Dich nicht verarschen.
Vielen Dank für die Antwort. Es ist kein Leihwagen, haben kein Ersatzfahrzeug erhalten. Haben das Auto gebraucht bein Händler gekauft und von Anfang an Probleme mit dem Wagen. Jetzt stellt sich uns die Frage, inwiefern der Gewährleistungsanspruch durch die von uns verursachten, optischen Mängel beeinflusst wird. Wird dann ein Reparaturwert ermittelt und beim Austausch mit dem Wert des Wagens (bzw. dem eventuellen Differenzwert der beiden Fahrzeuge - anderes Modell) verrechnet? Worauf müssen wir uns einstellen. Die Rücknahme/Reparatur/Austausch wird er deshalb ja wohl kaum verweigern können...?