Elternzeit und wieder schwanger?Elterngeld und Arbeit?

1 Antwort

Hi!

Vielleicht kann dieser Link dir weiterhelfen: https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elternzeit/faq/was-passiert-wenn-ich-waehrend-der-elternzeit-erneut-schwanger-werde--124860

Elternzeit steht dir (bei vorliegenden Voraussetzungen wie z. B. Arbeitnehmer*in; Leben in gemeinsamen Haushalt mit dem Kind; Betreuung/Erziehung des Kindes durch einen selbst) pro Kind bis zu 3 Jahre lang zu (bis spätestens zum Tag vor dem 8. Geburtstag).

Bzgl. des Elterngelds wird das Einkommen (bei einer nicht-selbstständigen Mutter) aus den 12 Kalendermonaten vor dem Monat des Mutterschutzbeginns zur Berechnung herangezogen - einzelne Monate können hiervon ausgenommen werden, falls du nähere Infos brauchst, kannst du hier nachlesen: https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elterngeld/faq/wie-wird-mein-bisheriges-einkommen-fuer-die-berechnung-des-elterngelds-bestimmt--124604 Ergänzend dazu der Link zur möglichen Höhe des Elterngelds: https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elterngeld/faq/wie-viel-elterngeld-kann-ich-bekommen--124616

Ich hoffe, das hilft dir etwas weiter.

Liebe Grüße!

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

LillyYu 
Beitragsersteller
 26.05.2025, 14:42

Ja das ist eben das was ich online finde. Dann wird also das Elterngeld anhand der Arbeit vor der ersten Elternzeit weiter gezahlt plus geschwisterbonus?

Heikekntnxt  27.05.2025, 09:56
@LillyYu

Du meinst für dein zweites Kind? Es kommt auf den Bemessungszeitraum an, herangezogen (bei Nicht-Selbstständigkeit) zur Berechnung wird das Einkommen, das du in den 12 Monaten vor dem Monat des Mutterschutzbeginns hattest (ggf. mit Ausnahme der Monate, die ausgeklammert werden können, s. Link oben). Wenn du also z. B. TZ in EZ gearbeitet hast in diesen 12 Monaten, werden diese Monate zur Berechnung herangezogen. Entgeltersatzleistungen werden nicht als Einkommen bei der Berechnung berücksichtigt. Bei vorliegenden Voraussetzungen für den EG-Bezug (Betreuung/Erziehung des Kindes durch einen selbst; Zusammenleben in gemeinsamen Haushalt; usw.) müsstest du - falls nicht gearbeitet wurde - den Elterngeld-Mindestbetrag (300 Euro Basiselterngeld) zzgl. Geschwisterbonus erhalten. Du kannst dich hierzu bei der Elterngeldstelle beraten lassen. Falls noch unbekannt: Über das Familienportal gibt es einen Elterngeldrechner https://familienportal.de/familienportal/meta/egr#/allgemeine-angaben, hier kannst du mithilfe einiger Angaben eine erste Orientierung erhalten.

LillyYu 
Beitragsersteller
 27.05.2025, 09:59
@Heikekntnxt

Ja ich hätte dann aber dazwischen nicht gearbeitet. Also ich sag mal so: vor Kind 1 gearbeitet.beschäftigungsverbot. Dann 1 Jahr Elterngeld und im ersten Jahr wieder schwanger. Dann gäbe es ja als Grundlage nur die Berechnung vor Kind 1 von der Arbeit. Sprich ich müsste das selbe wie bei Kind 1 bekommen.

Heikekntnxt  27.05.2025, 11:14
@LillyYu

Kommt auf den Zeitpunkt der Schwangerschaft an. Von den 12 Monaten Bemessungszeitraum zur Berücksichtigung des Einkommens können - allgemein gesagt - u. a. die Monate ausgenommen werden, in denen man im Mutterschutz war u./o. EG bekommen hat (erste 14 Lebensmonate des älteren Kindes), d. h. wenn man z. B. nach 2-3 Monaten EG-Bezug schwanger geworden ist, dürfte das EG entsprechend anders ausfallen, als wenn man z. B. nach 11 Monaten EG-Bezug schwanger wurde. Hier würde ich mich wie gesagt bei der Elterngeldstelle erkundigen oder eben den genannten Rechner als Orientierung nutzen.