Darf ich mit einer Vorsorgevollmacht Immobiliengeschäfte tätigen?
Ich besitze eine von der Behörde beglaubigte Vorsorgevollmacht mit der Möglichkeit Immobiliengeschäfte durchzuführen. Ich lese oft, dass zusätzlich eine notarielle Beglaubigung für Immobiliengeschäfte notwendig sei.
Was genau stimmt jetzt? Kann ich eine Immobilie mit der o. g. Vorsorgevollmacht veräußern ja oder nein?
4 Antworten
Es ist eine öffentliche Beglaubigung erforderlich. Und natürlich muss die Vollmacht auch alles inhaltlich abdecken, was man von hier aus nicht beurteilen kann.
Öffentlich beglaubigen können grundsätzlich nur Notare. Je nach Bundesland aber auch andere Stellen. Was nicht ausreichend ist, ist eine amtliche Beglaubigung, wie man sie in der Regel z. B. im Rathaus erhält.
Zur Beantwortung müsste ich also wissen, welche Behörde die Unterschriftsbeglaubigung vorgenommen hat. Und am besten noch den Wortlaut des Beglaubigungsvermerks.
Diese Beglaubigung ist ausreichend, da es sich um eine öffentliche Beglaubigung handelt. Hierzu ist die Betreuungsbehörde per Gesetz ermächtigt. Eine Einschränkung gibt es bei dieser Beglaubigung aber: Die Vollmacht kann man nicht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus in Grundstücksangelegenheiten verwenden, was bei einer regulären Beglaubigung möglich ist.
Eine reine Vorsorgevollmacht reicht üblicherweise nicht aus. Dafür braucht es eine notarielle Generalvollmacht incl. Immobiliengeschäfte oder eine entsprechende Einzelvollmacht.
Allerdings wird trotzdem jedes Immobiliengeschäft, das eine notarielle Beglaubigung benötigt, nochmals vom zuständigen Betreuungsgericht geprüft
Nein. Dazu brauchst du eine extra notarielle Beglaubigung. Mit einer normalen Vorsorgevollmacht geht es nicht
Kann ich eine Immobilie mit der o. g. Vorsorgevollmacht veräußern ja oder nein?
Frage einen Notar, der eh gebraucht wird.
Vielen Dank für die schnelle Auskunft. Es handelt sich um eine Offentliche Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde.
..von der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde gem. §7 Betreuungsorganisationsgesetz anerkannt worden. Ihre Echtheit wird hiermit öffentlich beglaubigt.
Durch diese Vollmachtserteilung soll eine vom Gericht angeordnete Betreuung vermieden werden."