Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung?

6 Antworten

Sich zu der Sache einzulassen, wenn du nicht einmal weißt, worum es konkret geht, ist äußerst unklug. Aber nun gut, das Kind ist bereits in den Brunnen gefallen, insofern werde ich jetzt einfach auf den Rest deiner Frage eingehen.

Beleidigung ist ein absolutes Antrags- und darüber hinaus auch ein Privatklagedelikt. Solange dies der einzige Vorwurf ist, hast du realistisch erst einmal nichts zu befürchten, da die StA ohne Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Verfolgung gar nicht erst Anklage erheben wird (§§ 374 I Nr. 2, 376 StPO). Sofern fristgerecht Strafantrag gestellt wurde, ist es am wahrscheinlichsten, dass die Tat an den Weg der Privatklage verwiesen wird. Ob sich der Geschädigte dann die Mühe macht, die Tat selbst weiter zu verfolgen, ist äußerst fraglich.

LG

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Erfahrung als Wahlverteidiger (§ 138 II StPO)

Kiro753 
Beitragsersteller
 11.05.2025, 18:42

Erstmal danke für deine Expertise. Gut, da bin ich beruhigt. Naja im Antrag stand, dass nichts zu schreiben auch Unklug wäre & ich wenigstens für mich persönlich etwas Stellung dazu beziehen sollte. Ich habe im Antrag nur klargestellt, dass ich mich nicht an den Vorfall erinnere aber definitiv schon so eine Beleidigung getätigt habe & der Kontext warum diese Aussage fiel auch zu beachten sei. Hoffentlich war es das nach diesem Brief.

ruhrgur  11.05.2025, 19:08
@Kiro753

Du bist nicht verpflichtet dich zu der Sache einzulassen und es darf dir auch nicht negativ angelastet werden, wenn du von diesem Recht Gebraucht machst. Wie schon gesagt, sich inhaltlich einzulassen, ist äußerst unklug, insbesondere gegenüber der Polizei, die im weiteren Verlauf des Verfahrens keinerlei Einfluss hat, und dazu auch noch ohne überhaupt Kenntnis von der Sachlage zu haben. Eine Einlassung sollte man nach Möglichkeit immer schriftlich gegenüber der StA abgeben, sobald einem Akteneinsicht gewährt wurde.

Es geht wohl um eine von mir geäußerte Beleidigung aus September 2024. Ich erinnere mich leider weder an die Person, noch an den Kontext der Beleidigung

Interessant. Demzufolge schwadronierst du wohl gerne öffentlich, und zwar maßlos. Ansonsten müsstest du ja wohl wissen, worauf sich die Anzeige bezieht.

weiß aber, dass ich nie grundlos beleidige

Auch sehr schön.

Jede Beleidigung kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich tragen. Auf den Hergang kommt es dabei explizit genau gar nicht an.

Meine Frage ist jetzt muss ich mir Sorgen um konsequenzen machen?

Gegenfrage - wenn nicht, warum sollte man dir dann wohl einen Anhörungsbogen zusenden?

Gut gemeinter Rat - suche dir einen Anwalt.


Kiro753 
Beitragsersteller
 11.05.2025, 18:00

Es kommt halt vor, dass man Streitereien/Ausseinandersetzungen mit Irgendwelchen Personen Online hat, sei es durch Diskussionen oder ähnliches. Nehme das aber null ernst & meistens endet dann der Kontakt mit diesen Personen also warum sollte ich es mir merken?

FordPrefect  11.05.2025, 18:04
@Kiro753
Es kommt halt vor, dass man Streitereien/Ausseinandersetzungen mit Irgendwelchen Personen Online hat

Und auch da beleidigt man niemanden. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum; eine Beleidigung in einem Forum ist somit ebenso justitiabel wie am Kneipentisch.

Nehme das aber null ernst

Tja, das war dann wohl dein Fehler.

Wenn du dich schon an nichts erinnern kannst würde ich mich hüten, den Anhörungsbogen auszufüllen.

Wenn du nicht gerade eine Person des öffentlichen Lebens beleidigt hast, wird sowieso nicht allzu viel passieren - die Hürde, dass der Staatsanwalt da ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung sieht, ist ziemlich hoch.

Die Strafantragsfrist von 3 Monaten ist doch schon vorbei; oder konntest du nicht so schnell ermittelt werden?

Klüger wäre es, zu schweigen.


Kiro753 
Beitragsersteller
 11.05.2025, 17:54

Heißt also es ist bereits verjährt und hätte noch Ende Dezember/Anfang Januar per Post kommen sollen damit es gültig ist?

ruhrgur  11.05.2025, 17:55
@Kiro753

Nein, das Ganze ist nicht verjährt. Maßgeblich ist das Datum des Strafantrags, nicht wann du von der Polizei kontaktiert worden bist. Ob fristgerecht Strafantrag gestellt wurde, ergibt sich aus der Ermittlungsakte.

Still  11.05.2025, 17:56
@Kiro753

Es gibt eine Strafantragsfrist von 3 Monaten, das ist was anderes als Verjährung. Wenn es einen 3 Monate lang nicht gestört hat; warum dann plötzlich nach Vergeltung rufen?

Wie wäre es wenn du ganz darauf verzichtest, Menschen zu beleidigen? Was kann denn bei dir der Grund sein, so etwas auszulösen. Dass du nicht mehr weißt, was du SELBST im September letzten Jahres gesagt hast, ist schon seltsam.

Dann wirst du wohl abwarten müssen, wie ein Richter das wertet.