Ein barfüßiger Junge (~12 Jahre) wurde heute aus der Ubahn geworfen. Was soll das?

blackbarefoot  09.08.2022, 20:51

Von wem "rausgeworfen" und in welcher Stadt ?

TimStrau 
Fragesteller
 10.08.2022, 12:42

Kontrolleur und Berlin

8 Antworten

In den beförderungsbedingungen steht nichts von schuhen. Wenn er also gegen keine anderen regeln verstoßen hat, ist es nicht ok, ihn rauszuwerfen.

(Andererseits ist das kein großer zeitverlust, die nächste U-bahn kommt in ein paar minuten.)

Hier mal beispielhaft ein Auszug aus den Beförderungsbedingungen des Münchner MVV:

§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen

(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
4) Über den Ausschluss von Personen entscheidet das Betriebspersonal. Betriebs-personal im Sinne dieser Beförderungsbedingungen sind alle von dem Unternehmer zur Erfüllung seiner Aufgaben beauftragten Personen. Dieses übt auch das Hausrecht für das Unternehmen aus.

Auf diesen oder ähnlichen Bedingungen beruhte der Rauswurf. Es ist hier nicht von einer Diskussion der Rechtmäßigkeit die Rede, das Personal hat die Entscheidung und da gibt es kein Wenn und Aber!

Ich halte die im Übrigen auch nicht für richtig und gerechtfertigt, aber das spielt überhaupt keine Rolle.

guitschee  11.08.2022, 10:01

In wie fern ist das denn eine Gefahr für Sicherheit und Ordnung? Sorry, aber mit den Unsinn dürfte kein Betriebspersonal durchkommen - und wäre die Person nicht 11 würde ich da eindeutig zu einer Beschwerde raten.

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Jo3591  11.08.2022, 11:36
@guitschee

Du hast mich nicht verstanden und die o.g. Beförderungsbedingungen nicht genau gelesen. Aufgrund dieser Beförderungsbedingungen, die Du automatisch akzeptierst hast, wenn Du ein Ticket kaufst, erkennst Du an, daß alleine das Personal entscheidet und das Hausrecht ausübt. Es steht überhaupt nicht zur Debatte, ob das eine Gefahr für Sicherheit und Ordnung darstellt oder nicht, der Kontrolleur hat das so gesehen und dann ist das so! Der 12-jährige, vertreten durch seine Eltern, kann ja gegen die Beförderungsbedingungen klagen, bis zum Bundesverwaltungsgericht.

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guitschee  11.08.2022, 11:42
@Jo3591

Ich habe dich verstanden, ich sage dir trotzdem, dass du dich irrst, denn das Hausrecht des Personales wird in diesem Fall eingeschränkt, durch das allgemeine Personenbeförderungsgesetz - und in dem Fall ist es schlicht unzulässig vom Personal deswegen eine Person nicht mitzunehmen oder aus dem Verkehrsmittel zu verweisen. Natürlich würde man sowas immer erst im Nachhinein klären können, sprich, den unmittelbaren Weisungen folgen müssen - aber danach kann man diese eben (in dem Fall erfolgreich) anfechten - was Ärger für das Personal bedeutet, da es das Hausrecht in diesem Fall missbraucht hat.

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Jo3591  11.08.2022, 12:20
@guitschee

Das sehe ich nicht so. Das Personenbeförderingsgesetz läßt sehr wohl Möglichkeiten zu, Personen von der Beförderung auszuschließen, nämlich durch die "Beförderungsbedingungen":

Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
§ 22 Beförderungspflicht
Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet,
1. wenn die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
2. die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und
3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann.

Und nach den Beförderungsbedingungen entscheidet das Personal alleine, ob eine Person voin der Beförderung ausgeschlossen wird.

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guitschee  11.08.2022, 12:23
@Jo3591

Richtig. ABER: hier liegt eben KEIN Verstoß gegen die Bedingungen des bvg vor - und das würde im Nachhinein eben auch so rauskommen.

Denn: Verstoß gegen die Sicherheit des Betriebes: liegt nicht vor,

Verstoß gegen die Ordnung des Betriebes: liegt nicht vor.

Verstoß gegen die Sicherheit der Fahrgäste: liegt nicht vor.

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Jo3591  11.08.2022, 12:31
@guitschee

Doch, der Kontrolleur hat im Rahmen seines verliehenen Hausrechts einen Verstoß festgestellt und hat deswegen eine Person von der Beförderung ausgeschlossen:

§ 2 Hausrecht

Das Hausrecht in den BVG-Einrichtungen obliegt der BVG, vertreten durch die von diesem mit der Ausübung des Hausrechts Beauftragten, insbesondere dem Betriebs- und Sicherheitspersonal und dem Sicherheitspersonal der von der BVG beauftragten Firmen. Um die Sicherheit und das Wohlbefinden aller Fahrgäste zu gewährleisten, ist den Anweisungen des Betriebspersonals zu folgen.

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Destranix  11.08.2022, 12:33
@Jo3591
Aufgrund dieser Beförderungsbedingungen, die Du automatisch akzeptierst hast, wenn Du ein Ticket kaufst, erkennst Du an, daß alleine das Personal entscheidet und das Hausrecht ausübt.

Das sind AGB, somit höchst zweifelhaft, was Käufer da anerkennt, wenn er ein Ticket kauft.

Das der Kontrolleur das Hausrecht ausübt/vertritt dürfte sich aber aus anderer Quelle ergeben (Beauftragung durch den Hausrechtsinhaber).

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guitschee  11.08.2022, 12:36
@Jo3591

Du begreifst es echt nicht, oder?

Der Hausrecht ist hier durch das PBefG eingeschränkt, der Unternehmer MUSS die Person befördern, hält sie sich an die Regeln der Beförderungsbedingungen - in den Regeln steht nirgends: du darfst nicht barfuß sein, auch gegen die Sachen, die dort drin stehen, verstößt man NICHT, wenn man barfuß läuft.

Das heißt: in diesem Fall ist es nicht rechtens, wenn man deswegen von der Beförderung ausgeschlossen wird und das würde man im Nachhinein auch immer so feststellen! Das Hausrecht würde hier, bzw. wurde hier, zu UNRECHT benutzt und hätte so NICHT benutzt werden DÜRFEN.

Das bedeutet: natürlich muss man der Anweisung erstmal folgen, aber im Nachhinein kann man sich beschweren und würde/wird damit erfolgreich sein!

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Jo3591  11.08.2022, 12:44
@guitschee

Tut mir Leid, aber Du willst es nicht kapieren:

Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
§ 22 Beförderungspflicht

Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, 1. wenn die Beförderungsbedingungen eingehalten werden.
Und der Kontrolleur hat eben aufgrund seines Hausrechts festgestellt, daß sie nicht eingehalten werden. Das reicht für einen Beförderungsauschluß.

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guitschee  11.08.2022, 12:49
@Jo3591

Und du willst dabei den wichtigen Punkt weiterhin ignorieren:

 1. wenn die Beförderungsbedingungen eingehalten werden.

Und genau dieses WENN ist das wichtige, denn: Barfußlaufen/- mitfahren verstößt eben in KEINER WEISE gegen die Beförderungsbedingungen - das heißt, ein Verweis des Fahrzeuges ist hier NICHT ERLAUBT.

Der Kontrolleur kann das nicht einfach nach Gutdünken entscheiden, weil ihm die Nase nicht passt, da muss er sich an die geltenden Beförderungsbedinungen halten - und das hat er in diesem Fall NICHT GETAN. Sprich: im Nachhinein kann und sollte er dafür zur Rechenschaft gezogen werden.

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Jo3591  11.08.2022, 12:54
@guitschee

Doch er kann, aber das willst Du ja nicht glauben. Es ist ihm das Hausrecht übertragen worden und daher kann er selbstständig entscheiden, ob ein Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen vorliegt.

Ich beende jetzt diese sinnlose Diskussion.

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guitschee  11.08.2022, 12:57
@Jo3591

Nein, er muss sich an seine Regeln dafür halte - sprich die Beförderungsbedingungen des bvg und damit kann er einen solchen Ausschluss eben NICHT begründen, daher ist das unzulässig eine solche Entscheidung zu treffen.

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Destranix  11.08.2022, 13:59
@Jo3591

Ich habe mich genauer zu der Thematik informiert.

Ersteinmal als Fallbeispiel (gibt aber sicher bessere Quellen):

Die Grenzen des Hausrechts werden durch die öffentlichrechtliche Zweckbindung gezogen. Das bedeutet, daß Personen, denen gegenüber die Beförderungspflicht der DB besteht (Ausnahmen hiervon regeln die §§ 9, 17 EVO), der Zutritt nicht versagt werden kann, wenn sie Beförderungsleistungen in Anspruch nehmen wollen (OLG Bremen, VRS 23, 265).

https://www.schiedsamt.de/fileadmin/user_upload/schiedsamtszeitung/1977/Heft04/1977_04_S_49-51.pdf

(Ich nehme mal an das gilt allgemein für Personenbeforderungsbetriebe und auch heutzutage noch).

Dazu kommt dann § 22 PBefG. Demnach sind die Beförderungsbedingungen wesentlich.

Anwendung finden die Allgemeinen Beförderungsbedingungen, beispielsweise:

https://www.gesetze-im-internet.de/befbedv/index.html#BJNR002300970BJNE002100312

Besondere Beförderungsbedingungen dürfen nur bedingt abweichen und müssen genehmigt werden (§ 39 (6) PBefG).
Dazu, welche Regeln für diese gelten, konnte ich noch nichts finden. Ich suche aber noch. Es dürfte wohl § 13 PBefG gelten (darin finde ich keine Einschränkung bezüglich Persönlichkeitsrechten).

Bei den Beförderungsbedingungen handelt es sich um AGB gemäß § 305 BGB. Demzufolge finden §§ 307ff. BGB Anwendung.

Zusätzlich dürfte das AGG gelten.

Ich komme demnach zu folgendem Schluss:

Nach den Allgemeinen Beförderungsbedingungen ist den Anweisungen des Betriebspersonals Folge zu leisten. Wird man wegend es barfußlaufens des Zuges verwiesen, so hat man den Zug zu verlassen, sonst erlischt die Beförderungspflicht.
Die Anweisungen des Personals müssen aber rechtlich zulässig sein. Ob ihnen Folge zu leisten ist, wenn diese rechtlich nicht zulässig sind, ist fraglich.

Eine rechtliche Zulässigkeit bezüglich des Verweises wegen des Barfußlaufens ergibt sich nicht aus den Allgemeinen Beförderungsbedingungen.
Ein entsprechender Paragraph müsste insofern in Besonderen Beförderunsgbedingungen zu finden sein.

Das AGG findet hier im allgemeinen keine Anwendung, da kein dadurch geschütztes Recht angegrifen wird.

Eine wirksame Einbindung von Klauseln unterliegt der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB. Diese wird im allgemeinen streng gegen den Anwender ausgelegt.
Die Beförderungsbedingungen müssen vor Vertragsschluss feststehen. Insofern muss sich ein Verbot des Barfuß-Reisens direkt aus den Vorschriften ergeben. Dies muss zudem klar und verständlich geschehen.

Fazit:

Der Verweis wegen des Barfuß-Laufens dürfte in fast jedem Fall bereits rein formal unzulässig sein.
In Fällen, in denen eine explizite AGB-Klausel zum Barfißlaufen besteht ist allerdings fraglich, ob nicht dennoch eine unangemessene Benachteiligung besteht, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt.

Rechtlich schwierig zu bewerten ist, wie mit nicht-gestützten Weisungen des Betriebspersonals umzugehen ist.

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Die Chance ist extrem hoch dass er nur deswegen rausgeworfen wurde da der kontrollör ein persönliches Problem damit hatte das der junge barfuß war!

Es wäre aber wichtig zu wissen wo das passiert ist bzw. bei welchem ÖPNV-Unternehmen, denn wenn es dort kein Barfußverbot gibt, hat der kontrollör die Beförderungspflicht verletzt!

Ich hatte, als ich vor 9 Jahren mit dem Barfußgehen angefangen habe, auch schon mehrfach Probleme beim HVV wegen meiner nackten Füße gehabt. Seit ich aber das mit der Beförderungspflicht weiß, hatte ich nur noch ein einziges Mal, auf dem Weg zur Schule, Problem mit einer Busfahrerin, der die Beförderungspflicht egal war. Die wird aber mit Sicherheit Ärger bekommen haben, da ein Lehrer von meiner damaligen Schule, der auch den gleichen Weg hatte, sich die Nummer des Busses und den Namen der Fahrerin aufgeschrieben und beim HVV eine Beschwerde abgegeben hat! Seitdem bin ich der Frau nicht Mal mehr begegnet, auf der Strecke.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
guitschee  11.08.2022, 10:31

Echt, der HVV stellt sich da so an?

Ich fahre zum Glück echt selten in Hamburg, sodass ich solche Probleme noch nie hatte, aber hier in Dortmund gab es bei mir nie ein Problem bisher - zumindest nicht im ÖPNV (auch schon jahrelang barfüßig in Bahnen, Ubahnen und Bussen unterwegs)

Interessanterweise wurde ich allerdings mal nicht in einen Bahnhofsedeka gelassen deswegen -und das war im "Tor zur Welt" im HH-Hbf.... (der Rossmann daneben hatte auch Wasser und war deutlich freundlicher...)

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Barfussboy  11.08.2022, 11:04
@guitschee

Nein, der HVV ist noch Recht harmlos! Ich hate nur zwei Mal am Anfang Probleme und dann an meiner letzten Schule das Problem mit der Busfahrerin der ich zwei/drei Mal begegnen bin. Die paar anderen Male hat es gereicht die Beförderungspflicht zu erwähnen.

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Wir wissen nicht, was der tatsächliche Grund für den Rauswurf war.

TimStrau 
Fragesteller
 09.08.2022, 15:30

Ich hab das Gespräch gehört und es ging nur darum dass er nicht barfuß sein darf. Hab dann auch nocv mit dem Jungen geredet

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TimStrau 
Fragesteller
 09.08.2022, 22:15
@verreisterNutzer

Hab gehört was zu ihm gesagt wurde und bin dann ausgestiegen um mit dem Jungen zu reden

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Schwarze Füße - wahrscheinlich ein "Schwarzfahrer".

TimStrau 
Fragesteller
 09.08.2022, 15:22

Er hatte ein Ticket. Seine Fußsohlen waren zwar wirklich schwarz aber das ist ja kein Grund jemanden aus der Ubahn zu werfen

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DietmarBakel  09.08.2022, 15:26
@TimStrau

Wenn er ein Ticket hatte - muss wohl etwas anderes vorgefallen sein.

Barfüßigkeit ist nicht verboten.

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guitschee  11.08.2022, 10:28
@TimStrau

Das sind Schuhsohlen halt immer genauso, auch die sind verdreckt, man sieht es nur weniger in der Regel, aber da können Leute gerne mal mit einem weißen Tuch drüber fahren... Das kann also keine Begründung sein, solange er die Füße wie jeder es sollte auf dem Boden behält und nicht auf die Sitze tut. Und so Böden sind, aus meiner Erfahrung in Ubahnen und Bahnen kein Sinnbild von Sauberkeit...

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MacMadB  11.08.2022, 09:32

🤪

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