Eigenbedarfskündigung?
Guten Morgen,
ich vermiete eine Wohnung. Der Mietvertrag sieht eine früheste Kündigung nach 18 Monaten vor. Gibt es Umstände, unter denen vermieterseitig eine vorzeitige Kündigung erfolgen kann? (Was für Härtefälle gibt es?)
Danke für eure Hilfe.
lg
Und wie lautet jtzt Deine konkrete Frage an uns?
Wie ich vielleicht doch die Wohnung in Anspruch nehmen kann…?!
6 Antworten
Du könntest dem Mieter deine Situation schildern. Vielleicht hält er sich selbst nur an den Kündigungsausschluss, weil das so im Vertrag steht, und er würde inzwischen auch selbst gerne früher rauskommen. Das wäre win-win für euch. Sonst wird dir nichts anderes übrigbleiben, als vorübergehend selbst etwas anzumieten.
Monetäre ÜberzeugungshilfeManchmal hilft Geld, jemanden zum Auszug zu ermuntern - den Umzug zu bezahlen und noch ein Taschengeld oben drauf. Nur vermute ich, dass du dafür keines übrig hast.
Rechtliche TricksWenn ein Kündigungsausschluss vereinbart ist und der Mieter sich darauf verlässt, musst du mit erbitterter Gegenwehr rechnen, wenn du die Vereinbarung einseitig aufzukündigen versuchst. Das gilt selbst dann, wenn du aufgrund einer außergewöhnlichen Notlage möglicherweise rechtlich doch Aussichten darauf hättest, die Kündigung durchzubekommen.
Hinzu kommt, dass eine Durchsetzung auch nicht mal eben so funktioniert. Daher ist eine Einigung und monitäre Anreize (z.B. Prämie und Übernahme der Umzugskosten usw.) hier auf jeden Fall sinnvoll.
Es mag ein Härtefall vorliegen, aber die Vermieterin hat sich nunmal auf den Kündigungsausschluss eingelassen. Der Mieter kann ja nichts für die kurzfristige Trennung. Auch er wäre bei Kündigung ggf. in einer Härtefallsituation.
ich nehme an, dass die Mindestmietdauer für beide Teile gilt: sowohl für die Mieter als auch für die Vermieter
was hättest du gesagt, wenn dein Mieter plötzlich früher gekündigt hätte, was weiß ich z.B. mit dem Hinweis, er brauche sofort aus familiären Gründen eine andere Wohnung - das hättest du auch nicht akzeptiert oder? auflösen könnt ihr diesen Vertrag zu einem früheren Zeitpunkt nur im gegenseitigen Einverständnis
ansonsten wirst du diese Frist wohl einhalten müssen
Die Kündigung wegen Eigenbedarf ist ein Recht des Vermieters.
Lediglich als Vermieter dürfen Sie dann wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn Sie den Wohnraum für sich, einen nahen Verwandten oder einen Angehörigen Ihres Haushalts benötigt. Sie müssen dann den Eigenbedarf in der Kündigung ganz genau begründen.
Früheste Kündigung ist September 2024.
klassisches Eigentor bei einem beidseitigen Kündigungsverzicht.
in dem Falle würde nur ein Aufhebungsvertrag machbar sein worauf sich der Mieter nicht einlassen muss.
Bei einem gegenseitigen Kündigungsauschluß kann frühestens zum oder ab dem Ende des vereinbarten Zeitraum ordentlich gekündigt werden.
Das gilt auch für Eigenbedarf.