Corona-Bußgeld gegen 15 Jährigen?
Hallo, unser Sohn hat mit 3 anderen Jungen auf der Mauer gesessen und Musik gehört. Weil sie den Abstand nicht gewahrt haben, soll er 278,50 Euro Bußgeld zahlen.
- der Bußgeldbescheid ist direkt an ihn adressiert, die Erziehungsberechtigten sind nur zur Kenntnis genannt. Er ist Schüler , 15 Jahre, ohne Einkünfte. Kann man gegen die Höhe des Bußgeldes Widerspruch einlegen?
- der Bußgeldbescheid fußt auf ein Schreiben, das vom 3.2. sein soll, es war aber datiert auf den 12.1, zwei Tage vor dem eigentlichen Vorfall am 14.1.. wir haben zwar darauf geantwortet, könnte man aber Widerspruch wegen eines Formfehlers einlegen? Oder käme dann einfach nur ein neuer Bescheid?
8 Antworten
Solche Formfehler sind recht schnell heilbar, Einfluss auf das Verfahren haben sie nur wenig.
Offenbar steht das ordnungswidrige Verhalten fest. Grundsätzlich ist das Bußgeld gerechtfertigt.
Vor einem Bußgeld kommt aber i.d.R. ein Anhörungsbogen, sprich die Gewährung rechtlichen Gehörs. Wurde kein rechtliches Gehör gewährt, ist das Verfahren zum Scheitern verurteilt, es müsste zumindest nachgeholt werden. Redet mal mit eurem Sohn, ob er euch nicht etwas verschweigt.
Man könnte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen, allerdings nicht um das ordungswidrige Verhalten abzustreiten, sondern um der Jugendlichkeit des Betroffenen wegen das Bußgeld zu mindern.
Allerdings dürfte es letztlich bei einem Bußgeld bleiben. Raus kommt er kaum aus der Sache, man kann nur Schadensbegrentung betreiben.
Leider. Dennoch würde ich es versuchen. Aus eigener Erfahrung weiss ich, dass manche Behörden da recht flexibel sind.
Danke, für Ihre Antwort!!!
Genau darum geht es mir auch , das Bußgeld ist einfach zu hoch, er hat kein eigenes Einkommen und erhält 40 Euro Taschengeld im Monat.
Ich finde auch, dass er bestraft werden sollte, obwohl die Situation für Jugendliche grad besonders hart ist.. vor einem Jahr hätte sich keiner um 4 Jungs auf einer Mauer geschert, sie hätten Kontakt beim Sport, beim Tanzkurs und in der Freizeit gehabt, ganz normal, wie alle in dem Alter- - nun ist es wie es ist, aber schlaue belehrende Sprüche braucht man nicht. Aber das nur am Rande.
prima wären Sozialstunden gewesen. Da hätte er was sinnvolles geleistet und die viele freie Zeit gleich gut eingesetzt.
ich werde mal versuchen, das Bußgeld per Widerspruch zu mindern. Nochmal danke für die hilfreiche Auskunft!!!
Das Rechtsmittel heißt Einspruch ...
das wird im Bescheid aber auch lang und breit erklärt - man muss nur mal bis zum Ende lesen - da stehen auch die Fristen und die Anforderungen an die Form
ab 14 ist man strafmündig - kann also auch für Ordnungswidrigkeiten zur Verantwortung gezogen werden (= Verantwortlichkeit § 12 OWiG)
Formfehler (z.B. Schreibfehler) machen den Bescheid nicht unwirksam
die Ordnungswidrigkeit wurde objektiv begangen ...
ihr könntet also auch nur Einspruch gegen die Höhe der Geldbuße einlegen
Bußgelder sind gerade nicht an das Einkommen gekoppelt. Das ist bei Geldstrafen anders.
Gegen die Höhe des Bußgeldes vorzugehen ist daher weitgehend sinnlos. Wenn, dann gegen den gesamten Bußgeldbescheid.
Wenn die Sachlage eindeutig ist, bedeutet das aber häufig nur weitere (bzw. höhere) Kosten.
bei der Verhängung der Geldbuße ist die Behörde schon angehalten die finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen ...
außer es gibt einen Bußgeldkatalog der bestimmte Summen vorgibt (z.B. bei Straßenverkehrsdelikten)
Laut der Rechtsprechung diverser OLG findet die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse erst ab Geldbußen von 250 € statt. § 17 (3) Satz 2 OWiG.
die Rechtsprechung ist mir bekannt ...
die Bußgeldbehörde kann aber trotzdem den Bescheid ändern (Ermessen)
§ 17 Abs. 3 OWiG "in der Regel"
Dann wirst du mir ja zustimmen, dass es im vorliegenden Fall nicht viel bringen wird, gegen die Höhe des Bußgeldbescheids vorzugehen.
das ist so nicht gesagt ... versuchen sollte man es ...
Ich werde es auf jeden Fall versuchen und euch über das Ergebnis an dieser Stelle informieren. Danke für eure Einschätzung, hat mir geholfen und mich in meiner eigenen Meinung bestärkt.
- Widerspruch kannst du gegen JEDEN Bescheid einlegen. Inwiefern dieser dann abgeändert wird, entscheidet dann die ausstellende Behörde. Gegen diesen Widerspruchsbescheid, kannst du dann Klage vor dem Verwaltungsgericht einreichen.
- Das ist ein Formfehler, der aber so keine größeren Auswirkungen haben dürfte.
es heißt Einspruch
und eine eventuelle Verhandlung findet vor dem Amtsgericht - Richter für Strafsachen statt
§ 67 OWiG Form und Frist - dejure.org
§ 67 OWiG Form und Frist(1) 1Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. 2Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozeßordnung über Rechtsmittel gelten entsprechend.
(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
....
es heißt Einspruch (!)
ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ....
Es heißt Einspruch, aber das ist doch in diesem Fall und zur Klärung meiner Fragen vollkommen egal....
Wegen eines kleinen Rechtschreibfehler dem jeden passieren kann kannst du nicht gleich wiederspruch geben. Zudem war den Jungen bewusst das dies verboten sei. Da er ab 14 strafmündig ist, kann er sich auch nicht beschweren. Das Bußgeld muss also in voller Höhe gezahlt werden.
Ergänzung: dies bezieht sich auf § 17 (3) OWiG. Soweit mir bekannt ist, spielen die wirtschaftlichen Verhältnisse bei Geldbußen bis 250 € keine Anwendung.