Widerrufsrecht verlieren weil man sich ein Wohnungsexposé ansieht?

Ich bin momentan auf Immobilienscout auf der Suche nach einer Eigentumswohnung. Ich habe jetzt ein paar Wohnungen angeschrieben und von drei davon eine Antwort bekommen. Zwei davon haben mir per Email mitgeteilt, dass ich ein Online-Exposé öffnen soll.

Ich bin also auf die Seite gegangen und habe entsprechend den Anweisungen in der Mail auf "Objektadresse freischalten" geklickt. Nun kommt dieses Fenster (siehe Bild), wo meine Zustimmung verlangt wird.

Es verwirrt mich und ich verstehe nicht, warum ich dafür diese Bedingung ausdrücklich bestätigen muss: "Ich bin mit der Bereitstellung des vollständigen Objektangebots und somit mit dem vorzeitigen Beginn Ihrer Dienstleistung ausdrücklich einverstanden. Mir ist bekannt, dass ich bei vollständiger Vertragserfüllung durch Sie, die bereits in der Bereitstellung des vollständigen Exposés liegen kann, mein Widerrufsrecht verliere."

Mit der Dienstleistung ist ja offensichtlich die des Maklers gemeint (also Besichtigungstermin, die Unterlagen bereitstellen usw.). Mir ist aber unklar, was es bedeutet, dass ich hier "mein Widerrufsrecht verliere", wenn ich mir das Exposé der Wohnung ansehe.

Ich habe keine AGB zu diesem "Vertrag" gefunden und aus der Widerrufsbelehrung werde ich auch nicht schlau.

Kennt das jemand und kann es mir erklären?

Ich hoffe doch wohl, dass man die Wohnung besichtigen kann, ohne irgendeinen kostenpflichtigen Vertrag eingehen zu müssen.

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Seit 2020 müssen Maklerverträge in Textform geschlossen werden, siehe https://www.gg-immobilien.de/maklerprovision/

Wenn der Maklervertrag außerhalb der Geschäftsräume des Maklers geschlossen wird, muss der Makler über das Widerrufsrecht des Verbrauchers/Interessenten belehren. Die 14-Tage Frist ist gesetzlich vorgegeben. Der Verzicht auf die Frist bedeutet nur, dass Du das Exposé sofort erhältst.

Letztendlich ist für Dich wichtig, dass Du, obwohl Du mit dem Makler einen Vertrag geschlossen hast, nur dann die verlangte Provision zahlen musst, wenn Du das betreffende Objekt kaufst.

Das ist übrigens das gleiche Procedere, das Du machst, wenn Du einen Artikel zum Beispiel bei Amazon kaufst. Nur fällt es da nicht so auf

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  1. Es gibt kein Widerrufsrecht, es sei denn, man hat die Wohnung vor Vertragsschluss nicht besichtigt
  2. Die Mängel hätte man eigentlich bei der Besichtigung, spätestens bei der Übergabe feststellen können
  3. Wenn das Haus bereits beim Vertragsschluss keinen Telefonanschluss hatte, dann ist das kein Mangel
  4. Die anderen Mängel kannst Du beim Vermieter unter Androhung einer Mietminderung reklamieren. Lass Dich dabei aber von einem Fachanwalt, Verbraucherverein oder Mieterverein beraten
  5. Oder Du kündigst mit der gesetzlichen Frist von 3 Monaten
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Ihr habt einen Mietvertrag mit nur einem Eigentümer (von 2) geschlossen. Ob dieser Vertrag rechtsgültig, halte ich für fraglich.

Gehen wir davon aus, dass der Vertrag gültig ist. Eine Vertragsergänzung/-änderung kann dann nur mit Zustimmung aller Parteien (Vermieter und Mieter) erfolgen. Nur einen weiteren Namen in den MV zu schreiben, reicht nicht aus.

Also, wenn das für Euch in Ordnung ist, dann müsst Ihr Euch die Änderungen von allen (Mutter+Tochter) bestätigen lassen

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Du hast mit dem Makler einen Vertrag geschlossen. Nur diese Person bzw. die Firma ist berechtigt eine Rechnung zu stellen.

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Das erscheint sehr hoch zu sein. Ohne Daten kann hier leider nichts dazu gesagt werden.

Ich empfehle generell die Mitgliedschaft in einem örtlichen Mieterverein. Die Verbraucherzentrale prüft auch Abrechnungen gegen eine geringe Gebühr

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Kannst Du freiwillig machen, musst Du aber nicht, Deine Entscheidung

Datenschutzrechtlich darf der Vermieter erst nach einem positiven Besichtigungstermin weitere Unterlagen verlangen

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Hier kommt es auf das tatsächlich vorhandene Baurecht (Geschossfläche, Anzahl Vollgeschosse etc.) an. 80 m2 bebaubare Grundfläche erscheint relativ klein

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  1. Das ist kein Vorvertrag, sondern der Entwurf eines Kaufvertrages
  2. Das eingestellte Schriftstück ist eine Vollmacht an den Makler in Deinem Namen den Notar mit dem KV-Entwurf zu beauftragen.
  3. Die Gebühren des KV bezahlt üblicherweise der Käufer
  4. Kommt der KV nicht zustande, muss die Partei, die den Kauf abgesagt hat, die Gebühr für die Errichtung des Entwurfs bezahlen
  5. Wenn dieses Schriftstück außerhalb der Geschäftsräume des Maklers unterschrieben wurde, dann könnt Ihr eventuell Euer Widerrufsrecht geltend machen, wenn der Makler Euch darauf nicht hingewiesen hat. Ob dieses Widerrufsrecht tatsächlich besteht, ist in der Rechtsprechung umstritten
  6. Wenn der Makler Mitglied im IVD-Immobilienverband Deutschland ist, dann habt Ihr noch die Möglichkeit, Euch kostenlos an den Immobilienombudsmann zu wenden
  7. Ansonsten kann ich Euch nur empfehlen einen Fachanwalt zu konsultieren
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Es hängt natürlich von den persönlichen Präferenzen ab. Dem einen ist Wohnen etwas Wert, dem anderen eher nicht.

Generell sollte man nicht mehr als 30% für Wohnen ausgeben. Bei uns in München müssen wir allerdings auf 40-45% gehen. Mehr lehnen wir ab!

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Das kommt darauf an, was in den Mietverträgen vereinbart wurde. In manchen alten Verträgen wurden einfach einzelne Betriebskosten erwähnt ohne Verweis auf die BetriebskostenV.

Also einfach die Mietverträge prüfen

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Wer was erbt, ergibt sich n diesem Fall aus dem Testament. Der-/Diejenige, der/die das Testament hat, muss es beim Nachlassgericht einreichen. Frag einfach Deine Mutter

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Die tatsächlichen Werte sind stark von den persönlichen Verhältnissen abhängig. Wir finanzieren bereits wieder unter 3%.

Wenn Du etwas "spielen" willst mit verschiedenen Werten, dann unter folgender Seite:

https://justhome.co/immo/partner/658c173115b8d9598b224497/vergleich

Viel Spass, vielleicht bekommst Du auch noch eine Anregung

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Das ist soweit in Ordnung. Wenn eine Partei nicht zur Unterzeichnung erscheinen kann, dann fungiert eine andere Person (hier die Schwester) als vollmachtsloser Vertreter. Das ist das rechtliche Konstrukt, dass die beiden Käufer den Kaufvertrag nachgenehmigen können, also zu einem späteren Zeitpunkt unterschreiben können.

Am Inhalt des KV ändert sich nichts. Es gilt das, was Ihr unterschrieben habt

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Da hast Du wahrscheinlich schlechte Karten. Die falsche Abrechnung der HV hätte Dir sofort auffallen müssen/können, z.B. falsche Wohnungsnummer, falscher Mieternamen. Also wird man den Fehler der falschen Abrechnung gegenüber Deinem Mieter in Deinem Verantwortungsbereich sehen.

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Letzter freier Waschmaschinenplatz im Waschkeller durch Kondenstrockner blockiert worden, was nun?

Hallo zusammen,

wir ziehen in unsere Eigentumswohnung ein die wir seit Wochen renovieren. Zu Beginn der Renovierung sahen wir einen freien Stellplatz im Waschkeller. Dieser hat für 10 Parteien 2 Stellplätze. 2 Eigentümer haben Strom und einen eigenen wasserzähler legen lassen. Mit einem Eigentümer habe ich gesprochen dieser meinte ich müsste dies auch tun um es nutzen zu können. Gesagt getan.

Nun stehen wir kurz vor dem Umzug und Plötz steht vom selben Eigentümer ein Kondenstrockner auf diesem Stellplatz, mit der Aussage ich wollte mir einen holen.

Mit der Verwaltung habe ich gesprochen und diese sagen wir müssen das Podest erweitern lassen. Ein günstiges kommt nicht in frage, da das vorhandene nur um 30cm verlängert werden muss. Laut Gemeinschaftsrecht müsste dies aus der Rücklage genommen werden. Allerdings wird es auf der nächsten Eigentümerversamlung abgestimmt und somit wahrscheinlich abgelehnt da es 100 Parteien gibt und wir neu sind.
Dazu kommt die Aussage“ soll ich jetzt den kondenstrockner wegnehmen lassen oder was ?“ von der Hausverwaltung. Es gibt einen extra trocken Raum. Der kondenstrockner braucht ja kein Wasser oder Abwasser Anschluss.

Wenn wir es selber machen und bezahlen kann es trotzdem noch abgelehnt werden und wir müssten alles zurück bauen.

Was können wir nun eventuell auch rechtlich dagegen tun??

wir sind echt ratlos über diese Situation

danke und liebe Grüße

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Der Waschkeller ist Gemeinschaftseigentum. Jeder Eingriff (hier: Strom, Wasser) muss also von der Eigentümergemeinschaft genehmigt werden. Ohne Genehmigung seid Ihr zum Rückbau gezwungen. Ob die erwähnten Eigentümer eine Genehmigung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haben, weiß ich nicht. Falls nicht, kann man das ja als "Druckmittel" in der nächsten Versammlung nutzen, um selbst eine Genehmigung zu erhalten

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Liegt Deine Gemeinde in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt, dann liegt die Kappungsgrenze für eine Mieterhöhung über einen Zeitraum von 3 Jahren bei 15 %. Jedes Bundesland führt Listen mit den entsprechenden Gemeinden. Einfach nachsehen!

Für ein Mieterhöhungsverlangen müssen bestimmte Formalien eingehalten werden. Lass Dich vom örtlichen Mieterverein beraten.

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Ja, man kann Eigenleistungen auch in Rechnung stellen (ohne Mwst), solange die Berechnung marktkonform ist

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Wenn die Solaranlage nicht Vertragsgegenstand ist, dann hast Du keinen Anspruchsgrund

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