Frage zur katholischen Patenschaft

2 Antworten

Das spielt NRW oder sonstwo keine Rolle.

Wenn Du bei einer Kath. Taufe als Pate dagestanden bist, bist Du Pate auf Lebzeit.Nach Katholischem "Recht" gilts Du als Verwand (zum beispiel sind Eheschliesungen zwischen Paten und patenkindern ausgeschlossen)

Die Patenschaft "entzeihen" kann man nicht - der jenige kann sie nur "niederlegen" bzw "dauerhaft ruhen lassen"

Die Kath. Idee hinter Pate ist jemand der hilft das Kind im Glauben zu erzeihen - nicht mehr und nicht weniger.

Nadine1107 
Fragesteller
 20.06.2011, 17:53

Ich habe mal im Internet gelesen, dass man mit der Unterschrift der Paten die Patenschaft wieder entziehen kann... Deswegen habe ich hier nochmal nachgefragt.... Weil die Patentante meiner Tochter war der totale Fehlgriff... Man denkt, man kennt die Menschen & dann passiert sowas... Möchte für den Fall der Fälle nicht das meine Tochter zu ihr kommen würde.... Und deswegen wollte ich ihr die Patenschaft auf entziehen...

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Premislyde  21.06.2011, 09:46
@Nadine1107

Keine Sorge - das Kind o mmt im falle des Falles nicht austomatisch zu einem Paten, sondern immer zu einem von Dir bestimmten Vormund - wenn Du keinen Vormund bestimmt hast bestimmt das Jugendamt einen. Aber durch das Patenamt hat derjenige oder diejenige keinen Rechtlichen Anspruch auf das Sorgerecht.

Du brauchst Dir also keine Sorgen zu machen.

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http://www.codex-iuris-canonici.de/indexdt.htm

In der katholischen Kirche gilt das Kanonische Recht (CIC). Im Artikel 874 steht alles über Paten. Sie müssen dem Amt gewachsen sein.

Damit jemand zur Übernahme des Patendienstes zugelassen wird, ist erforderlich:

er muß vom Täufling selbst bzw. von dessen Eltern oder dem, der deren Stelle vertritt, oder, wenn diese fehlen, vom Pfarrer oder von dem Spender der Taufe dazu bestimmt sein; er muß zudem geeignet und bereit sein, diesen Dienst zu leisten;

er muß das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, außer vom Diözesanbischof ist eine andere Altersgrenze festgesetzt oder dem Pfarrer oder dem Spender der Taufe scheint aus gerechtem Grund eine Ausnahme zulässig;

er muß katholisch und gefirmt sein sowie das heiligste Sakrament der Eucharistie bereits empfangen haben; auch muß er ein Leben führen, das dem Glauben und dem zu übernehmenden Dienst entspricht; er darf mit keiner rechtmäßig verhängten oder festgestellten kanonischen Strafe behaftet sein;

er darf nicht Vater oder Mutter des Täuflings sein.

Ein Getaufter, der einer nichtkatholischen kirchlichen Gemeinschaft angehört, darf nur zusammen mit einem katholischen Paten, und zwar nur als Taufzeuge, zugelassen werden.

Daher kann sicher geprüft werden, ob der Pate – wenn die Vorraussetzungen nicht gegeben waren – sein „Amt“ nicht ausführen soll, es ruhen lässt bzw. ruhen lassen muss.

Das müsste über den Pfarrer bzw. den Bischof laufen, weil der Bischof für die ordnungsgemäße Leitung des Bistums zu sorgen hat.

Weihen und Ämter sind auf Lebenszeit angelegt und können in der Regel nicht aufgehoben werden, aber der Bischof kann die Ausübung untersagen.