Führungszeugnis steht Sozialstunden drin?

2 Antworten

Objektiv und definitiv nein. Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel i.S.d. JGG werden grundsätzlich nicht ein Führungszeugnis aufgenommen, gleich welcher Art.

Mein Standardtext zu dem Thema:

Im Führungszeugnis stehen grundsätzlich nur strafrechtliche Verurteilungen i.S.d. § 4 BZRG.

Jugendstrafrecht: Aufgenommen in das Führungszeugnis werden nach Jugendstrafrecht nur Jugendstrafen i.S.d. § 17 JGG, unter den Voraussetzungen des § 32 BZRG. Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel (z. B. Sozialstunden) haben grundsätzlich keinen Strafcharakter (§ 13 Abs. 3 JGG) und werden alleine nicht in ein Führungszeugnis aufgenommenen.

In diesen Fällen erfolgt lediglich ein Eintrag im Erziehungsregister (§ 60 BZRG), dort erhalten nur wenige, ausgewählte Behörden Einblick (§ 61 BZRG). Diese Einträge sind für die Karriere nur relevant, wenn du in sicherheitskritischen Bereichen arbeiten möchtest. Sofern du nicht in sicherheitsrelevanten Branchen (beim Staat) arbeiten willst, wird kein Arbeitgeber davon erfahren. Eintragungen im Erziehungsregister (nicht im Bundeszentralregister!) werden mit Vollendung des 24. Lebensjahres gelöscht (§ 63 Abs. 1 BZRG), sofern zu diesem Zeitpunkt keine Eintragungen im Bundeszentralregister bestehen (Abs. 2).

Laufende Verfahren werden nach § 492 StPO im zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister eingetragen. Einträge werden im Falle einer Eintragung in das Bundeszentralregister unverzüglich, im Falle einer Einstellung des Verfahrens zwei Jahre später gelöscht (§ 494 Abs. 2 StPO). Eine Löschung erfolgt jedoch erst, wenn alle Einträge im zsV bereit zur Löschung sind.

Eingestellte Verfahren nach Jugendstrafrecht werden außerdem im Erziehungsregister eingetragen, wenn die Einstellung auf den §§ 45 oder 47 oder § 3 Satz 1 JGG beruht (§ 60 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BZRG).

Daten können weiterhin noch Jahre später in den internen Polizeisystemen vorliegen. Einheitliche Löschregeln sind mir hier nicht bekannt, oft werden verschieden Berichten zufolge Daten aus diesen Systemen erst nach Jahrzehnten oder gar nicht gelöscht. Die rechtliche Zulässigkeit dieser Praxis ist zu bezweifeln, in welchem Umfang dort mittlerweile seitens der zuständigen Behörden eingeschritten wurde, entzieht sich meiner Kenntnis.

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Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

Woher ich das weiß:Hobby – Interessierter Laie; Grundwissen, garniert mit Recherche

Wie bei juristischen Antworten so oft: Kommt drauf an...

Wenn das im Jugendverfahren eine Standalone-Geschichte war - so Marke Verfahrenseinstellung gegen ein paar Stunden gemeinnütziges Müll sammeln: NEIN

Gleiches gilt, wenn das als erzieherische Maßregel verhängt wurde oder in Verbindung mit Jugendarrest.

Wenn das eine Bewährungsstrafe mit der Auflage, ein paar Stunden gemeinnütziges Müll sammeln war: JA, wenn Strafe über 3 Monate über im Jugendstrafrecht über ein Jahr UND sonst nichts eingetragen im BZR, wenn schon vorher was drinstand: JA.

Und es kann im Erziehungsregister vermerkt werden, was aber keinen Einfluss auf das Führungszeugnis (als Auszug aus dem BZR) hat.